Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 U 54/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.3.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (5 O 1832/10) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97.621,25 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt eines Abbruchs von Vertragsverhandlungen geltend (§ 311 Abs. 2 BGB) bzw. einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB). Der Beklagte ist Facharzt für Chirurgie und betreibt seit 1991 in H.-A. (M. Straße 378) eine Durchgangsarztpraxis. Er wurde zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen (i.F. Vertragsarztsitz). Der Kläger ist ebenfalls Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie. Er war als Oberarzt an der ... an der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie tätig. Zum 1.1.2006 übernahm er die Leitung dieser Klinik als Chefarzt.
- 2
Der vormalige Chefarzt der Klinik hatte angeregt, dass 3 Ärzte der Klinik (darunter der Kläger) im wöchentlichen Wechsel an einem Nachmittag in der Woche in der Praxis des Beklagten arbeiteten, um Erfahrungen mit einem Praxisbetrieb zu sammeln. Dies erfolgte etwa seit 2004, seit 2005 arbeitete nur noch der Kläger im vorgenannten Umfang beim Beklagten.
- 3
Die Nachmittagsdienste wurden jeweils pauschal abgegolten. Der Kläger erhielt (unter Einschluss eines Zuschusses für eine Weiterbildungsmaßnahme und eines im Jahre 2007 gezahlten Beraterhonorars) seit 2006 einen Betrag von weniger als 1.000,-- Euro.
- 4
Mit Datum vom 1.11.2008 beantragte (§ 103 Abs. 3a S. 1 SGB V) der Beklagte bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für seinen Vertragsarztsitz. Diesem Antrag entsprach der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Vertragsarztsitz wurde in der vorgesehenen Weise (§ 103 Abs. 4 S. SGB V) öffentlich ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben von Anfang Januar 2009.
- 5
Jedenfalls ab dieser Zeit - inwieweit es bereits vorher Gespräche gegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig - verhandelten die Parteien über die Übernahme von Vertragsarztsitz und Praxis des Beklagten. Unstreitig sollten die Praxisräume verlegt werden, u.a. deshalb, weil der Mietvertrag zum 31.12.2009 auslief, die Räumlichkeiten wenig geeignet waren und es Schwierigkeiten mit dem Vermieter gab. Weiter unstreitig unterrichtete der Kläger den Beklagten darüber, dass er mit einem Dr. P. zusammen arbeiten wolle und die Praxisräume in den W. verlegt werden sollten. Nach dem Vortrag des Beklagten hatte der Kläger ihm mitgeteilt, dass der Kläger selbst im W. 16 ein Objekt für die Praxisräumlichkeiten erworben habe. Unstreitig hat der Kläger dem Beklagten nicht mitgeteilt, dass auch ein Dr. B. an der Zusammenarbeit beteiligt sein sollte. Der Kläger wusste dabei, dass Dr. B. aus verschiedenen Gründen für den Beklagten ein "rotes Tuch" war.
- 6
Mit zwei Beschlüssen vom 11.3.2009 (Bl. 11ff./15ff. I) entsprach der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung dem Antrag des Klägers auf Übernahme des Vertragsarztsitzes des Beklagten und weiter der Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft zwischen dem Kläger sowie Dr. P. und Dr. B. unter der Adresse W. 17. Der Beschluss über die Zulassung des Klägers war an zwei Bedingungen geknüpft:
- 7
- Zum einen an den wirksamen Verzicht des Beklagten auf seine Zulassung
- 8
- und zum anderen, dass dies bis spätestens zum Praxisübergabetermin erfolgte.
- 9
Insoweit hatte der Beklagte mitgeteilt (Bl. 18 I), dass die Übergabe frühestens zum 30.9.2009 und spätestens zum 31.12.2009 erfolgen werde. Der Zulassungsausschuss teilte dem Beklagten die Zulassung des Klägers mit (unter den vorgenannten Bedingungen). Eine Unterrichtung über die Berufsausübungsgemeinschaft mit Dr. P. und Dr. B. erfolgte nicht.
- 10
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 30.3.2009 sein Anstellungsverhältnis mit der Universitätsklinik zum 30.9.2009. Ob der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 2.5.2009 (Bl. 81 II) den Entwurf eines Praxiskaufvertrages (Bl. 82ff. II) übersandt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde in der Folgezeit über den Kaufpreis (~ 130.000,-- Euro) verhandelt (u.a. in einem persönlichen Gespräch der Parteien vom 27.5.2009). Etwas später teilte der Beklagte dem Kläger den 30.9.2009 als Übergabetermin mit. Im Juni 2009 führte der Kläger (in Räumen der bereits bestehenden Sportklinik Dr. B. und Dr. P. im W. 15) Gespräche mit den Mitarbeiterinnen des Beklagten, deren Arbeitsverträge er übernehmen sollte.
- 11
Mit Schreiben vom 2.7.2009 (Bl. 21 I) teilte der Beklagte dem Zulassungsausschluss der Kassenärztlichen Vereinigung mit, dass er nicht auf seine Zulassung verzichte. Mit Beschluss vom 5.8.2009 (Bl. 22ff. I) stellte der Zulassungsausschluss fest, dass die Zulassung des Beklagten zum 30.9.2009 erloschen sei. Auf den Widerspruch des Beklagten hat der Berufungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung mit Beschluss vom 4.9.2009 festgestellt, dass kein wirksamer Verzicht vorlag.
- 12
Der Kläger beantragte beim Sozialgericht Magdeburg eine einstweilige Anordnung, mit der er seine Zulassung als Vertragsarzt zum 30.9.2009 erreichen wollte. Mit Beschluss vom 23.9.2009 (Bl. 214ff. II in S 1 KA 151/09 ER [i.F. BA]) hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Kläger zurückgenommen, auch ein anschließendes Hauptsacheverfahren blieb ohne Erfolg.
- 13
Der Kläger übernahm zum 1.1.2010 einen anderen Vertragsarztsitz. In der Zeit vom 1.10. bis 31.12.2009 war er als angestellter Arzt tätig. Mit der vorliegenden Klage verlangt er Schadensersatz:
- 14
- Verdienstausfall in der Zeit von Oktober bis Dezember 2009: (3x) 12.897,50 Euro
- 15
- Vergütung für seine Tätigkeit beim Beklagten in den Jahren 2006 bis 2009: 51.000,- Euro
- 16
- Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die Verfahren vor dem Sozialgericht in Höhe von 14.970,59 Euro
- 17
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte die abschlussreifen Verhandlungen über den Praxiskauf völlig überraschend und ohne Grund abgebrochen habe.
- 18
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er trägt vor, dass ihn der Kläger nicht über die Zusammenarbeit mit der von Dr. P. und Dr. B. betriebenen Sportklinik aufgeklärt habe. Der Kläger habe erklärt, dass er das Gebäude W. 16 erworben habe. Dort habe die Praxis weitergeführt werden sollen, mit der Sportklinik sei nur eine fachliche Kooperation geplant gewesen. Gegen eine Zusammenarbeit mit Dr. P. habe er auch keine Einwände gehabt. Er hätte aber unter keinen Umständen einen Vertrag abgeschlossen, wenn er von einer Berufsausübungsgemeinschaft gewusst hätte, an der auch Dr. B. beteiligt werden sollte. Dieser sei in der Öffentlichkeit als IM der Stasi dargestellt worden. Ihm - dem Beklagten - gegenüber habe sich Dr. B. seit 1991 wiederholt unkollegial benommen. Außerdem habe er fachliche Vorbehalte gegen die Tätigkeit der Sportklinik.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
- 20
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen lägen nicht vor. Zwar sei intensiv verhandelt worden, ein Vertrag sei aber noch nicht zustande gekommen. Die Kosten für die Verfahren vor dem Sozialgericht könnten aber schon keinen ersatzfähigen Schaden darstellen, weil die Aufwendungen nicht im Vertrauen auf das Zustandekommen des Praxisübernahmevertrages getätigt worden seien. Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens behaupte der Kläger zwar, dass dies und auch die 6-monatige Kündigungsfrist dem Beklagten bekannt gewesen seien. Dies werde vom Beklagten aber bestritten, der seinerseits behaupte, den Kläger gebeten zu haben, erst dann zu kündigen, wenn der Vertragsabschluss feststehe. Einen tauglichen Beweis habe der Kläger insoweit nicht angetreten. Seinem Antrag, ihn selbst als Partei zu vernehmen, habe der Beklagte widersprochen. Zudem spreche der Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 11.3.2009 an den Zulassungsausschuss gegen die Annahme eines entsprechenden Vertrauens auf eine Übernahme zum 1.10.2009, weil dort vom 30.9. oder dem 31.12.2009 die Rede sei und eine Entscheidung erst noch fallen solle. Im Übrigen behaupte der Kläger selbst, dass der Beklagte ihm den Übergabetermin zum 1.10.2009 erst in einem Telefonat an Pfingsten mitgeteilt habe.
