Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 140/17
Tenor
1. Das Verfahren wird dem Senat übertragen.
2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Januar 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Trier vom 28. September 2015 um 5,00 Euro herabgesetzt wird.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gründe
I.
- 1
Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz hat den Beschwerdeführer durch Urteil vom 13. Januar 2011, rechtskräftig seit dem 5. August 2011, unter Freispruch im Übrigen wegen vier Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit er nicht freigesprochen worden ist.
- 2
Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer seit dem 11. Oktober 2011 in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen. Das Strafende ist auf den 3. September 2017 notiert. Er ist als Vorarbeiter in der Anstaltswäscherei und als Hausarbeiter beschäftigt. Nach der Haftentlassung beabsichtigt er, wieder in G. Wohnsitz zu nehmen und - wie vor seiner Inhaftierung - im Bereich des Innenausbaus selbständig zu sein (vgl. VH Bl. 60, 62). Mit dieser Tätigkeit hatte er in Freiheit zuletzt ein Nettoeinkommen von 2.000 - 3.500 Euro monatlich erzielt (vgl. UA S. 3, VH Bl. 3). Die aus seiner später geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kinder sind 26, 25 und 23 Jahre alt. Die jüngste, einer anderen Beziehung entstammende Tochter ist 19 (aaO).
- 3
Vor Erreichen des Zweidritteltermins am 3. September 2015 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen ein schriftliches Prognosegutachten des psychiatrischen Sachverständigen D. O. in E. in Auftrag gegeben (VH Bl. 68), das dieser am 25. August 2015 mit negativer Prognosebeurteilung vorgelegt hatte (VH Bl. 69 ff.) und dem Verurteilten mit Verfügung vom 1. September 2015 übermittelt wurde (VH Bl. 104). Im Termin zur mündlichen Anhörung vom 8. September 2015 nahm der Verurteilte seine zuvor erteilte Einwilligung in eine Reststrafaussetzung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) zurück (VH Bl. 113). Eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung wurde daraufhin nicht getroffen.
- 4
Am 28. September 2015 setzte die Staatsanwaltschaft Koblenz über die mit Kostenrechnung vom 7. September 2011 in Ansatz gebrachten und vollständig beglichenen Verfahrenskosten hinaus weitere 2.325,33 Euro an (VH vor Bl. I). Es handelt sich um die Gebühr Nr. 3450 KV-GKG für den am 9. Januar 2013 vom Landgericht Mainz auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfenen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (rechtskräftig seit dem 29. Januar 2013) in Höhe von 35,00 Euro und die Gebühr Nr. 9005 KV-GKG für das schriftliche Sachverständigengutachten in Höhe von 2.290,33 Euro, die der Sachverständige mit Rechnung vom 29. August 2015 liquidiert hatte (VH Bl. 112) und an ihn ausgezahlt worden waren (VH Bl. 110 f.).
- 5
Nach Erhalt der Kostenrechnung wandte sich der Verurteilte mit am 8. Oktober 2015 eingegangenem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Koblenz und bat „um eine Aufstellung der Kosten von Schlüssel 9005 und von wann diese Sachverständigenauslagen sind“ (VH Bl. 141). Daraufhin wurde ihm eine Kopie der Rechnung des Sachverständigen vom 29. August 2015 und der Auszahlungsanordnung übermittelt (VH Bl. 142).
- 6
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 wandte er sich gegen den Ansatz der Gutachterkosten, da der Sachverständige vom Landgericht Essen und nicht von ihm beauftragt worden sei (VH Bl. 144). Die Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft wertete die Eingabe als Erinnerung, half dieser nicht ab und leitete die Akte dem Bezirksrevisor des Landgerichts Koblenz zu (VH Bl. 146), der sie mit dem Antrag, die Erinnerung gegen die in der Kostenrechnung vom 28. September 2015 zusätzlich aufgenommenen Kosten zurückzuweisen, der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vorlegte (VH Bl. 147 f.).
