Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Strafsenat) - 2 Ws 226/12
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 18. Oktober 2012 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antrag des Antragstellers vom 15. Februar 2012 auf Prüfung von Kostvorschlägen zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht und des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt; die notwendigen Auslagen des Antragstellers sind zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Diabetiker. Er verbüßt in der Justizvollzugsanstalt B. Strafhaft. Am 15. Februar 2012 unterbreitete er, wie dies mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin besprochen worden war, Vorschläge zur Ausgestaltung seiner Diabetikerkost. Nachdem die Antragsgegnerin hierauf nicht reagierte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juni 2012, das beim Landgericht am 26. Juni 2012 einging, die gerichtliche Entscheidung.
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Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, einer Bescheidung der Vorschläge des Antragstellers bedürfe es nicht, weil dieser seit dem 11. Juni 2012 auf seinen Wunsch keine Diabetikerkost mehr erhalte.
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Mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Prüfung und Bescheidung seiner Kostvorschläge. Das gelte auch für den Fall, dass er von der Antragsgegnerin zu derartigen Vorschlägen aufgefordert worden sein sollte. Die "Bewertung von Rezeptvorschlägen" habe keinen Regelungscharakter im Sinne der Ausübung hoheitlicher Gewalt.
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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG) und führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
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§ 108 Abs. 1 StVollzG begründet einen Rechtsanspruch des Gefangenen auf Bescheidung seiner Anregungen, der das Recht auf abschließende Bescheidung einschließt (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 108, Rn. 1 , 9; Arloth, StVollzG, 4. Aufl., § 108, Rn. 4 m.w.N.). Die Unterscheidung von Wünschen und Anliegen einerseits und Beschwerden anderseits findet weder im Wortlaut des § 108 Abs. 1 StVollzG noch im Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung eine Stütze. Wünsche, Anregungen und Beschwerden stehen vielmehr ohne Differenzierung gleichrangig nebeneinander (OLG Koblenz, ZfStrVO 1992, 263 f.; Arloth, StVollzG, 4. Aufl., § 108, Rn. 4 m.w.N.). Die Verbescheidung hat in angemessener Frist zu erfolgen, nicht unbedingt in schriftlicher Form (Arloth a. a. O., m. w. N.). Das Recht auf Bescheidung ist als solches einklagbar. Wird die Beantwortung eines Anliegens ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, kann ein Vornahmeantrag nach §§ 109 Abs. 1 Satz 2, 113, 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG gestellt werden (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 108, Rn. 13 und § 113, Rn. 1, 3). Das hat das Landgericht verkannt.
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Da unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin den Antrag vom 15. Februar 2012 unbearbeitet gelassen hat, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und die Antragsgegnerin zur abschließenden Verbescheidung verpflichten.
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Allerdings unterliegen die in § 108 StVollzG genannten Rechte dem Verbot missbräuchlicher Ausübung. Damit entfällt der Anspruch auf Verbescheidung solcher Beschwerden, die nur den Zweck haben, die Vollzugsbehörde unnötig zu belasten und eine Beschwer nicht erkennen lassen (Arloth, a. a. O., § 108 Rn. 1 m. w. N.). Hierzu zählen insbesondere Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten (VV zu § 108 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1). Der Senat schließt jedoch aus, dass der Antrag vom 15. Februar 2012 rechtsmissbräuchlich ist, denn der Antragsteller hat damit auf einen Vorschlag einer im Namen der Antragsgegnerin handelnden Bediensteten reagiert.
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Ein Bescheid ist auch nicht durch den erst knapp vier Monate nach dem fraglichen Antrag erklärten Verzicht des Antragstellers auf Diabetikerkost entbehrlich geworden. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Verzicht auf die fehlende Reaktion der Antragsgegnerin auf die Vorschläge des Antragstellers zurückzuführen ist.
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