Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 780/12

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Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 05. Juni 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 20. März 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

2

Der Kläger ist ursprünglich Eigentümer einer Immobilie in ...[X] in der ...[Y] Straße 7 gewesen, welche er 1994 der Beklagten überschrieben hat. Das Grundstück ist mit einem Nießbrauch für den Kläger belastet. Die Hausverwaltung ist durch den Kläger über einen Hausverwaltervertrag vom 14.12.1993 der "...[A] GmbH" anvertraut.

3

Die Mieteinnahmen wurden von der "...[A] GmbH" zum Teil direkt an den Kläger ausgeschüttet. Den übrigen Teil erhielt jeweils die Beklagte auf das von ihr bei der ...[B] Sparkasse mit der Nummer 12…0 unterhaltene Konto, das zur Abwicklung von Aufwendungen in Bezug auf die Immobilie in der ...[Y] Str. 7 in ...[X] diente.

4

Von dem genannten Konto bei der ...[B] Sparkasse nahm die Beklagte verschiedene Abbuchungen vor. So überwies die Beklagte am 12.03.2003 einen Betrag in Höhe von 5.110,00 € zu Gunsten ihrer Tochter Frau ...[C]. Am 23.12.2005 hob die Beklagte einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € ab. Weiterhin nahm die Beklagte Abbuchungen in der Zeit vom 09.11.2005 bis zum 29.01.2008 in einer Gesamthöhe von 17.900,00 € vor. Zu den näheren Einzelheiten dieser Abbuchungen wird auf die Aufstellung auf Blatt 47 der Akte Bezug genommen. Am 22.02.2010 erfolgten durch die Beklagte zwei weitere Abbuchungen in Höhe von jeweils 800,00 €.

5

Über das Konto bei der ...[B] Sparkasse wurden im Zeitraum von September 2006 bis einschließlich Mai 2010 weiterhin Zahlungen in Höhe von monatlich jeweils 554,85 € und damit insgesamt 24.992,25 € abgebucht.

6

Die Beklagte überwies auf das Konto der mit der Verwaltung der Immobilie in ...[X] betrauten "...[A] GmbH" am 04.03.2010 einen Betrag in Höhe von 9.500,00 € sowie am 10.02.2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 10.000,00 €. Die "...[A] GmbH" verwendete diese Gelder zur Renovierung einer Wohnung in der Immobilie in ...[X].

7

Am 14.11.2008 überwies die Beklagte auf das Konto des Klägers unter der Kontonummer 00…4 (BLZ: 2…0) einen Betrag in Höhe von 5.000,00 €. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 01.12.2011 hat der Kläger insoweit erklärt, sein Konto unter der Kontonummer 00…4 (BLZ: 2…0) werde für den Eingang der Einnahmen für die Immobilie in ...[X] verwendet, so dass er seinerzeit davon ausgegangen sei, dass der Betrag in Höhe von 5.000,00 € ohnehin ihm gebühren würde.

8

Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.09.2010 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der vom Konto bei der ...[B] Sparkasse abgebuchten Beträge im oben genannten Umfang unter Fristsetzung bis zum 16.09.2010 auf. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2011 erklärte die Beklagte gegenüber etwaigen Rückzahlungsansprüchen des Klägers, und zwar zunächst gegenüber den Forderungen im Zusammenhang mit den Einzelabbuchungen sowie hilfsweise gegenüber Zahlungsansprüchen des Klägers aus den monatlichen Abbuchungen in Höhe von 554,85 €, vorsorglich die Aufrechnung mit Gegenansprüchen.

9

Der Kläger ist weiterhin Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts bezüglich des Grundstückes in ...[V] in der ...[W]straße 8, welches ihm durch die Beklagte bestellt worden ist. Nach seinem Auszug vereinnahmte er durch Weitervermietung dieses Objektes einen monatlichen Mietzins in Höhe von 650,00 € zuzüglich einer jeweiligen Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 150,00 €.

