Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 W 33/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung der 8. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Halle im Urteil vom 6. März 2012, soweit sie sich auf den durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Prozessparteien beendeten Teil der Hauptsache bezieht, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.400,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig.

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Das von der Klägerin gewählte Rechtsmittel ist nach §§ 91a Abs. 2 S. 1 i.V.m. 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Da über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO nicht durch gesonderten Beschluss, sondern im Urteil und einheitlich mit der Kostenlast im Übrigen entschieden worden ist, durfte die Klägerin nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wählen (vgl. Vollkommer in: Zöller, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 27 m.w.N.), um die Kostenmischentscheidung hinsichtlich des nach § 91a ZPO ergangenen Teils isoliert anzugreifen (vgl. Vollkommer, a.a.O., Rn. 56).

3

Das Rechtsmittel ist nach § 569 ZPO form- und fristgerecht erhoben worden.

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Die sofortige Beschwerde ist schließlich auch weder nach § 567 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die gesetzliche Mindestbeschwer von 200.00 € noch nach § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkungen in der Hauptsache durch § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen.

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II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Nach § 91a Abs. 1 ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits, soweit er durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Prozessparteien beendet worden ist, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Ermessensausübung des Landgerichts ist hier nicht zu beanstanden.

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Die Klägerin geht zwar zu Recht davon aus, dass eine Stromlieferantin gegen ihre Stromabnehmerin aus dem zwischen beiden bestehenden vertraglichen Lieferverhältnis grundsätzlich – als Nebenrecht – einen Anspruch auf Auskunft über diejenigen Daten besitzt, die sie für die Erfüllung der ihr nach dem EEG obliegenden Pflichten gegenüber der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiberin benötigt. Hierunter fällt auch der Anspruch auf Auskunft, ob die Beklagte den ihr gelieferten Strom als Letztverbraucher verwendet oder an Dritte weitergeleitet hat. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Stromliefervertrag, wie hier das Vertragsverhältnis zwischen den Prozessparteien, als Letztverbrauchervertrag ausgestaltet ist und der Stromabnehmerin eine anderweitige Verwendung des Stroms als durch Eigenverbrauch nicht gestattet ist. So liegt der Fall hier, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. In § 2 Nr. 1 des Vertrages ist der Beklagten nach der Leistungsbestimmung als Energieversorgung nur für eigene Zwecke ausdrücklich untersagt worden, den ihr von der Klägerin gelieferten Strom an Dritte weiterzuliefern. Danach durfte und musste die Klägerin davon ausgehen, dass sämtliche an die Beklagte gelieferten Strommengen an einen Letztverbraucher geliefert worden sind. Einer gesonderten Auskunft bedurfte es nicht. Dies zeigt auch die nachfolgende Kontrollüberlegung: Legte der Übertragungsnetzbetreiber seiner Vergütungsabrechnung nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 auf entsprechende Mitteilung der Klägerin die gesamte an die Beklagte gelieferte Strommenge zugrunde und zahlte die Klägerin die geforderte Vergütung, so käme es nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich die gesamte Strommenge selbst verbraucht oder teilweise an Dritte weitergeliefert hätte. Die Beklagte könnte sich im Falle der Umlage der Kosten durch die Klägerin gegen die Zahlungsverpflichtung jedenfalls nicht mit Erfolg auf eine Weiterleitung des Stroms auf Dritte berufen. Denn in einer Weiterlieferung des Stroms läge eine Vertragspflichtverletzung; soweit der Klägerin hieraus Vermögensschäden resultierten, wäre die Beklagte nach §§ 280 ff. BGB zu deren Ersatz verpflichtet. Darauf, ob die Klägerin einen Anlass dazu hatte, an der vertragstreuen Verhaltensweise der Beklagten zu zweifeln (wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt), käme es allenfalls im Rahmen von Schadensminderungspflichten an. Der Schadensminderungspflicht hätte die Klägerin jedenfalls durch die – erfolglos gebliebene – vorgerichtliche schriftliche Nachfrage genügt.

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III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im Beschwerdeverfahren (des Kostenwerts) ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat hat das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der begehrten Entscheidung nach der voraussichtlichen Höhe der ihr auferlegten Kosten bewertet.


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