Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 45/12 (PKH), 12 W 45/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe abweisenden Beschluss des Einzelrichters der 09. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 08. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist selbständiger Landwirt und betreibt in W. einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich gegenwärtig in einer Umstrukturierungsphase von der Milchproduktion zur Aufzucht von Rindern für den Verkauf an Milchviehbetriebe befindet. Mit notariellen Grundstückskaufvertrag vom 11. April 2008 erwarb er für sein Unternehmen von der Antragsgegnerin Ackerflächen. Er beabsichtigt, die Antragsgegnerin klageweise auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises nach Anpassung des seinerzeit vereinbarten Kaufpreises in Anspruch zu nehmen.

2

Für die Rechtsverfolgung hat er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Vorlage des letzten Jahresabschlusses seines Unternehmens mit einer darin enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2009 nachgesucht.

3

Das Landgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 15. April 2012 darauf hingewiesen, dass es dessen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht für plausibel erachte. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, woraus der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreite, denn er habe angegeben, in seinem Betrieb fortlaufend Verluste zu erwirtschaften. Außerdem hat das Landgericht den Antragsteller aufgegeben, einen Kontoauszug des laufenden Girokontos vorzulegen.

4

Der Antragsteller hat daraufhin einen Auszug seines Girokontos zur Akte gereicht und zudem ergänzend vorgetragen, dass er derzeit für ein paar Jahre von der Betriebssubstanz leben müsse, daneben allerdings von seinem Sohn finanzielle Unterstützung erhalte.

5

Mit Beschluss vom 08. Mai 2012 hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels Bedürftigkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass nach den Angaben des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch unter Berücksichtigung dessen ergänzenden Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 25. April 2012 nach wie vor unklar geblieben sei, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, obwohl er in seinem Betrieb monatliche Verluste in Höhe von 1.395,00 Euro erwirtschafte und seine Ehefrau über kein eigenes Einkommen verfüge. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, dass er von seinem Sohn finanziell unterstützt werde, habe er versäumt, diese finanzielle Hilfe zu beziffern und die Zahlungen durch geeignete Belege glaubhaft zu machen.

6

Gegen diesen, dem Antragsteller am 14. Mai 2012 zugestellten Beschluss hat er mit einem am 18. Mai 2012 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

7

Er trägt unter Bezugnahme auf ein Schreiben seines Steuerberaters vom 01. Juni 2012 vor, dass der Verlustausweis im Jahresabschluss seines landwirtschaftlichen Unternehmens nicht dazu führe, dass er über gar keine liquiden Mittel verfüge. So sei zu beachten, dass die Abschreibungen, die den Gewinn mindern würden, nicht auch schon die Liquidität belasten würden. Der Antragsteller habe daher aus vorhandenen liquiden Mitteln Entnahmen vornehmen können, die im Wirtschaftsjahr 01. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 insgesamt 26.090,00 Euro betragen hätten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er Betriebsmittelkredite aufgenommen habe, die der Finanzierung der betrieblichen Abläufe in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen würden. Durch die Darlehen würde dem Unternehmen zusätzliche Liquidität zugeführt.

8

Das Landgericht hat am 08. Juni 2012 beschlossen, der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

II.

9

Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

10

Dem Antragsteller ist die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen, da er die Kosten seiner Prozessführung im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit aus den Einnahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes zu bestreiten hat.

11

Die beabsichtigte Klage hat einen Zahlungsanspruch zum Gegenstand, den der Antragsteller für sein landwirtschaftliches Unternehmen geltend macht. Kosten für die Rechtsverfolgung von den Gewerbebetrieb unmittelbar betreffenden Ansprüchen stellen aber Betriebsausgaben dar, die in der Regel aus dem Unternehmen selbst aufzubringen sind.

12

1. Der Gewerbetreibende darf bei der Prüfung der Frage, ob er in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, zwar nicht deswegen strengeren Anforderungen unterworfen werden, weil die Kosten des Rechtsstreits Betriebskosten seines Unternehmens sind. Grundsätzlich muss auch dem gewerblich Tätigen in gleicher Weise wie dem Privatmann ermöglicht werden, seine Rechte gerichtlich zu verfolgen, wenn die Situation des Unternehmens die Finanzierung des Prozesses nicht zulässt, soweit § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht eingreift (vgl. BGH FamRZ 2007, 460).

13

2. Die Prozesskosten eines für das Unternehmen geführten Rechtsstreites hat der Unternehmer dabei im allgemeinen als betriebliche Ausgaben in seine Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen. Falls die Einnahmen hierzu nicht ausreichten, sind andere unternehmerische Entscheidungen erforderlich, beispielsweise die Aufnahme eines Kredits.

14

a) Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer ihren Gewerbebetrieb betreffenden Rechtsverfolgung ist stets anhand der jeweiligen konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, ob die Prozesskosten entweder unmittelbar aus dem Unternehmensvermögen oder durch Kreditaufnahme aufgebracht werden können. Auf eine Kreditaufnahme kann die Partei verwiesen werden, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsbetriebs erfolgen kann. Es entspricht daher herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Gewerbetreibender für einen zu seiner Unternehmenssphäre gehörenden Prozess regelmäßig keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, weil es um Betriebsausgaben geht, die grundsätzlich aus dem Unternehmen aufzubringen seien, gegebenenfalls auch durch Kreditaufnahme (vgl. BGH FamRZ 2007, 460; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 320; OLG Nürnberg MDR 2003, 593, 594; OLG Schleswig OLGR 2002, 450; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 681; Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 115 Rdn. 92; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rdn. 64; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdn. 351; teilweise einschränkend OLG Jena, OLG-NL 2005, 186 und OLGR Jena 2006, 198). Die Überbürdung solcher Betriebsausgaben auf die Staatskasse durch Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt dagegen erst dann in Betracht, wenn das Unternehmen andernfalls insolvent wäre. Dies müsste glaubhaft gemacht werden (vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 593).

15

Da ein Unternehmer regelmäßig sowohl im Rahmen des laufenden Geschäftsgangs als auch zur Finanzierung von Investitionsentscheidungen auf Kreditmittel zurückgreift, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihm dies auch zur Finanzierung eines Rechtsstreits über betriebliche Forderungen möglich und zumutbar ist. Dies kann indessen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Gewerbebetriebs auch anders zu beurteilen sein. Es ist daher Sache der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie nicht über hinreichende Möglichkeiten verfügt, zur Finanzierung der anfallenden Prozesskosten im Rahmen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung einen Kredit aufzunehmen und ihn zu bedienen (vgl. BGH FamRZ 2007, 460).

16

b) Dies hat der Antragsteller hier versäumt. Er hat nicht vorgetragen, dass ihm eine Kreditaufnahme im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsbetriebs nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

17

Aus dem von dem Antragsteller vorgelegten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010/ 2011 geht hervor, dass der Antragsteller noch über ausreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit verfügt, um die Prozesskosten aus einer erweiterten Kreditaufnahme zu bestreiten. Als Kreditsicherheit stehen ihm zur Beleihung Immobilien nebst Anlagen im Werte von 580.669,35 Euro zur Verfügung. Bei einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person, die – wie hier der Antragsteller - auch bei ordnungsgemäßem und erfolgreichem Geschäftsgang Verbindlichkeiten eingeht, die die zu tragenden Prozesskosten um ein Vielfaches übersteigen, bestehen aus Sicht des Senates jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme.

18

Nach alledem ist der Antragsteller hier auf die Aufnahme eines erweiterten Betriebsmittelkredites zu verweisen.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf § 97 Abs. 1 ZPO; im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.

20

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 ZPO).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen