Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (4. Senat für Familiensachen) - 9 WF 19/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – vom 29. Mai 2013, Az.: 16 F 134/10 S, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Gesuch der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes an das Amtsgericht Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe

I.

1

Durch Teilbeschluss des Amtsgerichts Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – vom 07. September 2011 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 01. Dezember 2012 – ist der Antragsgegner im Rahmen der Folgesache Zugewinnausgleich verpflichtet worden, Auskunft über sein Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen zu erteilen.

2

Am 11. Juli 2012 hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der in dem vollstreckbaren Beschluss ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung beantragt. Nachdem am 17. Oktober 2012 eine Anhörung der Folgesache Güterrecht stattgefunden hat, in der mit den Beteiligten offene Fragen zum Auskunftsanspruch erörtert worden sind, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2013 (Bl. 104 f. UAGÜ) das beantragte Zwangsgeld festgesetzt. In der Entscheidungsformel der unterschriebenen Urschrift des Beschlusses heißt es u. a.:

3

„Gegen den Antragsgegner wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 7.9.2011 iVm dem Beschluss 1.12.2012 ausgesprochenen Verpflichtung, nämlich einrücken wie Bl. 53 GÜ ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- € ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 5 Tagen verhängt. …“

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 11. Juni 2013 (Bl. 146 f. UAGÜ), der das Amtsgericht gemäß Beschluss vom 12. Juni 2013 nicht abgeholfen hat.

II.

5

Die gemäß den §§ 112 Nr. 2, 120 Abs. 1 FamFG in Verb. mit den §§ 888 Abs. 1, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners, über die nach § 568 Satz 1 ZPO die Einzelrichterin des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat, führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Das Verfahren in der ersten Instanz und die angefochtene Entscheidung leiden an schwerwiegenden Mängeln.

6

Zu beanstanden ist die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses, weil sie die Handlung, zu deren Erzwingung das Zwangsgeld festgesetzt wird, nur mit der Wendung „einrücken wie Bl. 53 GÜ“ und damit völlig unzureichend bezeichnet ist.

7

Im Falle einer vollstreckbaren Anordnung muss sich deren Inhalt schon aus der vom Richter unterzeichneten Urschrift der Entscheidung selbst ergeben. Eine Anweisung des Richters an die Geschäftsstelle, dass und wie sie anhand der Akten den Inhalt der Entscheidung erstellen solle, genügt dafür nicht. Sie ist nur dann ausreichend, wenn der Richter damit einem anderen lediglich die Fertigung eines Entwurfs überträgt, den er anschließend nochmals prüft und unterzeichnet und der dann erst mit dieser Unterzeichnung des vollständigen Textes die Urschrift darstellt, von der die Geschäftsstelle Ausfertigungen herstellt (OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2008, Az.: 2 W 16/08, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Dass die Geschäftsstelle hier Ausfertigungen erstellt hat, die abweichend von der vom Richter erstellten Urschrift des angefochtenen Beschlusses in der Entscheidungsformel auch die Verpflichtung des Antragsgegners inhaltlich wiedergeben, vermag den Mangel der Urschrift nicht zu ersetzen. Denn eine Ausfertigung muss die vom Richter unterzeichnete Urschrift wortgetreu wiedergeben und ist deshalb nicht geeignet, Mängel der Urschrift zu beheben (OLG Köln, a.a.O., m. w. Nachw.). Hinzu kommt, dass die Leseabschrift (Bl. 106 ff. UAGÜ) auch noch inhaltlich falsch ist, denn danach soll der Antragsgegner verpflichtet sein, Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag 01.07.2020 ist nicht zum 01.07.2010 zu erteilen.

8

Im Übrigen ist aus der Entscheidungsformel des Beschlusses nicht ersichtlich, welche Belege der Antragsgegner genau vorzulegen hat. Nach dem Inhalt des Beschlusses soll der Antragsgegner nochmals eine komplette Auskunft zu seinem Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen erteilen und diese belegen, obwohl nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses lediglich noch zwei Belege fehlen.

9

Es ist daher insgesamt angebracht, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung über das Gesuch der Antragstellerin über die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

10

Infolge der Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht muss diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen werden. Ein Anlass, den Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen, besteht nicht. Eine solche Wertfestsetzung erfolgt nur, wenn wertabhängige Gebühren anfallen. Letzteres ist hier nicht der Fall, weil die Beschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen wird (vgl. OLG Köln, a.a.O.).


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