Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss (Bz) 100/12

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Juli 2012 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Geldbuße von 200,00 € verurteilt worden.

2

Hiergegen richtet sich der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

3

Der Senat hat durch Einzelrichterbeschluss vom 30. Oktober 2012 die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen. Hiermit soll im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Gefahr begegnet werden, dass sich Fehler in Verfahren beim Amtsgericht Dessau-Roßlau wiederholen. Ohne eine Entscheidung des Senates ist mit weiteren abweichenden Entscheidungen des Amtsgerichts in gleich gelagerten Fällen zu rechnen. Darüber hinaus ist es geboten, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die Betroffene hat in ihrer Rechtsbeschwerde eine Versagung des rechtlichen Gehörs dargelegt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung und Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Der Senat will hiermit – entgegen seiner sonstigen Praxis – vermeiden, dass derselbe Amtsrichter noch einmal mit der Sache befasst ist (§ 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 2 StPO).

5

Das Amtsgericht hat die Verteidigung der Betroffenen durch die Nichtbescheidung des Antrages des Verteidigers auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 StPO) in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 338 Nr. 8 StPO) und hiermit gleichzeitig das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.

6

Der Verteidiger der Betroffenen hat in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, den er mit einer vorherigen unzureichenden Gewährung von Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) begründet hat. So sei ihm insbesondere keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden. Diesen Antrag hat der Richter im Bußgeldverfahren vor Urteilsverkündung nicht beschieden, was beim Einzelrichter einer Ablehnung durch Gerichtsbeschluss gleichzustellen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 229 Rdn. 17 mit Hinweis auf § 338 Rdn. 60).

7

Die Betroffene hat mit ihrer Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren dargelegt, dass ihrem Verteidiger im gerichtlichen Verfahren (und auch im Verwaltungsverfahren vor der Bußgeldbehörde) keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden ist. Das Amtsgericht führt hierzu im Urteil aus: „Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung (Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 04.02.2012, Az.: 4 OWi 989/11). Die zahlreichen von dem Verteidiger dem Messbeamten gestellten Fragen zeigen im Übrigen, dass die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist.“

8

Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (vgl. LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009 – 1 Qs 166/09 –; AG Gelnhausen, Beschl. v. 14.09.2012 – 44 OWi 2945 Js 1351/10; AG Verden, Beschl. v. 23.08.2010 – 9 b OWi 764/10 – jeweils zitiert nach juris; eine Rechtsprechungsübersicht findet sich in Burhoff, Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren in VRR, 250 f.). Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (vgl. LG Ellwangen, VRR 2011, 117). Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert. Es ist nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.

9

Die Betroffene hat durch die Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren hinreichend dargelegt, dass durch die nicht vollständig gewährte Akteneinsicht ihr Recht auf Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).

10

Ihr Verteidiger führt hierzu zutreffend in der Rechtsbeschwerdebegründung aus: „Wenn das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführt, dass „die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist“, verkennt es, dass der Verteidiger und die Betroffene ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung zum einen nicht überprüfen können, ob und inwieweit die Beantwortung zur Bedienungsanleitung und den technischen Grundlagen des Messgerätes gestellter Fragen zutreffend erfolgte. Zum anderen ergeben sich aus dem Inhalt der Bedienungsanleitung auch erst Fragen und Probleme, die es in der Hauptverhandlung oder ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären gilt, von denen aber weder Verteidiger noch Beteiligter ohne gewährte Einsicht Kenntnis haben.“

11

Da das Urteil bereits auf die Verfahrensrüge aufzuheben ist, kommt es auf die Sachrüge nicht mehr an. Insoweit merkt der Senat an, dass die Begründung im aufgehobenen Urteil die Annahme von Vorsatz nicht trägt.


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