Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 194/19 Kost

Tenor

1. Auf Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 17.01.2019 in Ziffer 1 (Abhilfeentscheidung) und 2 (Kostenentscheidung) aufgehoben.

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 19.11.2018 gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 9.11.2018 wird zurückgewiesen.

3. Der Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 492,54 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat in der Sache Erfolg. Für eine Anordnung der Erstattung der dem Beteiligten zu 1 im Verfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen außergerichtlichen Kosten durch die Beteiligte zu 2 ist kein Raum.

1. Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 ergibt sich eine solche Erstattungspflicht nicht aus § 91 ZPO, denn bei dem vor dem Amtsgericht geführten Verfahren handelt es sich um kein Klageverfahren im Sinne eines kontradiktorischen Zivilverfahrens der ZPO, sondern um ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 48 PStG, das auf eine Berichtigung des Registereintrags gerichtet ist. Hierbei handelt es sich um ein Antragsverfahren (vgl. § 48 Abs. 2 PStG), für dessen Durchführung die Vorschriften des FamFG Anwendung finden (§ 51 Abs. 1 PStG).

2. Demgemäß kommen als mögliche Rechtsgrundlage für die Anordnung der erstrebten Erstattungspflicht allein die §§ 80 ff. FamFG in Frage. Deren Anwendungsbereich setzt aber voraus, dass das Standesamt der Beteiligten zu 2 die Stellung als Beteiligte im Sinne des § 7 FamFG inne hatte (vgl. Bornhofen in: Gaaz/Bornhofen 4. Auflage <2018> § 51 Rn. 29). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Standesamt dem von dem Beteiligten zu 1 auf dessen Antrag hin durchgeführten (Berichtigungs) Verfahren nicht gemäß § 51 Abs. 2 FamFG beigetreten ist (Bornhofen a.a.O.). Dass das Standesamt im Verfahren angehört wurde und zum Antrag des Beteiligten zu 1 Stellung genommen hat, macht das Standesamt nicht zum Beteiligten im Sinne des § 7 FamFG (vgl. nur § 7 Abs. 6 FamFG sowie Wall StAZ 2013, 360 f.).

3. Demgemäß kann sich eine Pflicht des Standesamtes bzw. der Beteiligten zu 2 zur Tragung der außergerichtlichen Kosten allenfalls aus § 81 Abs. 4 FamFG ergeben. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch das Standesamt veranlasst wurde und das Standesamt ein grobes Verschulden trifft. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Verfahren auf Antrag des Beteiligten zu 1 veranlasst wurde.

Die Auffassung des Amtsgerichts und des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1, wonach sich die Tragung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 daraus rechtfertigt, dass allein das Standesamt der Beteiligten zu 2 eine Rücknahme der Namenserklärung bedurfte und der Beteiligte zu 1 in der Sache obsiegt hatte, trifft nicht zu. Denn Hintergrund des hier inmitten stehenden Verfahrens war die von dem Beteiligten zu 1 erstrebte Eintragung seines Familiennamens in die Geburtsurkunde seiner Tochter und der Hinweis der Standesamtsaufsicht der … auf die hierzu erforderliche Rücknahme seiner vor dem Standesamt der Beteiligten zu 2 abgegebenen namensrechtlichen Erklärung. Da eine solche einen abgeschlossenen Registereintrag betrifft und kein Fall des § 47 PStG vorliegt, darf nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG allein das Gericht über die Frage der Berichtigung entscheiden (vgl. Bornhofen a.a.O. § 48 Rn. 7). Hierauf hat das Standesamt zu Recht in seiner Stellungnahme hingewiesen. Insofern war für das Standesamt von vornherein keine Entscheidungszuständigkeit in der Sache gegeben. Im Übrigen hat dieses stets betont, dass es die erstrebte Berichtung umsetzt, sofern eine Entscheidung des hierfür allein zuständigen Gerichts vorliegt.

II.

Da die Beschwerde der Beteiligten zu 2 erfolgreich war, fallen insoweit keine Gerichtskosten an. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 durch den Beteiligten zu 1 beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Denn das dem Senat angefallene Beschwerdeverfahren fußt auf der zunächst eingelegten Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 9.11.2018, mit der er die Erstattung seiner ihm in dem von ihm angestrengten Berichtigungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten durch die Beteiligte zu 2 erstrebt hat. Diese Beschwerde hat sich letztendlich als erfolglos erwiesen. Insofern hält es der Senat für geboten, dass er die der Beteiligten zu 2 in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht den außergerichtlichen Kosten, die dem Beteiligten zu 1 im Verfahren nach § 48 PStG erwachsen sind, und deren Erstattung er durch seine von ihm veranlasste (Kosten) Beschwerde erstrebt hat. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 4.4.2019 Bezug.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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