- 21
Der Abbruch der Verhandlungen sei auch nicht ohne Grund erfolgt. Der Beklagte habe schlüssig dargelegt, dass die Beteiligung von Dr. B. an einer Berufsausübungsgemeinschaft für ihn ein absolutes Ausschlusskriterium für den Abschluss eines Vertrages gewesen sei. Dr. B. sei für den Beklagten ein "rotes Tuch" gewesen. Auf die Frage, ob die Ansichten des Beklagten über Dr. B. zutreffend gewesen seien, komme es dabei nicht an. Der Kläger selbst habe seine vorherige Behauptung, den Beklagten über eine Beteiligung von Dr. B. informiert zu haben, nicht aufrechterhalten, sondern erklärt von Dr. P. gesprochen zu haben. Es sei nicht bewiesen, dass dem Beklagten aus anderen Quellen eine Beteiligung von Dr. B. an der Sportklinik bekannt gewesen sei.
- 22
Es bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung einer nachträglichen Vergütung für die Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2006 bis 2008, weil dieser nicht beweisen könne, dass Geschäftsgrundlage für seine Tätigkeit eine spätere Übernahme der Praxis gewesen sei.
- 23
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt:
- 24
Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Kosten für die Verfahren vor dem Sozialgericht keinen erstattungsfähigen Schaden darstellten. Dies gehe aber schon deshalb fehl, weil es ohne den Abbruch der Verhandlungen überhaupt nicht zu diesen Verfahren gekommen wäre. Das Landgericht verkenne auch, dass eine Entscheidung zu seinen Gunsten zwar keinen Kaufvertrag zwischen den Parteien begründet hätte. Eine Entscheidung des Sozialgerichts, mit der der wirksame Verzicht des Beklagten auf die Vertragsarztzulassung festgestellt worden wäre, wäre gleichbedeutend damit gewesen, dass der Zulassungsbescheid zugunsten des Klägers vom 11.3.2009 wirksam geworden wäre. Das eigentlich wirtschaftlich Interessante sei aber genau dieser Vertragsarztsitz und nicht etwa z.B. das Praxisinventar.
- 25
Soweit das Landgericht zum Verdienstausfallschaden ausführe, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Beklagte gewusst habe, das er kündigen müsse und es weiter nicht als bewiesen angesehen habe, dass darüber in der Woche vor dem 30.3.2009 gesprochen worden sei, habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, den Kläger zu diesem Punkt jedenfalls nach § 448 ZPO als Partei anzuhören. Alle Gespräche zu diesem Punkt seien zwischen dem Kläger und dem Beklagten unter "vier Augen" geführt worden, sodass weiterer Beweis überhaupt nicht angeboten werden könne. Es sei insoweit ausreichend, dass der Beklagte beim Kläger zurechenbar das Vertrauen erweckt habe, dass der Vertrag zustande kommen werde. Das unstreitige Telefonat vom Pfingstsonntag habe zudem seine Ehefrau mitverfolgt. Den dahingehenden Beweisantritt habe das Landgericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft übergangen.
- 26
Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage eines Grundes für den Abbruch der Verhandlungen seien nicht nachvollziehbar. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass der Beklagte von einer Beteiligung von Dr. B. keine Kenntnis gehabt habe, interpretiere es den (protokollierten) Inhalt der Angaben der Parteien im Termin vom 6.12.2012 (Bl. 41/42 III) fehl. Der Kläger habe nicht seinen Vortrag zur entsprechenden Kenntnis aufgegeben und der Beklagte habe dies auch nicht bestritten. Soweit dort protokolliert worden sei: Das war mir nicht bekannt, habe sich dies auf die Eingliederung der Praxis in die Sportklinik bezogen. Aber auch dies sei dem Beklagten bekannt gewesen, während er seinerseits keine Kenntnis von der "Fehde" zwischen dem Beklagten und Dr. B. gehabt habe.
- 27
Auch zur Frage einer Praxisübergabe vom Beklagten an den Kläger als Geschäftsgrundlage für dessen Tätigkeit in den Jahren 2006 bis 2008 habe das Landgericht einen angebotenen Beweis nicht erhoben. Die Zeugin J. könne bezeugen, dass bereits ab 2006 umgesetzt werden sollte, dass der Kläger der Nachfolger des Beklagten werden könne.
- 28
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 7.6.2013 (Bl. 114ff. III).
- 29
Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf Seite 1 der Berufungsbegründung vom 7.6.2013 (Bl. 114 III).
- 30
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- 31
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus erster Instanz. Es könne keine Rede davon sein, dass ein Übernahmevertrag im Zeitpunkt des Abbruchs der Verhandlungen "final" verhandelt gewesen sei. Über wesentliche Punkte, voran den Kaufpreis, habe bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung erzielt werden können. Die Verfahrenskosten für die Verfahren vor den Sozialgerichten seien schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Aufwendungen in Kenntnis des Abbruchs der Verhandlungen und damit gerade nicht mehr im Vertrauen auf den Abschluss des Vertrages getätigt worden seien. Zu ersetzen seien allenfalls die Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages gemacht worden seien, sowie der Nachteil, der darin liegen könne, dass der Geschädigte ein ihm mögliches anderes Geschäft im Vertrauen auf die Wirksamkeit nicht abgeschlossen habe. Der Geschädigte könne aber nicht Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er gemacht habe, um das Ergebnis zu erzielen, auf das er vertraut habe. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger das Zulassungsverfahren ohne Kenntnis des Beklagten, ohne dessen vorherige Verzichtserklärung auf den Vertragsarztsitz und ohne abschließende Vereinbarung über den Praxiskauf eingeleitet habe. Dem Beklagten sei zudem auch nicht bekannt gewesen, dass eine Berufungsausübungsgemeinschaft mit Dr. P. und Dr. B. beantragt worden sei. Es sei auch keinesfalls sicher gewesen, dass es einen zwingenden Zusammenhang zwischen dem Zulassungsverzicht und der Praxisübernahme gegeben habe. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass die vom Kläger gleichzeitig beantragte Verlegung denknotwendigerweise eine Arztpraxis voraussetze und nicht allein die Vertragsarztzulassung. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Verdienstausfall für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 zu. Der Beklagte habe den Kläger gebeten, erst dann zu kündigen, wenn der Vertragsabschluss feststehe. Für seine gegenteilige Behauptung, dass vor der Kündigung Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden hätten und dem Beklagten die Kündigungsfrist von 6 Monaten bekannt gewesen wäre, sei der Kläger beweisfällig geblieben. Die Voraussetzungen von § 448 ZPO lägen nicht vor. Im Übrigen sei einerseits hinsichtlich des Vertrauenstatbestandes auf den 30.3.2009 anzustellen und andererseits treffe den Kläger auch eine Schadensminderungspflicht. Es habe auch ein hinreichender Grund zum Abbruch der Verhandlungen bestanden, weil der Kläger ihn nicht über die Beteiligung von Dr. B. an der Berufsausübungsgemeinschaft informiert habe. Ein weiterer Grund für den Abbruch der Verhandlungen habe darin bestanden, dass der Beklagte ausdrücklich gewünscht habe, dass die Zusammenarbeit mit Frau Dr. Z. fortgesetzt werden, wozu der Kläger offensichtlich nicht bereit gewesen sei. Letztlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 51.000,-- Euro aus dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dem Kläger sei es nicht gelungen zu beweisen, dass seine unentgeltliche Tätigkeit in der Praxis des Beklagten im Zusammenhang damit gestanden habe, die Praxis zu übernehmen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 26.9.2013 (Bl. 159ff. III).
- 32
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.9.2013.
II.
- 33
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 34
1. Zahlung eines Betrages von 51.000,-- Euro für die Tätigkeit des Klägers beim Beklagten in den Jahren 2006 bis 2009:
- 35
Der Kläger berechnet diesen Betrag ausgehend von seinem Vortrag 2008 und 2009 an insgesamt 34 Tagen beim Beklagten tätig geworden zu sein und in den Jahren 2006 und 2007 an jeweils 34 Tagen. Er hält einen Tagesatz von 500,-- Euro für angemessen (102 Tage x 500,-- Euro = 51.000,-- Euro [wie Bl. 80 II]).
- 36
Für einen Anspruch aus § 311 Abs. 2 BGB ist vorab zu unterscheiden zwischen der Ausschreibung des Vertragsarztsitzes des Beklagten und dem zwischen den Parteien abzuschließenden Kaufvertrag über die Praxis. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein Praxiskaufvertrag mit dem Kläger zustande gekommen ist. Über wesentliche Punkte wurde keine abschließende Einigung erzielt. Der Kläger hat zwar erklärt, dass eine Einigung über den Kaufpreis (130.000,-- Euro) erzielt worden sei, dem ist der Beklagte aber entgegengetreten. Unstreitig wurde keine Absprache zwischen den Parteien über die Abwicklung der Patientenkartei erzielt. Bei einem Praxiskaufvertrag handelt es sich dabei indes um eine Kernvereinbarung, weil ihr Fehlen oder ihre Unwirksamkeit zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen kann (z.B. KG Urteil vom 9.10.1995 - 12 U 1926/92 - [z.B. NJWRR 1996, 431]). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob dem Beklagten das Schreiben des Klägers vom 2.5.2009 (Bl. 81 II) nebst Formular eines Kaufvertragstextes (Bl. 82ff. II) zugegangen ist. Jedenfalls über den Inhalt dieses Formulars wurde keine Einigung erzielt. Allein das Fehlen einer endgültigen Einigung über den Kaufpreis (jedenfalls kann der Kläger eine solche nicht beweisen) und über die Behandlung der Patientenkartei (immerhin lag dem Kläger nach eigener Aussage daran, die Behandlung der vorhandenen Patienten zu übernehmen) führt dazu, dass ein Kaufvertrag über die Praxis des Beklagten zwischen den Parteien nicht abgeschlossen wurde.
