Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 WF 179/12 (VKH), 3 WF 179/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des beteiligten Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 12.07.2012 (Az.: 3 F 237/12) wird zurückgewiesen.

Das beteiligte Kind trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Zu Recht hat das Amtsgericht in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren dem beteiligten Kind die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts aus den beanstandungsfreien Gründen des Beschlusses vom 12.07.2012 versagt.

2

Anzumerken ist ergänzend, dass dem beteiligten Kind zutreffend letztlich keine Gerichtskosten für das Hauptsacheverfahren zugeordnet werden können (vgl. § 81 Abs. 3 FamFG). Kosten für das Kind, außergerichtliche Kosten, können nur im Falle eigener anwaltlicher Vertretung entstehen.

3

Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens ist deshalb nach § 78 Abs. 2 FamFG die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das minderjährige beteiligte Kind zu prüfen. Da für das vorliegende Sorgerechtsverfahren kein Anwaltszwang besteht (vgl. Abs. 1 der genannten Vorschrift) kommt eine Beiordnung nur auf Grund von Schwierigkeiten der Sach- und/oder Rechtslage, die gerade das minderjährige Kind betreffen, in Betracht.

4

Ein derartiges Erfordernis liegt aber nicht vor.

5

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.09.2011 (abgedr. u.a. in FamRZ 2011, 1788) ist zunächst ein noch minderjähriges Kind in einem Sorgerechtsverfahren formell verfahrensbeteiligt. Ist das beteiligte Kind, wie hier der dreijährige V., selbst nicht verfahrensfähig und bedarf im Verfahren der gesetzlichen Vertretung, so ist diese grundsätzlich weiterhin von den sorgeberechtigten Elternteilen ungeachtet ihrer eigenen Verfahrensbeteiligung wahrzunehmen. Dies geschieht vorliegend durch die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter mit Hilfe ihrer anwaltlichen Unterstützung.

6

Außerdem ist zu Beginn des Verfahrens für das Kind unter dem 23.05.2012 bereits der Verfahrensbeistand Sch. bestellt worden, der die Kindesinteressen primär und objektiv von den Kindeseltern losgelöst im Kindschaftsverfahren wahrnimmt.

7

Sowohl die gesetzliche Vertreterin als auch der für V. bestellte Verfahrensbeistand sind dementsprechend in der Lage, das Verfahren im Interesse des beteiligten Kindes entsprechend und angemessen zu fördern und führen.

8

Eine von der Kindesmutter für das Kind ergänzend in Anspruch genommene anwaltliche Beauftragung ist daher und insbesondere für das erste sich offenbarende Ziel, die Aufhebung der für das beteiligte Kind angeordneten Verfahrensbeistandschaft nach § 158 Abs. 5 FamFG anzuregen, im Rahmen der insoweit begehrten Verfahrenskostenhilfe nicht erforderlich.

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Sollten sich dennoch wider Erwarten im Rahmen des Verfahrens über übliche Interessengegensätze hinausgehende gravierende Diskrepanzen zwischen der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter und dem beteiligten Kind auftun (beispielhaft bei Unterbleiben von Mitwirkungshandlungen im Rahmen einer Begutachtung), wäre zudem vor einer für erforderlich zu haltenden anwaltlichen Beiordnung, da insoweit die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Verfahrensbeistands überschritten wären, an die Bestellung eines Ergänzungspflegers zu denken.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 3 ZPO mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.


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