- 7
Mit Beschluss vom 4. Januar 2016 verwarf der Einzelrichter der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 28. September 2015 (VH Bl. 151 f.) mit der Begründung, die durch die Begutachtung „angefallenen Kosten in Höhe von 2.325,33“ seien im Vollstreckungsverfahren entstanden und zählten damit zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Entscheidung wurde dem Verurteilten formlos übersandt (VH Bl. 150R, 153).
- 8
Nachdem der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen als Drittschuldner ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Landesjustizkasse Rheinland-Pfalz vom 8. März 2016 über insgesamt 2.383,58 Euro zugestellt worden war (vgl. VH Bl. 164 f.), unterrichtete diese den Verurteilten davon und teilte ihm mit, dass er derzeit über 80,99 Euro pfändbares Eigengeld verfüge (aaO). Seither wird ihm - nach seinen Angaben - monatlich das Eigengeld gepfändet (vgl. VH Bl. 157). Er wandte sich an die Anstaltsleitung, die sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 (VH Bl. 158 f.) unter Beifügung eines weiteren vom Verurteilten selbst verfassten Schreibens (VH Bl. 157), in dem er sich gegen die Gutachterkosten wendet, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen wandte, weil nach ihrer - vom Oberlandesgericht Hamm (Beschl. V. 04.09.2000, NStZ 2001, 167) geteilten - Auffassung die Kosten einer Begutachtung nach § 454 Abs. 2 StPO nicht vom Verurteilten zu tragen seien. Die Eingaben wurden Anfang Dezember 2016 an die Staatsanwaltschaft Koblenz weitergeleitet (VH Bl. 155).
- 9
Mit an das Landgericht Essen gerichtetem Schriftsatz seines zwischenzeitlich beauftragten Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Dezember 2016 beantragte der Verurteilte, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für unzulässig zu erklären, weil eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Gutachterkosten und weiterer im Zusammenhang mit dem „Verfahren nach § 57 StGB“ entstandener Kosten nicht ersichtlich sei (VH Bl. 162 f.). Die Auferlegung entsprechender Kosten widerspreche der - bereits von der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen genannten - Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und derjenigen der Strafkammer II des Landgerichts Essen in einem Parallelverfahren (Beschl. 22 Ks-70 Js 21/99 V-2/99 v. 02.03.2016, VH Bl. 165 f.).
- 10
Auf diese Eingabe teilte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen dem Verfahrensbevollmächtigten am 21. Dezember 2016 mit, dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 28. September 2015 durch Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 4. Januar 2016 als unbegründet zurückgewiesen und ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht eingelegt worden sei. Zugleich wurde auf die vom Oberlandesgericht Hamm abweichende Rechtsprechung hingewiesen (VH Bl. 167).
- 11
Mit an das Landgericht Essen gerichtetem Schriftsatz vom 11. Januar 2017 teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dem Verurteilten sei der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 4. Januar 2016 nicht bekannt. Dieses sei zu einer Entscheidung auch nicht berufen. Zuständig sei das Landgericht Essen als Vollstreckungsgericht (VH Bl. 172). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen leitete die Akten daraufhin dem Landgericht Koblenz zu. Der Einzelrichter der 3. großen Strafkammer veranlasste daraufhin am 1. Februar 2017 die förmliche Zustellung seines Beschlusses vom 4. Januar 2016 (VH Bl. 178R), der dem Verfahrensbevollmächtigten am 8. und dem Verurteilten am 10. Februar 2017 - offensichtlich mit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung „sofortige Beschwerde“ - zuging (VH Bl. 181, 187).
- 12
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Februar 2017 legte der Verurteilte „sofortige“ Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 4. Januar 2016 ein und behielt sich deren Begründung vor (VH Bl. 182). Der Einzelrichter der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz leitete die Akten mit Verfügung vom 10. Februar 2017 an das Oberlandesgericht weiter (VH Bl. 184R). Sie wurden am 16. März 2017 durch die Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt (VH Bl. 189).
