Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 587/14


Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.720,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht erhobene - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt, nachdem diese den Antrag des Antragstellers auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting für die Jahre 2012 und 2013 uneingeschränkt anerkannt hat.

2

Das erst im Laufe des Verfahrens abgegebene Anerkenntnis war kein "sofortiges" i.S.d. § 93 ZPO, da die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben hatte.

3

Die Antragsgegnerin ist mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 31.01.2014 aufgefordert worden, ihre Zustimmung zum Realsplitting zu erteilen. In diesem Schreiben hat der Antragsteller erklärt, dass er die Antragsgegnerin "von möglichen steuerlichen Nachteilen aus der Verwertung der U-Erklärung für die beiden Jahre 2012 und 2013 freistellt". Weder innerhalb der dort gesetzten Frist bis zum 10.02.2014 noch bis zur Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags am 02.05.2014 hat die Antragsgegnerin die verlangte Zustimmung abgegeben. Dies geschah erst mit Schriftsatz vom 28.05.2014.

4

Mit der Beschwerde beruft sie sich darauf, sie sei vorgerichtlich zur Zustimmung nicht verpflichtet gewesen, da ihr hierdurch weitere Nachteile (Steuerberatungskosten, Krankenversicherungskosten, Zuzahlungen zu Arzneimitteln usw.) entstehen würden und der Antragsteller erst in der Antragsschrift erklärt habe, ihr alle - und nicht nur die steuerlichen - aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings erwachsenden Nachteile zu ersetzen.

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Dies führt nicht zu einer Abänderung der angegriffenen Kostenentscheidung.

6

Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte dem begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur zustimmen muss, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten daraus erwachsen. Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur für die steuerlichen Nachteile, da die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, seine Einnahmen aus Unterhaltsleistungen zu versteuern, unmittelbare Folge der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist (§ 22 Nr. 1 a EStG). Soweit dem Ehegatten darüber hinaus Nachteile entstehen, kann er dagegen seine Zustimmung nur dann von einer entsprechenden Verpflichtung zum Ausgleich auch dieser Nachteile abhängig machen, wenn er diese Nachteile im Einzelfall substantiiert darlegt (vgl. BGH, FamRZ 1983, 576 - Leitsatz 3 -). Denn solche Nachteile treten nicht regelmäßig, sondern nur unter besonderen Umständen ein, die sich in der Regel der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen entziehen. Dieser kann daher ohne substantiierte Darlegung des Berechtigten nicht beurteilen, ob und in welcher voraussichtlichen Höhe der steuerliche Abzug auf seiner Seite zu belastenden Auswirkungen auf Seiten des Berechtigten führen wird. Die Kenntnis derartiger in Betracht kommender Belastungen ist jedoch für den Unterhaltsschuldner schon deshalb erforderlich, damit er die Vor- und Nachteile eines begrenzten Realsplittings sowohl für sich als auch für den anderen Ehegatten umfassend gegeneinander abwägen kann (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16). Dass der Antragsgegnerin überhaupt sonstige Nachteile außerhalb des Steuerrechts entstehen, hat diese erstmals zusammen mit ihrem Anerkenntnis vom 28.05.2014 - wenn auch nur sehr allgemein gehalten - dargelegt. Bis dahin musste der Antragsteller nicht mit weiteren Nachteilen auf Seiten der Antragsgegnerin rechnen, so dass diese - wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat - Anlass zur Antragseinreichung gegeben hat.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. Abs. 1 ZPO.

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