10

Der Kläger hat vorgetragen,

11

die Beklagte habe die vom Konto bei der ...[B] Sparkasse vorgenommenen Einzelabbuchungen für sich selbst bzw. ihre Tochter verbraucht. Bei der monatlichen Abbuchung in Höhe von 554,85 € habe es sich um die Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten gehandelt, welche die Beklagte bei der Sparkasse ...[D] in ...[Z] eingegangen sei. Die Beklagte habe insofern eine Schuld des Herrn ...[E1] übernommen, wofür sie als Gegenleistung eine zweite Hälfte eines Erbbaurechts an dem Grundstück in ...[V] in der ...[W]straße 8 erhalten habe.

12

Die Beklagte habe ihm trotz entsprechender Aufforderungen Auszüge von dem Konto bei der ...[B] Sparkasse nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt. Er hat insofern behauptet, die Beklagte habe dem Kläger lediglich unzulänglich erstellte Kopien von Kontoauszügen zukommen lassen.

13

Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Beklagte habe ihrer Pflicht zur Rückzahlung der von ihr getätigten Entnahmen durch die von ihr an die "...[A] GmbH" geleisteten Zahlungen nicht genügt. Die Zahlungen seien für den Ausbau einer Wohnung verwendet worden. Der Kläger habe aufgrund von Problemen mit der "...[A] GmbH" jedoch kein Geld für den Wohnungsausbau, sondern lediglich für kleine Reparaturen einsetzen wollen. Hierüber habe er die Gesellschaft auch entsprechend informiert. Im Übrigen meint der Kläger, Zahlungen an Dritte würden im Verhältnis zum Kläger keine Tilgungswirkung entfalten.

14

Der Kläger hat zudem behauptet, der Beklagten sei am 18.07.2006 ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € zugeflossen.

15

Der Kläger hat zunächst Klage zum Landgericht Hamburg erhoben und beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 58.602,25 € nebst 5% Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen;

17

2. die Beklagte zu verurteilen, eine geordnete nachvollziehbare Abrechnung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben bezüglich der Immobilie ...[Y] Str. 7 in ...[X] für die Zeit vom 01,01.2003 bis zum 31.12.2010 nebst Belegen zu erteilen, soweit sie diese Gelder vereinnahmt und auch wieder ausgegeben hat.

18

Mit Beschluss vom 19.07.2011 hat das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen: 322 0 120/11) den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Koblenz verwiesen.

19

Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.10.2011, eingegangen bei Gericht am 29.10.2011, hat der Kläger hinsichtlich der Zahlung vom 18.07.2006 vor der ersten mündlichen Verhandlung erklärt, die Klage in Höhe von 5.110,00 € zurückzunehmen.

20

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

21

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.492,25 € nebst 5% Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen;

22

2. die Beklagte zu verurteilen, eine geordnete nachvollziehbare Abrechnung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben bezüglich der Immobilie ...[Y] Str, 7 in ...[X] für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2010 nebst Belegen zu erteilen, soweit sie diese Gelder vereinnahmt und auch wieder ausgegeben habe.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat vorgetragen, die Barabbuchung in Höhe von 4.000,00 € am 23.12.2005 sei auf Wunsch und zu Gunsten des Klägers erfolgt. Der Kläger sei bei der Beklagten zu Besuch gewesen und habe das Geld zur Begleichung einer Rechnung gegenüber der Gemeinde ...[V] über 4.500,00 € vom 18.11.2005 benötigt. Jenen Betrag habe der Beklagte Ende Dezember 2005 an die Gemeinde ...[V] gezahlt, nachdem er den von der Klägerin erhaltenen Betrag in Höhe von 4.000,00 € auf sein Konto eingezahlt habe.

26

Bezüglich der in der Zeit vom 09.11.2005 bis 20.01.2009 in einer Gesamthöhe von 17,900,00 € erfolgten Abbuchungen meint die Beklagte, jene Beträge an den Kläger durch die Zahlung an die "...[A] GmbH" am 04.03.2010 sowie am 10,02,2010 ausgeglichen zu haben. Durch jene Zahlung habe die Beklagte zudem den von ihr dem Kläger zur Rückzahlung geschuldeten Betrag um insgesamt 1.600,00 € überzahlt. Aus diesem Grunde erklärten sich die von der Klägerin am 22.02,2010 vorgenommenen Abbuchungen vom Konto bei der ...[B] Sparkasse in Höhe von jeweils 800,00 €.