- 13
Mit Schriftsatz vom 29. März 2017 begründete der Verfahrensbevollmächtigte des Verurteilten das Rechtsmittel. Er führt aus, das Verfahren sei bereits Ende August/Anfang September 2015 beim Landgericht Essen anhängig gewesen, weil ihm zu dieser Zeit von dort das schriftliche Sachverständigengutachten und auch die Kostenrechnung des Sachverständigen mitgeteilt worden seien. Bereits hierauf habe der Verurteilte gegenüber dem Landgericht Essen die Inrechnungstellung gerügt. Da das Verfahren bereits beim Landgericht Essen anhängig gewesen sei, habe dem Landgericht Koblenz am 4. Januar 2016 die Entscheidungsbefugnis gefehlt. Im Übrigen stünden sich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (2 Ws 189/00 v. 04.09.2000) und Koblenz (2 Ws 274/05 v. 04.05.2005) diametral entgegen. Deshalb sei die Vorlage an den Bundesgerichtshof geboten (VH Bl. 192).
- 14
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz hat am 5. April 2017 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen (VH Bl. 195 f.). Der Verfahrensbevollmächtigte des Verurteilten hat hierzu mit Schriftsatz vom 21. April 2017 Stellung genommen. Er hält daran fest, dass das Landgericht Koblenz nicht zur Entscheidung berufen gewesen sei, weil das Verfahren bzgl. der Kostenfrage zuerst beim Landgericht Essen anhängig gewesen sei (VH Bl. 198).
II.
- 15
Die Einzelrichterin hat das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen. Die maßgebliche Rechtsfrage, ob die Kosten für ein nach §§ 454 Abs. 2 StPO, 57 StGB eingeholtes kriminalprognostisches Gutachten Verfahrenskosten nach § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO sind, hat der Senat zuletzt 2005 beantwortet, als er abweichend besetzt war.
III.
- 16
Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verurteilten, ist zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG). Es hat jedoch lediglich einen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
- 17
1. Erfolg hat die Beschwerde, soweit die Staatsanwaltschaft Koblenz als Gebühr für den erfolglosen Wiederaufnahmeantrag 35,00 Euro, statt zutreffend 30,00 Euro angesetzt hat. Die Kostenrechnung ist deshalb um 5,00 Euro herabzusetzen.
- 18
a) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GKG werden die Kosten in Strafsachen bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist. Da der Beschwerdeführer durch das Landgericht Koblenz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist die Staatsanwaltschaft Koblenz als zuständige Vollstreckungsbehörde zum Kostenansatz berufen. Das gilt auch für die Gerichtsgebühr des durch Beschluss des Landgerichts Mainz vom 9. Januar 2013 (rechtskräftig seit dem 29. Januar 2013) auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfenen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Denn aufgrund eines Wiederaufnahmeverfahrens ändert sich die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungsbehörde oder des Gerichts zum Kostenansatz erst nach Aufhebung des rechtskräftigen Urteils (LG Passau, JurBüro 1986, 78), zu der es hier nicht gekommen ist.
- 19
b) Gemäß § 71 Abs. 2 GKG ist allerdings nicht die erst seit dem 1. August 2013 35,00 Euro betragende Gebühr Nr. 3450 KV-GKG für den erfolglosen Wiederaufnahmeantrag in Ansatz zu bringen, sondern die nach der früheren Fassung des Kostenverzeichnisses zum GKG geltende Gebühr von 30,00 Euro.
- 20
2. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus in der Kostenrechnung vom 28. September 2015 gemäß Nr. 9005 KV-GKG die Auslagen für das im Verfahren zur Prüfung der Reststrafaussetzung von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO in Auftrag gegebene Gutachten in Höhe 2.290,33 Euro in Ansatz gebracht hat, ist die Beschwerde unbegründet.
