Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Strafsenat) - 3 OWi 32 SsBs 119/21
Tenor
1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 25. Februar 2021 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Der Betroffene hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 473 Abs.1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
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Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Amtsgericht Wittlich den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einem Bußgeld von 400,- Euro verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten wegen beharrlicher Missachtung der Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr angeordnet. Nach den Feststellungen soll der Betroffene am 23. August 2020 um 11:51 Uhr mit einem PKW die Bundesautobahn A1, Gemarkung …[Y] in Fahrtrichtung …[Z], im auf 80 km/h beschränkten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h (nach Toleranzabzug) gefahren sein, wobei die Messung im standardisierten Betrieb mit dem Messsystem Vitronic Poliscan FM 1, Software 3.7.4 erfolgt sein soll.
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Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffenen selbst Rechtsbeschwerde eingelegt, indem er an die allgemeine E-Mail-Adresse des Amtsgerichts Wittlich eine Nachricht gesendet hat. Die E-Mail-Nachricht ist am 2. März 2021 beim Amtsgericht eingegangen, im Betreff hat er das zutreffende gerichtliche Verfahrensaktenzeichen angegeben und im Nachrichtentext auf die als Anlage beigefügte Rechtsbeschwerdeschrift verwiesen, verbunden mit dem weiteren Hinweis, dass sich die „Printversion“ auf dem Postweg befindet. Die im Original eingescannte Beschwerdeschrift beinhaltet folgenden Text: „per Email vorab am 02. März 2021 an – www.Agwil.justiz.rlp.de - Sehr geehrte Damen und Herren, in der o-a Sache und dem hier ergangen Beschluss lege ich frist- und form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde ein.“ Sie trägt darüber hinaus den Briefkopf des Betroffenen, das zutreffende Gerichtsaktenzeichen und schließt mit seiner Unterschrift.
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Die E-Mail-Nachricht und die Anlage wurden ausgedruckt, der Papierakte beigeheftet und sodann dem zuständigen Abteilungsrichter vorgelegt, der am 3. März 2021 auf der Rückseite eine Verfügung angebracht hat. Am 5. März 2021 ist das vom Betroffenen zuvor gescannte Schreiben im Original beim Amtsgericht eingegangen. Nach Zustellung der Urteilsgründe am 17. März 2021 gegenüber dem Verteidiger und am 18. März 2021 gegenüber dem Betroffenen, hat der Verteidiger die Rechtsbeschwerde mit nicht näher ausgeführter Sachrüge begründet.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Votum vom 31. Mai 2021 beantragt wie erkannt. Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme, er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II.
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Der Einzelrichter des Senats hat die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80a Abs. 3 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. In Ansehung der in Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur über sämtliche Verfahrensordnungen hinweg geführten Diskussion über die Formwirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung mittels einer bei Gericht ausgedruckten E-Mail-Nachricht ist es geboten, eine einheitliche Rechtsprechung des Senats und der Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz zu sichern. Auch mit Blick auf die in Rheinland-Pfalz geplante zeitnahe Einführung der elektronischen Aktenführung für den Bereich der Bußgeldverfahren bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten ist die vorliegende Fallgestaltung von Bedeutung, was ebenfalls zur Übertragung der Sache drängte.
III.
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Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
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1.Die vom Betroffenen im Anhang einer unsignierten E-Mail eingelegte Rechtsbeschwerde erfüllt zwar nicht die Formerfordernisse des § 32a StPO und wäre damit grundsätzlich unwirksam, sie war in der vorliegenden besonderen Fallgestaltung - dem Ausdrucken des eingescannten Originals der Beschwerdeschrift bei Gericht - aber gleichwohl als wirksame Rechtsmitteleinlegung anzusehen.
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a) Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG Satz 1 i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO ist die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Das Urteil wurde am 25. Februar 2021 in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündet. Die Wochenfrist endete demnach am 4. März 2021. Eine schriftliche Einlegung erfolgte erst am 5. März 2021 durch Eingang des Originalschreibens auf dem Postweg und damit verspätet. Zwar hat der Betroffene binnen der Wochenfrist per unsignierter E-Mail mit eingescanntem Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt. Eine einfache E-Mail ersetzt aber grundsätzlich nicht die schriftliche Einlegung eines Rechtsmittels. Mindestvoraussetzung für die Schriftform ist, dass eine verkörperte Erklärung vorliegt. Bevor der Anhang nicht ausgedruckt wird, liegt daher auch keine Verkörperung vor.