27

Zu den im Zeitraum von September 2006 bis einschließlich Mai 2010 regelmäßig erfolgten Abbuchungen in Höhe von monatlich jeweils 554,85 € hat die Beklagte behauptet, hierbei habe es sich um die Begleichung von Verbindlichkeiten aus einem Darlehen gehandelt, welches die Beklagte auf Bitten des Klägers übernommen habe, damit dieser aus seiner Bürgschaft vom 12.12.1997 entlassen werde. In diesem Zusammenhang seien die Parteien einig gewesen, das Darlehen weiterhin aus den Mieten der Immobilie in ...[X] zu bedienen.

28

Die Beklagte hat zudem behauptet, am 18.07.2006 habe es keine Zahlung in Höhe von 5.000,00 € an sie gegeben. Es sei vielmehr so gewesen, dass am 14.07.2006 ein Betrag in Höhe von 5.000,00 € von dem Hausverwalter "...[A] GmbH" auf ihr Konto bei der ...[B] Sparkasse überwiesen worden sei. Diesen Betrag habe die Beklagte sodann am 14.11.2008 an den Kläger per Überweisung auf dessen Konto unter der Nummer 00…4 (BLZ 2…0) weitergereicht.

29

Im Rahmen ihrer vorsorglich erklärten Aufrechnung hat die Beklagte behauptet, sie habe bezüglich des Grundstückes in ...[V] in der ...[W]straße 8 in der Zeit vom 16.01.2007 bis zum 14.04.2008 Auslagen in einer Gesamthöhe von 4.355,92 €  getätigt. Zu den weiteren Einzelheiten dieser Zahlung wird der Inhalt der Anlage B 14 (GA 83 ff.) in Bezug genommen. Außerdem komme ihr eine weitere Gegenforderung zu bezüglich der durch den Kläger vereinnahmten Mietzinszahlungen bezüglich des Objektes in ...[V] in der ...[W]straße 8, da ihm insoweit ausschließlich ein Wohnrecht, nicht jedoch ein Nießbrauchrecht zugestanden habe.

30

Bezüglich des klägerischen Begehrens auf Vorlage einer geordneten Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Immobilie in ...[X] hat die Beklagte behauptet, dem Kläger sämtliche Kontoauszüge zur Verfügung gestellt zu haben. Sie meint außerdem, dass dem Kläger ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe einen Auskunftsanspruch gegen die Hausverwaltungsgesellschaft Die Beklagte habe hingegen keinerlei Auskunftspflichten, da sie in keinem Vertragsverhältnis mit der Hausverwaltung stehe.

31

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.244,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen. Die Beklagte ist weiter verurteilt worden, dem Kläger eine geordnete nachvollziehbare Abrechnung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben bezüglich der Immobilie ...[Y] Str. 7 in ...[X] für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2010 nebst Belegen zu erteilen, soweit sie diese Gelder vereinnahmt und auch wieder ausgegeben hat. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

32

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, insoweit als das Landgericht in seinem Urteil festgestellt hat, dass Forderungen des Klägers in Höhe von 17.900,00 € durch Erfüllung erloschen seien und insoweit es dem Kläger die genannten Darlehensbeträge von 24.992,25 € nicht zuerkannt hat.

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Der Kläger trägt hierzu vor,

34

das Landgericht habe zu Unrecht einen Erfüllungstatbestand hinsichtlich des Betrages von 17.900,00 € angenommen. Er, der Kläger, habe lediglich ein Nießbrauchrecht und habe auf die an die Firma ""...[A] GmbH" überwiesenen Gelder nicht zugreifen können. Die Zahlungen der Beklagte an die Hausverwaltung seien ihm nicht als Erfüllungsleistung anzulasten. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht die Klage hinsichtlich eines Betrages von 24.992,25 € abgewiesen. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Dies ergebe sich insbesondere aus dem als Anlage K 7 überreichten Übertragungsvertrag vom 01.08.2006 (GA 245 ff.)