- 37
Für einen Anspruch aus § 311 Abs. 2 BGB ist entscheidend, dass eine Vertragspartei einen qualifizierten Vertrauenstatbestand gesetzt hat, was z.B. angenommen werden kann, wenn diese Partei die andere Partei zu Vorleistungen veranlasst hat oder mit der Durchführung des Vertrages begonnen wurde. Die Vorleistungen (vorliegend zu denken an die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden) müssen dabei aber im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand erbracht werden. Den Nachweis, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer bereits ab 2004 bzw. ab 2006 ins Auge gefassten Praxisübertragung auf den Kläger und den von ihm geleisteten Arbeitsstunden gab, kann er jedenfalls nicht führen. Unstreitig ging die Initiative für die Zusammenarbeit nicht von den Parteien aus, sondern vom damaligen Chefarzt des Klägers (L. ). Der Beklagte hat bei seiner Anhörung nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Chefarzt nach seinem Wechsel nach K. ihn angesprochen habe, ob er ihm nicht weiter Patienten überweisen könne. Diesem Wunsch hat der Beklagte (bei Einwilligung der Patienten) unter der Voraussetzung entsprochen, dass von Ärzten aus K. (darunter eben auch der Kläger) quasi die Nachsorge wieder vor Ort in A. durchgeführt wurde und sie auch in Problemfällen als Ansprechpartner und Ratgeber zur Verfügung standen. Finanzielle Interessen hinsichtlich dieser Tätigkeit hat der Kläger selbst in Abrede gestellt. In der Zeit bis Mitte/Ende 2008 ist schon nach den eigenen Äußerungen allenfalls allgemein über die Übernahme einer Praxis durch den Kläger gesprochen worden, wobei der Beklagte - ebenfalls nach den Bekundungen des Klägers - geäußert habe, dass er die Praxis veräußern wolle, wenn er in den Rentenstand eintrete. Dies reicht nicht ansatzweise für die Annahme eines Vertrauenstatbestandes aus. In diesem Zusammenhang ist dem Beweisantritt J. (Sekretärin des Klägers in der Klinik) nicht nachzugehen (Bl. 77/78; wiederholt BB S. 10). Dass die Zeugin Termine koordiniert hat und weiter, dass der Beklagte häufig in der Klinik angerufen hat, kann unterstellt werden, weil die Parteien ja unstreitig zusammen gearbeitet haben. Nur: Dies besagt doch überhaupt nichts zu irgendwelchen Absprachen zwischen den Parteien über eine Übertragung der Praxis auf den Kläger.
- 38
Unstreitig hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er seinen Vertragsarztsitz zur Nachbesetzung von der kassenärztlichen Vereinigung ausschreiben lassen wolle. Dies hat der Beklagte jedenfalls nicht vor dem 1.11.2008 getan. Ab diesem Zeitpunkt ist als unstreitig anzusehen, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten offen sein Interesse an der Übernahme der Praxis bekundet hat. Dass keine Einigkeit über wesentliche Punkte eines Kaufvertrages zwischen den Parteien erzielt wurde, wurde bereits ausgeführt. Nach den Bekundungen beider Parteien ist offenbar intensiver zwischen ihnen persönlich (die Frage des Kaufpreises sollte ja von den jeweiligen Beratern der Parteien vorgeprüft werden) nur über die Praxisräumlichkeiten gesprochen worden. Dabei waren die damit verbundenen Schwierigkeiten bekannt. Gleichwohl lag es im Interesse des Beklagten, für seine überwiegend älteren Patienten eine ortsnahe Versorgung weiter sicherzustellen. Daran aber hatte der Kläger offenbar kein Interesse. Er hatte - nach seiner Bekundung - mit Dr. P. ein Objekt in der Innenstadt von H. (W. 16) erworben, wohin die Praxisräume verlegt werden sollten. Dies ist dem Beklagten wohl noch vor dem 30.3.2009 bekannt geworden.
- 39
Im Hinblick auf die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes und des laufenden Bewerbungsverfahrens gewann für den Kläger jetzt die Frage an Wichtigkeit, wann der Beklagte ausscheiden würde, weil die kassenärztliche Vereinigung die Übertragung des Vertragsarztsitzes unter die Bedingung gestellt hatte, dass der Beklagte wirksam auf seine Zulassung verzichtet hatte. Der Beklagte hatte sich gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung bis zu den Beschlüssen vom 11.3.2009 nur insoweit geäußert, dass er frühestens zum 30.9.2009, spätestens zum 31.12.2009 ausscheiden werde. Diese Information hatte der Kläger nach eigenem Bekunden ebenfalls. D.h.: Im Zeitpunkt der Kündigung wusste der Kläger überhaupt nicht, ob eine Übernahme zum 1.10.2009 überhaupt möglich war und weiter, dass die Übertragung des Vertragsarztsitzes auf ihn bislang mangels endgültiger Verzichtserklärung durch den Beklagten nicht wirksam war. Damit hat der Beklagte beim Kläger im Zeitpunkt der Kündigung jedenfalls keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass der Kläger in der Zeit zwischen Oktober und Dezember 2009 die Praxis betreiben konnte.