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Die per E-Mail-Anhang eingelegte Rechtsbeschwerde erfüllt auch nicht die elektronische Form des § 32a StPO. Als zentrale „Schlüsselnorm“ für die eingehende elektronische Kommunikation mit den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden im Strafverfahren stellt § 32a StPO die Ermächtigung dafür dar, elektronische Dokumente einzureichen. Sinn und Zweck der Norm ist es, neue Wege der Kommunikation zu eröffnen und damit dem fortschreitenden technischen Wandel Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Urheberschaft des Absenders gesichert ist (vgl. BT.-Drs. 18/9416 S. 46f.). Danach sind Dokumente, die nach dem Verfahrensrecht schriftlich abzufassen sind und in elektronischer Form eingereicht werden, entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person zu versehen oder von der verantwortenden Person zu signieren und auf einem sicheren Übermittlungsweg einzureichen, um den Einreichenden sicher identifizieren zu können.
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Unabhängig vom vorliegenden Fall ist für Rheinland-Pfalz allerdings darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit des § 32a StPO durch die sogenannte „opt-out-Regelung“ bis zum 31. Dezember 2019 hinausgeschoben war mit der Folge, dass für die Einreichung elektronischer Dokumente bis zu diesem Zeitpunkt noch § 41a StPO a.F. maßgeblich war und nach dieser Regelung nur die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur und noch nicht die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg zulässig war (vgl. zu diesem Sonderfall: OLG Koblenz, Beschl. 2 OLG 6 Ss 184/20 v. 02.02.2021).
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Eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist nach Art. 3 Nr. 12 der EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung, EU-VO Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014) definiert als „eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht“. Vereinfacht gesprochen wird durch die Anbringung der qeS am zu signierenden Dokument eine untrennbare Verbindung hergestellt, die durch eine Signaturprüfung beim Empfänger den Signierenden zweifelsfrei identifiziert (Authentifizierungsfunktion) und nachträgliche Veränderungen der Daten offenbaren würde (Integritätsfunktion). Ob ein elektronisch eingereichtes Dokument mit einer qeS verbunden war, lässt sich in der Papierakte insbesondere an dem dem ausgedruckten Schriftsatz in der Regel nachgehefteten Transfervermerk/Prüfprotokoll erkennen. Diesen höchsten Anforderungen an die Integrität und Authentizität einer rechtssicheren elektronischen Kommunikation wird die hier vorliegende E-Mail-Nachricht nicht ansatzweise gerecht. Weder ist der Inhalt einer unverschlüsselten E-Mail vor Verfälschungen sicher, noch kann die E-Mail-Adresse selbst sicheren Aufschluss über den Absender erbringen, da sich dieser zur Erlangung der E-Mail-Adresse für gewöhnlich nicht beim E-Mail-Provider registrieren und authentifizieren muss.
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Die Nutzung einer qeS steht grundsätzlich allen Kommunikationspartnern offen. Anders ist dies bei den sicheren Übermittlungswegen, die in § 32a Abs. 4 Nr. 1 bis 3 abschließend aufgezählt sind (vgl. BT-Drs. 18/9416, S. 45) und teilweise nur bestimmten Kommunikationspartnern zur Nutzung offen stehen (vgl. Radke in Ory/Weth, JurisPK-ERV, Bd. 4, 1. Aufl. § 32a StPO, Rn. 29.1). Sichere Übermittlungswege sind die absenderbestätigte De-Mail - nicht ausreichend ist daher die Nutzung einer einfachen De-Mail (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. 2 Rvs 15/20 v. 10.03.2020) -, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere elektronische Notarpostfach (beN) und das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Die besonderen Postfächer basieren allesamt auf der Infrastruktur des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP), wie bei der absenderauthentifizierten De-Mail wird durch diese Infrastruktur die verschlüsselte Übertragung von Dokumenten zwischen am System authentifizierten Teilnehmern gewährleistet (vgl.: https://egvp.justiz.de). Durch diese besondere Eigenschaft der sicheren Übermittlungswege wird eine vergleichbare Sicherheit wie bei der qeS gewährleistet, weshalb es in diesen Fällen ausreichend aber erforderlich ist, das zu übermittelnde Dokument durch den Postfachinhaber lediglich einfach zu signieren. Eine einfache elektronische Signatur besteht gem. Art. 3 Nr. 10 der eIDAS-Verordnung aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (BAG, Beschl. 5 AZB 23/20 v. 14.09.2020 - NJW 2020, 3476). Ausreichend ist daher schon der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift. Nicht ausreichend ist es deshalb, den Schriftsatz lediglich in allgemeiner Form ohne Namensnennung mit „Rechtsanwalt“ maschinenschriftlich „abzuzeichnen“ (vgl. Senat, Beschl. 4 Ws 329/21 v. 22. Juni 2021). Die anzubringende einfache Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche durch Hinzufügen ihres Namenszuges die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt die einfache Signatur, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht und es fehlt an der Zulässigkeit (Senat aaO; BT-Drs. 17/12634, 25; OLG Frankfurt a.M., Beschl. 3 VAs 17/15 v. 03.09.2015 - juris; Radke aaO., § 32a StPO, Rn. 31; BeckOK-Graf, StPO, 39. Edition, Stand 01.01.2021, § 32a, Rn. 7). Maßgeblich für die Formwirksamkeit ist daher, dass sowohl die Identität des besonderen Postfachinhabers beim beA und beN als auch die sich aus der einfachen Signatur des Schriftsatzes ergebende Person identisch sind.