- 21
a) Auch zum Ansatz dieser Kosten war die Staatsanwaltschaft Koblenz gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GKG zuständig. Ungeachtet der Frage, an welches Gericht oder welche Behörde sich der Verurteilte zur Beanstandung der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft zuerst gewandt hatte (nach Aktenlage war das entgegen seiner Behauptung die Staatsanwaltschaft Koblenz, was auch plausibel ist, weil von ihr die Kostenrechnung stammt), war gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 GKG das Gericht des ersten Rechtszugs und nicht die Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten vollstreckt wird, dafür zuständig, über die als Erinnerung zu wertende Eingabe des Verurteilten zu entscheiden (vgl. BGH, 2 ARs 418/99 v. 10.11.1999, juris Rn 5, NJW 2000, 1128 f., in einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landgericht Koblenz als erkennendem Gericht und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold). Denn die Kosten des Sachverständigengutachtens, das die gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO für die Entscheidung nach § 454 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen eingeholt hat, sind gerichtliche Auslagen in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht (BGH aaO). In einem solchen Verfahren nach der Strafprozessordnung werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 GKG (zur Zeit der BGH-Entscheidung § 1 Abs. 1 lit. a GKG) Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben (BGH aaO). Selbst wenn der Verurteilte sich wegen der Sachverständigenkosten zunächst an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen gewandt hätte, wäre diese für die Entscheidung nicht zuständig gewesen und hätte den Vorgang der Staatsanwaltschaft Koblenz zuleiten müssen, die nach Prüfung etwaiger Abhilfe die Sache der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz als dem Gericht des ersten Rechtszugs hätte vorlegen müssen.
- 22
b) Die Gutachtenkosten sind auch zu Recht angesetzt worden.
- 23
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (2 Ws 189/00 v. 04.09.2000, juris Rn. 15 ff., NStZ 2001, 167) und der Strafkammer II des Landgerichts Essen (22 Ks-70 Js 21/99 V-2/99 v. 02.03.2016, VH Bl. 165 ff.) sind die vor der Strafvollstreckungskammer für eine Begutachtung nach § 454 Abs. 2 StPO entstehenden Auslagen Vollstreckungskosten i.S.d. § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO, die der Verurteilte als ihm nach § 465 Abs. 1 StPO im Urteil auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat (Senat, 2 Ws 274/05 v. 04.05.2005, juris Rn. 9 ff., JR 2006, 83 mit abl. Anm. Eisenberg JR 2006, 57 ff.; 2 Ws 576/01 v. 16.07.2001 und 06.09.2001; 2 Ws 731/93 v. 03.12.1993, juris; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, 1 Ws 575/02 v. 24.10.2002 und 14.11.2002; 1 Ws 135/97 v. 10.03.1997, NStZ-RR 1997, 224; KG, 3 Ws 36/00 v. 02.02.2000, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, 1 Ws 229/02 v. 17.03.2003, juris Rn. 13 ff., NStZ-RR 2003, 350 f.; OLG Köln, 2 Ws 466/04 v. 10.12.2004, juris Rn.6; OLG Düsseldorf, 4 Ws 446/06 v. 14.09.2006, juris Rn. 8 f., JR 2007, 129 f.; OLG Frankfurt, 2 Ws 134/09 v. 17.06.2010, juris Rn. 9 f., NStZ-RR 2010, 719 mit abl. Anm. Oelbermann, NStZ 2011, 600; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 464a Rn. 3; KK-StPO/Grieg, 7. Aufl., § 464a Rn. 5). Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich zwar nicht, mit welchen einzelnen Kosten der Verurteilte im konkreten Fall belastet werden darf. Dies folgt aber aus den Kostenvorschriften, insbesondere dem Gerichtskostengesetz. Wie zur Zuständigkeit ausgeführt, dürfen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 GKG für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung Gebühren und Auslagen nur nach diesem Gesetz erhoben werden. Da die Prüfung der Frage, ob ein Verurteilter nach § 57 Abs. 1 StGB bedingt entlassen werden kann, im gerichtlichen Verfahren nach § 454 StPO erfolgt, ist § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 anzuwenden, wobei sich die Erstattungspflicht der Gutachtenkosten aus Nr. 9005 KV-GKG ergibt. Die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO) findet im Gesetz keine Stütze. Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO lassen sich dem Wortlaut „Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolge einer Tat“ nicht entnehmen. Auch der Wille des Gesetzgebers und die Auslegung der Bestimmungen nach Sinn und Zweck führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dazu in seiner Entscheidung 1 Ws 229/02 vom 17. April 2003 folgendes ausgeführt (aaO juris Rn. 17 ff.):
- 24
„So war … dem Gesetzgeber durchaus bewusst, dass die Vollstreckung einer Strafe neben den bis zum Urteil angefallenen Gerichtskosten und notwendigen Auslagen zu einer weiteren finanziellen Belastung eines Verurteilten führen kann. Aus diesem Grunde hat er bestimmte Kostenpunkte den Zielsetzungen des Strafvollzuges untergeordnet, indem er deren „Erhebung“ von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht hat (vgl. Keck NStZ 1989 309 ff.; Oestreich Rpfleger 1982, 462 ff.) So wird bei einem Strafgefangenen ein Haftkostenbeitrag nicht erhoben, wenn er lediglich Bezüge nach dem Strafvollzugsgesetz erhält, ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er hierzu nicht verpflichtet ist (§ 50 StVollzG id.F. des Art. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 10.12.2001; zum Umfang der Erhebung von Kosten der Untersuchungshaft nach rechtskräftiger Verurteilung: OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 190 ff.). Die Ableistung von Arbeit eröffnet einem Verurteilten daher, ohne dass er hierzu i.S.d. Art. 12 Abs. 2 und 3 GG gezwungen wäre, die Möglichkeit, der ansonsten auf ihn zukommenden Kostentragungspflicht zu entgehen (BVerfG NStZ 1999, 255 f.).
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Eine entsprechende kostenrechtliche Bestimmung hat der Gesetzgeber aber beim Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160), durch welches die Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO auch über die Fälle lebenslanger Freiheitsstrafe auf die Katalogtaten des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgedehnt wurde, nicht getroffen. Soweit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.09.1997 (BT-Drucks. 13, 8586 Seite 2; vgl. ebenso der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU vom 11.03.1997: BT-Drucks. 13/7163, Seite 2), zu entnehmen ist, dass durch die Einholung zusätzlicher Gutachten bei den Ländern Mehrkosten anfallen werden, lässt sich Gegenteiliges nicht schließen. Der Hinweis trägt vielmehr den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung, dass eine Beitreibung der von der Staatskasse verauslagten Kosten bei diesen Probanden in aller Regel nicht erfolgsversprechend sein dürfte.
