Endurteil vom Oberlandesgericht München - 10 U 2462/20
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers vom 20.04.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 13.03.2020 (Az. 6 O 2070/19) in Nr. 1. und 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren auch künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 07.08.2009 gegen 14:00 Uhr zwischen N. und P. zu erstatten und zwar den materiellen Schaden zu 40% und den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 60%, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 14% und die Beklagte 86%.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.914,12 € festgesetzt.
Gründe
A.
B.
I.
„Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteile vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708, 709 mwN; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432). Der Senat hat aber bereits Zweifel an der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründetheitselements jedenfalls für den Fall geäußert, dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96, VersR 1997, 1508, 1509 für mögliche Spätfolgen nach schweren Verletzungen). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiellrechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab. Die Leistungspflicht soll bei künftige Schäden erfassenden Feststellungsklagen deshalb nur für den Fall festgestellt werden, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt (vgl. von Gerlach, VersR 2000, 525, 532). Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32). Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Begründetheit des vorliegenden Feststellungsantrags nicht darauf an, ob der Eintritt eines verbleibenden Rentenkürzungsschadens, für den die Klägerin keine kongruenten Sozialleistungen beanspruchen kann, wahrscheinlich ist. Die Klägerin ist in einem durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgut verletzt worden, woraus schon gegenwärtig ein Verdienstausfallschaden resultiert, für den die Beklagte teilweise einzustehen hat.“
Nr. 2400 VV schreibt vor: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“ Bei diesem Wert von 1,3 handelt es sich um die sogenannte Schwellengebühr. Selbst wenn die höhere Mittelgebühr von 1,5 (vgl. dazu grdl. Madert zfs 2004, 391) angefallen ist, darf ein die Schwellengebühr überschreitender Geschäftswert nur angesetzt werden, wenn alternativ die zusätzlichen Merkmale des Umfangs oder der Schwierigkeit der Tätigkeit vorliegen. Die ganz herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls auch nach Inkrafttreten des RVG grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt, bei der die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen ist (so Senat, Hinweis vom 19.04.2006 im Verfahren 10 U 1613/06; vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten in DAR 2006, 58 f., NJW 2006, 1477 ff. und in MittBl. der Arge VerkR 2006, 53 ff.). Die Berufung zeigt keinen Sachverhalt auf, der eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigt.
II.
III.
IV.
V.
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Referenzen
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- 10 U 2345/19 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 3x
- VI ZR 133/06 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 2007, 708, 709 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 381/99 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2001, 1431, 1432 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 184/96 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 1997, 1508, 1509 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 2000, 525, 532 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1980, 2754 1x (nicht zugeordnet)
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- 10 U 1613/06 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2006, 58 1x (nicht zugeordnet)
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