- 40
Die Situation am 30.3.2009 war für den Kläger offen: Es gab keinen final verhandelten Kaufvertrag zwischen den Parteien, es gab nicht einmal eine wirksame Übertragung des Vertragsarztsitzes auf ihn. Im Vortrag der Parteien bleibt die Zeit zwischen dem 30.3.2009 und dem 2.7.2009 (Schreiben des Beklagten an den Zulassungsausschuss, dass er nicht auf seine Zulassung verzichte [Bl. 21 I]) vage. Unstreitig ist ein Telefonat an Pfingsten (30.5./ 1.6.2009), in dem der Beklagte dem Kläger sein Ausscheiden zum 30.9.2009 mitgeteilt hat. Weiter hat es im Juni 2009 Gespräche mit den Mitarbeitern des Beklagten gegeben, aber offenbar keine weiteren Gespräche zum endgültigen Abschluss eines Praxiskaufvertrages. Selbst die Übertragung des Vertragsarztsitzes konnte die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen Vertrages nicht ersetzen.
- 41
Bis zum 2.7.2009 kann als unstreitig festgehalten werden, dass es Gespräche (als konkreter Punkt wird von den Parteien indes immer nur die Praxisräumlichkeit benannt) gegeben hat über einen Praxiskauf. Einen - zumal schriftlich fixierten - Kaufvertrag gab es nicht, allerdings hatte der Beklagte das Nachbesetzungsverfahren bei der kassenärztlichen Vereinigung beantragt und der Kläger hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben, die Übertragung des Kassenarztsitzes erfolgte aber wiederum unter Bedingungen, die zumindest im Zeitpunkt der Kündigung vom 30.3.2009 nicht eingetreten waren, womit zugleich offen war, ob der Kläger die Praxis in der Zeit von Oktober bis Dezember 2009 überhaupt würde betreiben können. In diesem Zusammenhang ist dann allerdings wiederum das Telefonat von Pfingsten 2009 zu berücksichtigen. Der Beklagte hat allerdings bekundet, dass er dem Kläger vor dem 30.3.2009 gesagt habe, er solle mit der Kündigung bis zum Abschluss eines Praxisübernahmevertrages warten. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund sicher die Vorstellung gehabt, dass er die Praxis wird übernehmen können. Angesichts der vielen ungeklärten Punkte hinsichtlich des Praxiskaufvertrages und der Übertragung des Vertragsarztsitzes kann indes kein dem Beklagten zuzurechnender qualifizierter Vertrauenstatbestand angenommen werden.
