Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 205/16


Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 10.6.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 710,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Zwischen den Beteiligten war ein Güterrechtsverfahren anhängig. Durch Beschluss des Senats vom 20.2.2014 wurde unter teilweiser Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich der erstinstanzlich entstandenen Kosten entschieden, dass diese die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4 zu tragen hat.

2

Mit Schriftsatz vom 7.10.2014 machte die Antragstellerin erstinstanzlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 2.044,90 € und eigene notwendige Aufwendungen in Höhe von 1.716,00 € geltend. Insoweit wird auf den diesbezüglichen Kostenfestsetzungsantrag (Bl. 775,776 GA) Bezug genommen.

3

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und die Notwendigkeit der geltend gemachten anwaltlichen Reisekosten und Abwesenheitsgelder und die Fahrtkosten der Antragstellerin bestritten. Die Antragstellerin habe in …[Z] ebenfalls einen Wohnsitz und arbeite am dortigen Klinikum. Sie habe daher einen ortsansässigen Anwalt mit ihrer Interessenvertretung beauftragen können und müssen. Zudem werde bestritten, dass die Antragstellerin zu den Terminen von ihrem Hauptwohnsitz aus angereist sei und einen entsprechenden Verdienstausfall gehabt habe. Nachweise seien insoweit nicht erbracht worden.

4

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht die von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 456,69 € festgesetzt. Dabei hat der zuständige Rechtspfleger die von der Antragstellerin geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des Verfahrensbevollmächtigten sowie die eigenen Aufwendungen der Antragstellerin abgesetzt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass die Antragstellerin einen an ihrem Berufsort ansässigen Anwalt habe beauftragen können und müssen. Die von der Antragstellerseite persönlich geltend gemachten Aufwendungen seien trotz Bestreitens der Gegenseite nicht nachgewiesen worden.

5

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer fristgerecht bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die Antragstellerin wohne unter der angegebenen Anschrift. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sie einen an ihrem Wohnort ansässigen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt habe. Die Aufwendungen der Antragstellerin selbst ergäben sich aus dem JVEG. Sie sei zu den Terminen extra aus ...[Y] angereist, weil ja vorher Besprechungen in der Anwaltskanzlei erfolgt seien.

6

Der Antragsgegner hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Unerheblich sei, ob die Antragstellerin in ...[Y] wohnhaft sei. Denn sie habe einen weiteren Wohnsitz in …[Z] und arbeite dort am Klinikum. Insoweit werde nach wie vor bestritten, dass sie zu den jeweiligen Terminen aus ...[Y] angereist sei. Entsprechende Nachweise seien auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt worden.

7

Durch Beschluss vom 2.10.2015 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen mit der Begründung, die Einwendungen der Gegenseite zum Kostenfestsetzungsantrag seien nach wie vor widerlegt.

8

Am gleichen Tag ist die Akte dem Oberlandesgericht Koblenz zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.8.2015 über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 15.6.2015 gegen den Richter am Amtsgericht …[A] vorgelegt worden (Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 11.9.2015).

9

Nach Entscheidung des Senats über diese sofortige Beschwerde und Rücksendung der Akten an das Amtsgericht Idar-Oberstein ist die Sache dem Senat nicht mehr zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsantrag vorgelegt worden.

10

Erst durch die Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. Februar 2016 und die Anforderung der Akten durch den Senat wurde dies festgestellt.

11

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende, insbesondere fristgerecht erhobene, sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die von der Antragstellerin geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder ihres Verfahrensbevollmächtigten sowie die behaupteten eigenen Aufwendungen abgesetzt.

12

Das Beschwerdevorbringen, insbesondere auch das ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom 13.10.2015, rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.

13

Nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erstattungsfähig. Dazu zählen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Reisekosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassen ist und auch am Ort des Verfahrensgerichts nicht wohnt, sind nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.

14

Insoweit gilt wie auch sonst im Kostenrecht das Kostenschonungsgebot. Danach ist jeder Beteiligte verpflichtet, die Kosten der Verfahrensführung, die im Falle des Obsiegens vom Gegner erstattet werden sollen, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, MDR 2013, 1493 m.w.N.).

15

Danach war vorliegend die Hinzuziehung eines nicht am Ort des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht notwendig.

16

Allerdings weist die Antragstellerin im Ansatz zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich die Zuziehung eines am Ort Ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalts als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung anzusehen ist, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn des Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (so etwa BGH, FamRZ 2004, 866).

17

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles kann die Partei nach dem Kostenschonungsgebot verpflichtet sein, einen am Ort des Verfahrensgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Verfahren zu beauftragen und nicht einen an Ihren Wohnort ansässigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig dann vor, wenn die Partei auch am Sitz des Verfahrensgerichts einen Wohnsitz unterhält und sich dort auch regelmäßig aufhält, etwa weil sie an diesem Ort ihren Beruf ausübt. Denn dann bedarf es nicht der Einschaltung eines am Erstwohnsitz der Partei ansässigen Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ( OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2013, FamRZ 2013, 1921).

18

So liegt der Fall hier. Zum einen unterhält die Antragstellerin auch am Ort des Verfahrensgerichts einen Wohnsitz, und zwar „ …“. Entscheidend aber ist, dass sich die Antragstellerin regelmäßig am Ort des Verfahrensgerichts aufhielt und wohl noch aufhält, weil sie dort am dortigen Klinikum ihren Beruf als Krankenschwester ausübt. Mithin wäre es ihr ohne weitere Umstände und zusätzliche Anstrengungen möglich gewesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Verfahrensgerichts zu beauftragen (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Dadurch wären die Verfahrenskosten entsprechend dem Kostenschonungsgebot gering gehalten worden und keine unverhältnismäßig hohen Anwaltskosten entstanden. Ebenso wenig hätte es der Einschaltung eines Verkehrsanwalts bedurft.

19

Auch ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten eigenen Auslagen besteht nicht. Ein Verdienstausfall ist weder dargelegt noch nachgewiesen. Ebenso wenig hat die Antragstellerin nachvollziehbar nachgewiesen, dass sie von ihrem Erstwohnsitz in ...[Y] zu den Terminen angereist ist und nicht aus der Wohnung …, und dass dies, sofern eine Anreise tatsächlich aus ...[Y] erfolgt ist, auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch notwendig war. Die gerichtlichen Termine fanden allesamt an gewöhnlichen Werktagen statt. Insoweit liegt es nahe, dass die Antragstellerin an diesen Tagen auch arbeitete. Gegenteiliges hat sie trotz des entsprechenden Vorbringen der Gegenseite nicht einmal behauptet.

20

Unerheblich ist das Vorbringen der Antragstellerin, die Anreise aus ...[Y] sei notwendig gewesen, da sie unmittelbar vor den Terminen Rücksprache mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten hätte halten müssen. Denn die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten in ...[Y] war bereits, wie oben ausgeführt, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 567, 97 ZPO.

22

Eine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO sieht der Senat nicht. Weder kommt der Sache eine grundsätzliche Bedeutung zu (Einzelfallentscheidung), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deren Zulassung. Insbesondere weicht der Senat nicht von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung ab. Den von der Antragstellerin jeweils zitierten Entscheidungen liegen andere Sachverhalte zugrunde.

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