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Nachdem die einfache E-Mail des Betroffenen nach alledem nicht den Anforderungen des § 32a Abs. 3 StPO genügt - der Beschwerdeführer hat seine E-Mail zwar mit einer einfachen Signatur versehen, sie aber nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht - ist die Einlegung des Rechtsmittels formunwirksam und damit zunächst einmal unwirksam eingegangen. Zudem verstößt die Einreichung per E-Mail gegen § 32a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 ERVV. Hiernach ist der Übermittlungsweg der E-Mail explizit für alle Arten elektronischer Eingänge i.S.d. § 32a StPO ausgeschlossen (BR-Drucks. 645/17, Seite 15).
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b) Durch das Ausdrucken des E-Mail-Anhangs vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist im vorliegenden Fall jedoch die Schriftform gewahrt.
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Ob eine Wahrung der Schriftform durch Ausdrucken eines E-Mail-Anhangs anzunehmen ist, haben bereits mehrere Obergerichte entschieden. Für den Bereich der Zivilprozessordnung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss XII ZB 424/14 vom 18. März 2015 darauf abgestellt, dass eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht ist, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Denn erst der Ausdruck erfülle die Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift in einem Schriftstück verkörpert werde und dieses mit der Unterschrift des Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten abgeschlossen werde. Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben werde, sei entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden sei (vgl. BGH, Beschl. XII ZB 8/19 v. 08.05.2019). Dem ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil B 4 AS 1/16 R vom 12. Oktober 2016 entgegengetreten. Das Bundessozialgericht sieht im Ausdruck eines nicht nach den technischen Anforderungen der entsprechenden Verfahrensvorschrift zur elektronischen Kommunikation - § 65a SGG - übermittelten Schriftsatzes die besonderen Anforderungen an dessen Authentizität und Integrität nicht gewährleistet, selbst wenn das Dokument eine eingescannte Unterschrift trägt.
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Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen sich zwar nicht ohne weiteres auf Verfahren der Strafprozessordnung übertragen, sind im Ergebnis aber dennoch auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar (so im Ergebnis: OLG Zweibrücken, Beschl. 1 Owi 2 SsBs 68/20 v. 07.05.2020; OLG Rostock, Beschl. 20 Ws 311/16 v. 06.01.2017 - juris; OLG Jena, Beschl. 1 OLG 145 SsBs 49/16 v. 10.11.2017 - BeckRS 2017, 156314, Rn. 17ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. 2 Ws 73/21 v. 07.04.2021, BeckRS 2021, 6937, Rn. 13ff.). Ersteres ergibt sich bereits daraus, dass es eine dem § 130 Nr. 6 ZPO entsprechende allgemeine Vorschrift, die die Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen als Wirksamkeitserfordernis versteht, in der Strafprozessordnung nicht gibt (vgl. Radke aaO. Rn. 38). Zur Schriftform i.S.d. Strafprozessordnung gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs – hier also zum Zeitpunkt des Ausdrucks - der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Nicht zwingend erforderlich ist hierfür eine handschriftliche Unterschrift (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, Einl. 128; BGH, Urt. 2 StR 550/58 v. 07.01.1959 - NJW 1959, 734). Zudem muss feststehen, dass es sich bei dem in Papierform eingereichten Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Gms-OGB, Beschl. 1/98 v. 05.04.2000 - juris). Diese einschränkende Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften folgt dem Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sind und sie letztlich lediglich die Wahrung der materiellen Rechte der Verfahrensbeteiligten sicherstellen sollen (OLG Rostock, aaO.), um vorrangig eine Entscheidung in der Sache zu ermöglichen (vgl. Radke aaO. Rn. 39). Sinn und Zweck der Formvorgabe des § 32a StPO ist es, durch technisch vermittelte Sicherungsmaßnahmen die Integrität und Authentizität der Nachricht sicherzustellen, also dass die Erklärung wirklich von demjenigen stammt, der als Urheber erscheint (vgl. Radke aaO. Rn. 39). Nutzt der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments weder die qeS noch die absenderauthentifizierte De-Mail - beA, beN und beBPo stehen dem Betroffenen nicht offen - sondern eine „einfache“ E-Mail-Nachricht, ist ein zuverlässiger Nachweis durch die von § 32a StPO angeordneten technischen Vorkehrungen vermittelten Informationen über die Identität und Authentizität nicht gewährleistet. Die Missachtung dieser Formvorgaben führt im vorliegenden Ausnahmefall jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der ausgedruckten Rechtsmitteleinlegung des Betroffenen, da aus den sich hieraus ergebenden Informationen dem Schriftformerfordernis jedenfalls im Ergebnis Genüge getan ist. Denn der E-Mail-Anhang ist nach seinem Ausdruck auf Papier kein elektronisches Dokument mehr, sodass insoweit nicht mehr die Vorschrift des § 32a StPO maßgeblich ist.
