Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 WF 152/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 25.03.2014 ersatzlos aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 3 Abs. 2 FamGKG, Nr.1912 Anlage FamGKG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO).
Gründe
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Beschlüsse vom 02.09.2011 und 16.01.2012, mit denen dem minderjährigen, gesetzlich durch seine Mutter vertretenen Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Unterhaltsverfahren bewilligt worden war, dahin abgeändert, dass die Mutter als gesetzliche Vertreterin auf die offenen Verfahrenskosten eine monatliche Rate in Höhe von 200 EUR ab dem 14.04.2014 zu zahlen hat.
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Der dagegen eingelegten Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
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Die Beschwerde ist nach §§ 113 FamFG, 127 Abs.2, 567 ff ZPO zulässig; sie hat Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb, weil sie gegen die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers ergangen ist, keinen Bestand haben.
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Beteiligte in dem Unterhaltsverfahren waren der minderjährige Antragsteller und sein Vater. Die Mutter des Antragstellers ist „lediglich“ im Rahmen des § 1629 II BGB gesetzliche Vertreterin, den Antrag muss das Kind stellen. Das ist im Verfahren so auch beachtet worden, weshalb die Rubrumsänderung im Verfahren zur Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe schon nicht nachvollziehbar ist. In diesem Verfahren geht es nur darum, ob sich die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich geändert haben (§ 120 a Abs. 1 ZPO). Auf die der gesetzlichen Vertreterin kommt es nicht an. Waren deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse für die Bewilligung wohl bedeutsam, nämlich für die Frage, ob möglicherweise ein Verfahrenskostenvorschussanspruch des Antragstellers gegen seine Mutter besteht, der gegenüber die Verfahrenskostenhilfe subsidiär gewesen wäre, so hat das nach Abschluss des Verfahrens keine Bedeutung mehr, denn ein Vorschussanspruch besteht - schon dem Wortsinn, aber auch dem Rechtssinn nach - nur vor oder während eines Verfahrens.
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Besteht nach Abschluss des Verfahrens kein Verfahrenskostenvorschussanspruch mehr, kommt auch bei veränderten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen eine nachträgliche Anordnung von Raten nicht in Betracht.
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Überdies war der minderjährige Antragsteller wegen der Problematik eines eventuellen Vorschussanspruches zur Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mutter nicht einmal gehalten, den amtlichen Vordruck beizubringen. Denn nach § 2 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) war er selbst vom Vordruckzwang befreit und hatte sich nur im Umfange der Nummern 1 und 2 des § 2 PKHFV über die Bestreitung seines Lebensunterhalts, seine Einnahmen und die Art der Einnahmen und das Vermögen sowie die Einnahmen seiner Eltern und deren Vermögensgegenstände zu erklären (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2011 - 15 WF 40/11 -, zitiert nach juris).
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Mit Rücksicht darauf war der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
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Referenzen
- BGB § 1629 Vertretung des Kindes 1x
- §§ 113 FamFG, 127 Abs.2, 567 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- ZPO § 120a Änderung der Bewilligung 1x
- § 2 PKHFV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- 15 WF 40/11 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 3 Höhe der Kosten 1x