- 42
Selbst wenn man dies nicht annehmen würde, würde eine Haftung aus § 311 Abs. 2 BGB nur dann in Betracht kommen, wenn die Verhandlungen ohne triftigen Grund (also grundlos oder aus sachfremden Erwägungen) abgebrochen worden wären. Da es noch keine vertragliche Bindung gibt, sind an das Vorliegen eines Grundes für den Abbruch der Verhandlungen keine überzogen hohen Anforderungen zu stellen. An dieser Stelle nähert man sich dem Kernproblem, woran der Vertragsabschluss letztlich gescheitert ist. Dem Beklagten war an einer ortsnahen Weiterversorgung seiner überwiegend älteren Patienten gelegen. Er hat bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, dass auch in A. eine Raumalternative zur Verfügung gestanden hätte. Den Kläger zog es wegen der Berufsausübungsgemeinschaft indes in die Innenstadt, was der Beklagte bei einer Zusammenarbeit mit Dr. P. noch hingenommen hätte. An dieser Stelle kommt nun Dr. B. ins Bild. Von einer Zusammenarbeit mit diesem Arzt war dem Beklagten nichts bekannt. Der 2. Beschluss des Zulassungsausschusses der kassenärztlichen Vereinigung vom 11.3.2009, mit dem die Berufungsausübungsgemeinschaft zwischen dem Kläger, Dr. P. und Dr. B. genehmigt wurde, war dem Beklagten nicht bekannt. Nach seiner eigenen Bekundung hat der Kläger den beklagten über die Beteiligung von Dr. B. nicht unterrichtet, nur der Name Dr. P. fiel. Dabei wusste der Kläger - weiter nach eigenem Bekunden - dass der Beklagte gegenüber Dr. B. eine Aversion hatte, dieser für ihn ein "rotes Tuch" war. Warum dies so war und ob die charakterlichen und beruflichen Gründe (auch gegen die Tätigkeit der Sportklinik selbst), die der Beklagte gegen Dr. B. anführt, zutreffend sind, ist - mit dem Landgericht - für die Bewertung unerheblich, weil eine Vertragspartei für sich auch subjektive Kriterien formulieren kann, unter deren Voraussetzungen sie unter keinen Umständen zum Vertragsabschluss bereit ist. Da der Kläger um das problematische Verhältnis zwischen dem Beklagten und Dr. B. wusste, hätte er diesen über die Beteiligung von Dr. B. an der Berufsausübungsgemeinschaft informieren müssen. Über einen Umstand, der erkennbar für die Gegenpartei bei der Entscheidung über den Abschluss eines Vertrages von entscheidender Bedeutung ist, muss auch ungefragt aufgeklärt werden. Jedenfalls aber konnte der Beklagte nach Kenntniserlangung von diesem Umstand die Verhandlungen mit dem Kläger abbrechen, sei es wegen dieses Umstandes selbst, sei es wegen der unterbliebenen Aufklärung durch den Kläger.
- 43
Da die Voraussetzungen von § 311 Abs. 2 BGB damit im Ergebnis nicht vorliegen, kann der Kläger somit keinen Schadensersatz für seine - ganz überwiegend - unentgeltliche Tätigkeit beim Beklagten verlangen. Es kann offen bleiben, ob ein Anspruch der Höhe nach überhaupt dargetan wäre.
- 44
Der Anspruch folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2). Der Kläger müsste auch in diesem Fall den Konnex zwischen der unentgeltlichen Tätigkeit und der Praxisübertragung beweisen (Palandt/Sprau BGB, 72. Aufl., § 812, Rn. 30ff.), was er aus den zu § 311 Abs. 2 BGB genannten Gründen nicht kann.
- 45
2. Aus den Gründen zu Ziffer 1. kann der Kläger auch keinen Verdienstausfall für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 verlangen.
- 46
3. Dies gilt letztlich auch für die weiter streitgegenständlichen Prozesskosten für die Verfahren vor dem Sozialgericht. Diese Kosten sind zudem schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Verfahren erst nach dem Abbruch der Verhandlungen eingeleitet wurden. Es handelt sich somit nicht mehr um Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf den Abschluss des Vertrages getätigt hat. Zwar wäre im Fall seines Obsiegens automatisch die Bedingung aus dem Zulassungsbescheid vom 11.3.2009 eingetreten und der Vertragsarztsitz wäre an ihn gefallen. Nur: Dies betraf unmittelbar den zwischen den Parteien abzuschließenden Kaufvertrag nicht. Die zivilrechtliche Übertragung der Praxis musste nach wie vor von der Übertragung des Vertragsarztsitzes getrennt geregelt werden.
III.
- 47
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 48
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 448 Vernehmung von Amts wegen 2x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 6x
- § 103 Abs. 3a S. 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 103 Abs. 4 S. SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 5 O 1832/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KA 151/09 1x (nicht zugeordnet)
- 12 U 1926/92 1x (nicht zugeordnet)