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Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass hierdurch die Anforderungen an die Authentizität und Integrität im elektronischen Rechtsverkehrs ausgehöhlt würden. Im Rechtsverkehr waren bisher auch andere Übermittlungswege als die Schriftform wahrend anerkannt, bei denen die Urheberschaft nicht mit letzter Sicherheit nachvollzogen werden kann. Insbesondere ist anerkannt, dass zu den schriftlichen Dokumenten diejenigen gehören, die im Weg des Telefaxschreibens übermittelt werden (Gms-OGB, Beschl. 1/98 v. 05.04.2000 - juris), obwohl die Authentizität einer damit ebenfalls nur in Kopie übermittelten Unterschrift vom Gericht nicht abschließend beurteilt werden kann (OLG Karlsruhe aaO. Rn. 15).
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Durch die Nennung des Aktenzeichens, des Verkündungstermins der angefochtenen Entscheidung, des Briefkopfs und der anhand des vorhergehenden Akteinhalts zu verifizierenden Unterschrift des Betroffenen - in der Akte befindet sich eine von ihm handschriftlich unterzeichnete Vollmachtsurkunde - bestanden hier keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Rechtsmittel vom Betroffenen selbst eingelegt worden ist und es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Auf das nach Fristablauf eingegangene Original war insoweit allerdings zur Verifizierung nicht zurückzugreifen, da es insoweit nur auf den Aktenbestand zum Zeitpunkt des Ausdrucks der Erklärung ankommt (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. Rn 126). Da das elektronische Dokument jedenfalls vor dem 4. März 2021 ausgedruckt worden ist, auf den Zeitpunkt des elektronischen Eingangs der E-Mail-Nachricht beim Amtsgericht kommt es insoweit nicht an (vgl. Radke aaO. Rn. 39), war die Wochenfrist damit noch gewahrt.
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Dem gefundenen Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, dass durch diese Rechtsprechung gegen den gesetzgeberischen Willen ein weiterer Einreichungskanal eröffnet und dadurch die Vorschrift des § 32a StPO ausgehöhlt wird. Vor der Regelung des Bundesgesetzgebers zum eRV bestand in den einzelnen Bundesländern eine stark auseinanderfallende Umsetzung des eRV, auch „eRV-Flickenteppich“ genannt, der in technischer Hinsicht durch die abschließende Aufzählung der Kommunikationswege in § 32a Abs. 3, 4 StPO i.V.m. § 4 Abs. 1 ERVV beseitigt wurde. Die durch diese Vereinheitlichung eingetretenen Rechtssicherheit für den Nutzer des eRV wird nicht gefährdet, da der Betroffene der ein Rechtsmittel mittels E-Mail-Anhang in elektronischer Form und damit unwirksam einlegt, nicht darauf vertrauen darf, dass das Gericht diesem zur Formwirksamkeit verhilft. Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, eine E-Mail-Adresse einzurichten und hier eingehende Dokumente auszudrucken und zu den Akten zu nehmen (OLG Jena aaO.). Es hängt vielmehr zu Recht vom Zufall ab, ob der so eingereichten Rechtsmittelschrift zur Wirksamkeit verholfen wird, weshalb es sich auch nicht um einen gleichwertigen elektronischen Einreichungskanal handelt. Spätestens mit der verpflichtenden Einführung der elektronischen Aktenführung im Bereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren zum 1. Januar 2026 wird es an einer Verkörperung der Rechtsbeschwerdeschrift - die jetzt noch durch den eintretenden Medienbruch im Zuge des Ausdruckens entsteht - gänzlich fehlen, wodurch eine Zulässigkeit ausscheiden dürfte (so zur Parallelvorschrift des § 130a ZPO auch D. Müller in Ory/Weth, JurisPK-ERV, Bd. 2, 1. Aufl. § 117 ZPO, Rn. 21).
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2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hin hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lassen (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
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