35

Der Kläger beantragt nunmehr unter Abänderung des Urteils

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die Beklagte zu verurteilen, neben dem bereits in erster Instanz ausgeurteilten Betrag weitere € 42.892,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

38

die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

39

Die Beklagte trägt vor,

40

das Landgericht habe zu Recht den Zahlungsanspruch in Höhe von 17.900,00 € als erfüllt angesehen. Hinsichtlich des weiteren Betrages von 24.992,25 € sei die Klage ebenfalls abweisungsreif gewesen. Das Landgericht habe die Zeugenaussagen der Zeugen …[E1] und ...[E2] zutreffend gewürdigt. Soweit der Kläger nunmehr die Beweiswürdigung des Landgerichts unter Bezugnahme auf die Anlage K 7 in Zweifel ziehe, werde Verspätung gerügt.

41

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

42

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

43

Das Landgericht hat gemäß §§ 662, 667 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.244,08 € nebst Zinsen zugesprochen. Weitergehende Ansprüche in einer Gesamthöhe von 23.500,00 € im Zusammenhang mit den Einzelabbuchungen der Beklagten in der Zeit vom 09.11.2005 bis 22.02.2010 seien in einer Gesamthöhe von 17.900,00 € erloschen. Bezüglich des Differenzbetrages von 5.600,00 € hat das Landgericht dargelegt, dass die Beklagte bezüglich des Objekts ...[W]straße 8 in ...[V] in der Zeit vom 16.01.2007 bis 14.04.2008 Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 4.355,92 € gehabt habe. Den Differenzbetrag von 1.244,08 € hat es dem Kläger zugesprochen.

44

Bezüglich des Betrages von 17.900,00 € hat das Landgericht dargelegt, dass die Beklagte diesen Betrag durch zwei Teilbeträge am 10.02.2010 in einer Höhe von 10.000,00 € sowie am 04.03.2010 in einer Höhe von 9.500,00 € an die "…[A] GmbH" übererfüllend an den Kläger zurückgezahlt habe. Aufgrund der überschießenden Leistung sei die Beklagte berechtigt gewesen, einen Betrag von 1.600,00 € in zwei Teilbeträgen à 800,00 € durch zwei Zahlungen zu entnehmen.

45

Das Landgericht führt zu Recht aus, dass dem Kläger über den Betrag von 1.244,08 € nebst Zinsen hinaus kein Anspruch auf Zahlung zusteht. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus einem Auftragsverhältnis ableiten (§§ 662, 667 BGB).

46

Die Berufung des Klägers wendet sich ohne Erfolg gegen die Würdigung des Landgerichts, dass Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von 17.900,00 € im Wege der Erfüllung erloschen seien. Diesen Betrag hat die Beklagte an die "...[A] GmbH" in zwei Teilbeträgen á 10.000,00 € und 9.500,00 € gezahlt. Wie das Landgericht richtig bemerkt, haben diese Zahlungen gegenüber dem Kläger Erfüllungswirkung. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger verpflichtet, über das streitgegenständliche Konto Zahlungen abzuwickeln, welche für Aufwendungen in Bezug auf die Immobilie in ...[X] angefallen sind, wozu Aufwendungen für die von der "...[A] GmbH" veranschlagten Kosten für den Unterhalt der von ihr für den Kläger betreuten Immobilie gehörten. Die Firma "...[A] GmbH" ist vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung als Mittelsperson des Klägers anzusehen (Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 362 Rn. 13 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Hausverwaltung durch den Kläger der Firma "...[A] GmbH" anvertraut war. Die Zahlungen der Beklagten an die Firma "...[A] GmbH" entsprachen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger etwaige Gelder an sich aufgrund von Problemen mit der Hausverwaltung lediglich nur noch für kleinere Reparaturen einsetzen wollte. Der Kläger hat, worauf das Landgericht verweist, nicht vorgetragen, dass er die Beklagte über die Absicht keine Hausrenovierungen mehr vornehmen zu lassen, in Kenntnis gesetzt hat.

