Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 155/14

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 20. November 2014 (509 StVK 587/14) aufgehoben.

2. Der Antrag auf Feststellung, dass die Darlegung der Tatsache der verschuldeten Ablösung des Antragstellers aus dem Unternehmerbetrieb B. und der hierfür maßgeblichen Umstände durch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2014 im Verfahren nach § 57 StGB (508 StVK 379/13) rechtswidrig war, wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

4. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller befindet sich seit dem 30. Juli 2010 wegen Vergewaltigung und Betruges in der Justizvollzugsanstalt ... in Strafhaft. Als Haftende ist der 14. Juli 2016 notiert.

2

Der Antragsteller war im Rahmen des Strafvollzuges zeitweilig im Unternehmerbetrieb B. zur Arbeit eingesetzt. Aufgrund des Vorwurfs von Unregelmäßigkeiten wurde er von dieser Arbeit entbunden. Über die Rechtmäßigkeit dieser Ablösung stritten die Verfahrensbeteiligten in zwei Verfahren nach § 109 StVollzG vor dem Landgericht Stendal (508 StVK 1508/12, 508 StVK 1778/12).

3

Während der im Rahmen dieser Verfahren durchgeführten richterlichen Anhörung vom 02. April 2014 erklärte der Leiter der Antragsgegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage:

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"Ich erkläre mich hiermit einverstanden, dass der Sachverhalt beider Verfahren, also betreffend das Verhalten des Antragstellers in Bezug auf den Widerruf von der Arbeit im Unternehmensbetrieb B. nicht weiter verwendet wird."

5

Daraufhin erklärten die Beteiligten beide Verfahren übereinstimmend für erledigt.

6

Die Antragsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme gemäß § 57 StGB an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 23. Juli 2014 zur Vollstreckungsakte 508 StVK 379/13 aus:

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"Vollzugsverhalten und Vollzugsverlauf

8

Das vollzugliche Verhalten war nicht immer beanstandungsfrei. So hat der Verurteilte im Arbeitseinsatz schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten der Betriebsordnung verstoßen, indem er bewusst eine Produktmanipulation vornahm. Darüber hinaus entwendete er ohne Genehmigung betriebliche Unterlagen (Auftragsscheine) sowie Material (Kleinkabel) und nahm diese mit aus dem Beschäftigungsbetrieb. Da die Voraussetzungen für den Widerruf der zugewiesenen Arbeit vorlagen und mildere Mittel nicht in Betracht kamen, wurde dem Verurteilten mit Bescheid vom 10.12.2012 die zugewiesene Arbeit widerrufen. Lediglich vor dem Hintergrund, dass die endgültige Ablösung von der Arbeit einen erheblichen Einschnitt im Resozialisierungsprozess darstellt, wurde seinerzeit von der Anordnung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme abgesehen. Die Rechtmäßigkeit der Ablösung von der Arbeit wurde gerichtlich bestätigt."

9

Der Antragsteller hat hierin einen Verstoß gegen die Erklärung des Anstaltsleiters vom 02. April 2014 gesehen und beantragt,

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festzustellen, dass es rechtswidrig war, die verschuldete Ablösung des Antragstellers aus dem Unternehmensbetrieb B. aus Dezember 2012 in der Stellungnahme zur vorzeitigen Entlassung gem. §§ 57 ff. StGB vom 23. Juli 2014 durch die Antragsgegnerin – JVA ... – zu verwenden.

11

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

12

den Antrag zurückzuweisen.

13

Sie räumt ein, das Verhalten des Antragstellers im Arbeitsbetrieb versehentlich in die Stellungnahe vom 23. Juli 2014 beschrieben zu haben.

14

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal hat durch Beschluss vom 20. November 2014 festgestellt, dass die Darlegung der Tatsache der verschuldeten Ablösung des Antragstellers aus dem Unternehmensbetrieb B. und der hierfür maßgeblichen Umstände auf Seite 2 der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2014 an die Strafkammer 8 des Landgerichts Stendal zu Gesch.-Nr. 508 StVK 379/13 rechtswidrig gewesen sei.

15

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 28. November 2011 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 05. Dezember 2014, eingegangen beim Landgericht Stendal am selben Tage, Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben.

II.

16

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, § 116 StVollzG. Die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal ist zur Rechtsfortbildung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat hat zu der aufgeworfenen Frage, ob eine Stellungnahme nach § 57 StGB, die entgegen einer früheren Erklärung des Anstaltsleiters, einen bestimmten Sachverhalt nicht zu verwerten, hierzu Ausführungen enthält, der Überprüfung nach § 109 StVollzG unterliegt, bislang noch nicht Stellung genommen. Die Abfassung des Beschlusses lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den Begriff der "Maßnahme" i.S.v. § 109 StVollzG grundlegend verkannt hat und sich hier eine unrichtige Rechtsprechung verfestigen könnte.

17

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

18

Unter den Begriff der Maßnahme fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf die Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist (OLG Hamm, Beschluss vom 03. Juli 2014 – III-1 Vollz (Ws) 272/14, III-1 Vollz (Ws) 299/14, 1 Vollz (Ws) 272/14, 1 Vollz (Ws) 299/14 –, Rdnr. 32, zitiert nach juris).

19

Hieran fehlt es vorliegend. Die Stellungnahme einer Justizbehörde ist, wenn sie im Rahmen eines rechtlich geregelten Verfahrens – wie hier nach § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO – gegenüber anderen Behörden abgegeben wurde, mangels selbstständigen Regelungscharakter nicht im Verfahren nach § 109 ff. StVollzG zu überprüfen (so bereits OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.1996 – 1 Vollz (Ws 116/96) bei Matzke NStZ 1997, 428).

20

Insoweit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).

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Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach § 121 Abs. 2 StVollzG.

22

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.


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