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Die Auferlegung der Gutachterkosten trägt auch dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 465, 464a Abs. 1 Satz 2 StPO und dem ihnen innewohnenden Verursacherprinzip Rechnung. Dies verkennt die Ansicht, welche solche Auslagen nicht mehr als unmittelbare Folge des Urteils des erkennenden Gerichts ansehen will und deshalb eine Kostentragungspflicht des Verurteilten ablehnt (vgl. OLG Hamm NStZ 2001, 167 f). Gerade die Entscheidung nach § 57 StGB steht mit der im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge der Tat in direktem Zusammenhang, denn von der dort zu treffenden Prognoseentscheidung hängt die Dauer der zu verbüßenden Haftzeit maßgeblich ab. Dass hierüber ein anderer Spruchkörper zu entscheiden hat, ist demgegenüber ohne Belang, zumal die Vorgaben des Urteils auch im Strafvollstreckungsverfahren zu beachten sind. Hingegen haben die Entscheidungen nach dem Strafvollzugsgesetz einen von der Verurteilung nur mittelbar abhängigen, zumeist die Ausgestaltung der Haft betreffenden Regelungsgegenstand, weshalb die Vorschrift des § 121 StVollzG, die in Strafvollzugssachen eine eigenständige Kostenentscheidung vorsieht, durchaus als sachgerecht anzusehen ist und mit dem Regelungsgehalt der Bestimmungen der §§ 465, 464 a Abs.1 Satz 2 StPO in Einklang steht.“
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Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Sie haben auch nach Inkrafttreten der Landesjustizvollzugsgesetze (vgl. z.B. § 71 LJVollzG RLP, § 47 JStVollzG NRW) Gültigkeit. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen 2 BvR 1392/02 vom 27. Juni 2006 (juris, JR 2006, 480 ff.) und 2 BvR 1596/01 vom 28. Juni 2006 (juris, Rpfleger 2007, 107 ff.) die gegen die unveröffentlichten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz 1 Ws 775/02 vom 24. Oktober 2002 und 14.11.2002 und 2 Ws 576/01 vom 16. Juli 2001 und 6. September 2001 eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Nach seiner Ansicht ist die herrschende Auffassung zur Kostentragungspflicht des Verurteilten für ein kriminalprognostisches Gutachten nach § 454 Abs. 2 StPO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch nach Einschätzung des Verfassungsgerichts kann sich die Auffassung vor allem auf den Wortlaut des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO, den Standort dieser Bestimmung im 2. Abschnitt des siebten Buches der Strafprozessordnung, der als umfassende Regelung der Kostentragung verstanden werden kann, und das Argument des in §§ 465, 464a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Verursacherprinzips stützen (2 BvR 1392/02 juris Rn. 70; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 65). Dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot kann auf der Grundlage des geltenden Rechts, insbesondere § 10 Abs. 1 Kostenverfügung, Rechnung getragen werden (2 BvR 1392/02 juris Rn. 26, 28; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 22, 24), der die Möglichkeit des Absehens vom Kostenansatz eröffnet und über seinen Wortlaut hinaus bei verfassungskonformer Auslegung nicht nur Geltung beansprucht, wenn der Kostenschuldner dauernd unvermögend ist, sondern auch dann, wenn die Resozialisierung gefährdet ist (2 BvR 1392/02 juris Rn. 28; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 24).
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Mangels offenkundigen oder sich aus den Akten ergebenden Zahlungsunvermögens des Verurteilten - er hat die mit Kostenrechnung vom 7. September 2011 angesetzten 3.638,82 Euro beglichen, obwohl er sich seit dem 11. Oktober 2011 in Strafhaft befindet, arbeitet im Strafvollzug, verfügt regelmäßig über pfändbares Eigengeld und strebt nach der am 3. September 2017 bevorstehenden Haftentlassung an, in die Selbständigkeit im Innenausbau zurückzukehren, mit der er vor seiner Inhaftierung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 bis 3.500 Euro erzielt hat - war die Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft nicht gehalten, vom Kostenansatz nach der Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 Kostenverfügung abzusehen. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass dem Verurteilten Nachteile entstehen, namentlich nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots. Sollte sich seine Lebenssituation künftig anders als erwartet gestalten, kann seinen Interessen noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1392/02 v. 27.06.2006, juris Rn. 29; 2 BvR 1596/01 juris Rn. 25; BGH, 5 StR 648/12 v. 07.08.2013, juris Rn. 2).
IV.
- 29
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof, wie vom Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten beantragt, scheidet aus. Sie ist nur unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG möglich, die hier nicht vorliegen. Es handelt sich weder um ein Revisionsverfahren oder eine Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG bzw. § 92 Abs. 2 JGG noch um eine Beschwerdeentscheidung über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung.
- 30
Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen den Kostenansatz unstatthaft. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof ist daher nicht möglich.
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