47

Das Landgericht hat ferner einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung bezüglich der im Zeitraum von September 2006 bis einschließlich Mai 2010 vorgenommenen Abbuchungen in Höhe von monatlich 554,85 €, insgesamt 24.992,25 € verneint. Es ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen …[E1] (GA 179-181) und …[E2] (GA 181-182) - zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass die Abbuchungen einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entsprachen, wonach die Tilgungsraten für den durch die Beklagte übernommenen Kredit über dieses Konto abgewickelt werden sollten.

48

Der Zeuge ...[E1] hat hierzu bekundet, dass zwischen dem Kläger und dessen Tochter, der Beklagten, im Jahr 2006 Einigkeit erzielt worden sei, dass die Beklagte den Kredit des Zeugen …[E1] übernehme und die Raten sodann über das streitgegenständliche Konto bezahlt werden würden. Dem habe die Überlegung zugrunde gelegen, dem Zeugen ...[E1] aus einer finanziellen Schieflage zu helfen, ohne dabei die Beklagte mit für sie nicht zu bewältigenden Zahlungspflichten zu belasten.

49

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Zeuge ...[E1] den Hintergrund der Vereinbarung widerspruchsfrei und detailliert sowie nachvollziehbar berichtet habe. Anhaltspunkte an der Glaubhastigkeit der Bekundungen des Zeugen zu zweifeln, haben seitens des Landgerichts nicht bestanden. Ein Interesse des Zeugen ...[E1] am Ausgang des Rechtsstreits sei nicht erkennbar, einseitige Belastungstendenzen seien seiner Aussage nicht zu entnehmen gewesen. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit hätten auch im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis der Zeugen zu der Beklagten - der Zeuge ist der Halbbruder der Beklagten - nicht bestanden.

50

Die Bekundungen des Zeugen ...[E1] sind nach Einschätzung des Landgerichts durch die Aussage seiner Ehefrau, der Zeugin ...[E2] (GA 181 f.), bestätigt worden. Diese hat bekundet, der Kläger habe ihr auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, dass die Beklagte den Kredit des ...[E1] übernommen habe; die Beklagte könne die Zahlung der entsprechenden Raten auch leisten, da insofern das streitgegenständliche Konto zur Verfügung stünde. Das Landgericht hat auch die Aussage der Zeugin ...[E2] als in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachtet.

51

Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Zeuge ...[E1] ist - entgegen dem Vortrag des Klägers - nicht deshalb unglaubwürdig, weil er vor Jahren von dem Kläger das Betriebsgrundstück übertragen bekommen und in der Folge die Firma und die Immobilie ruiniert habe (BB 2, GA 243), was zur Aufnahme des Kredits durch die Beklagte geführt habe. Soweit die Berufung nunmehr erstmals auf den als Anlage K 7 überreichten Übertragungsvertrag vom 01.0.8.2006 vor dem Notar ...[F] (Ur.-Nr,. 79/2006, GA 245 ff.) verweist, aus dem zu entnehmen sei, dass der Kläger der Beklagten die zweite Hälfte des Erbbaurechts mit der ausdrücklichen Bemerkung, dass die Schenkung als Gegenleistung für die Übernahme einer Darlehensschuld in Höhe von 63.000,00 €, übertragen habe, steht dies der von den Zeugen …[E1] und …[E2] geschilderten Vereinbarung, wonach die Beklagte die entsprechenden Raten aus dem streitgegenständlichen Konto bedienen könne, nicht zwingend entgegen. Angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses der Parteien ist eine solche Vereinbarung durchaus nachvollziehbar. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Vorlage der vorbezeichneten Urkunde und des diesbezüglichen Vortrags des Klägers um neuen, aber verspäteten Vortrag des Klägers handelt, der nach § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglicherweise nicht zuzulassen wäre.

52

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

53

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 42.892,25 € festzusetzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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