Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 77/13
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
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Die Beteiligten zu 1) und zu 2) begehren die Berichtigung des Sterbeeintrages Nr. 39/2007 des Beteiligten zu 3) hinsichtlich des Familienstandes ihres Vaters, den am 02.10.2007 verstorbenen H. W. .
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Der Verstorbene, ein deutscher Staatsangehöriger, schloss am 31.03.1978 vor dem Standesbeamten des Standesamtes A. unter Register Nr. 19/1978 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen C. W. geb. N. . Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die Beteiligten zu 1) und zu 2). Die Ehe wurde durch das seit dem 05.07.2007 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein geschieden.
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Am 04.11.2004 schloss der Verstorbene in F., Paraguay, eine weitere Ehe mit der paraguayischen Staatsangehörigen S. D. (Staatliches Standesamt 2. Seccion, Nr. 583, Urkunde 161, Akte 47, Bd. II des Jahres 2004). Die Vorehe von Frau S. D. war zu diesem Zeitpunkt nicht aufgelöst.
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In dem Sterbeeintrag des Beteiligten zu 3) unter Nr. 39/2007 vom 08.11.2007 wurde der Familienstand des Verstorbenen beurkundet mit: „Der Verstorbene war verheiratet mit S. D. “.
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Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben mit Schreiben vom 15.11.2012 an das Amtsgericht Magdeburg beantragt, den Sterbeeintrag insoweit zu berichtigen in: „Der Verstorbene war geschieden.“ Sie sind der Auffassung, dass die zweite Ehe ihres Vaters als sog. Doppelehe rechtswidrig gewesen sei und dass sich die Folgen dieses Mangels nach dem „ärgeren“ paraguayischen Recht beurteilten, wonach die Ehe als nichtig anzusehen sei.
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Das Amtsgericht hat nach weiterer Aufklärung, u.a. nach Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts vom 05.06.2013 über die Rechtswirkungen einer bigamen Ehe in Paraguay, mit seinem Beschluss vom 08.07.2013 den Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) als unbegründet zurückgewiesen; im Beschluss ist irrtümlich nur der Beteiligte zu 1) als Antragsteller aufgeführt. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Sterbeeintrag nicht unrichtig sei, weil der Verstorbene zur Zeit seines Versterbens in zwar aufhebbarer, aber gleichwohl wirksamer Ehe mit S. D. verheiratet gewesen sei. Ein Verfahren zur Aufhebung dieser Ehe sei weder in Deutschland noch in Paraguay durchgeführt worden.
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Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 12.07.2013 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) und zu 2) mit ihrer Beschwerde vom 06.08.2013, beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen am 08.08.2013. Sie wiederholen und vertiefen ihre Rechtsauffassung, wonach die Ehe nach paraguayischem Recht nichtig sei; die in einem gerichtlichen Verfahren auszusprechende Feststellung der Nichtigkeit habe lediglich eine deklaratorische Funktion.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 09.09.2013 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Beschwerdegericht hat eine Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Recht in Hamburg eingeholt; auf den Inhalt des Gutachtens vom 22.04.2014 wird Bezug genommen.
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Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben hilfsweise beantragt, dass der Sterbeeintrag dahin berichtigt werden möge, dass hinsichtlich des Familienstandes eingetragen werde: „Ungeklärt“.
B.
- 11
Die nach § 48 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Berichtigung des abgeschlossenen Sterbeeintrags für den Verstorbenen kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 PStG nicht erfüllt sind.
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I. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) auszulegen. Zwar hat das Amtsgericht ausweislich des Beschlusseingangs und des Beschlussausspruchs lediglich über den Antrag des Beteiligten zu 1) entschieden. Die Entscheidung ist gleichwohl dahin auszulegen, dass der gemeinsame Antrag der Beteiligten zu 1) und zu 2), über den auch keine uneinheitliche Entscheidung ergehen konnte, zurückgewiesen worden ist. So haben es auch die Beteiligten zu 1) und zu 2) aufgefasst, die sich beide als Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung gewandt haben.
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II. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Nach § 63 Abs. 1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung der Entscheidung; eine abweichende Fristbestimmung enthält das Personenstandsgesetz nicht (vgl. § 49 Abs. 1 PStG).
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III. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet.
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1. Eine Änderung des Sterbeeintrags durch den Beteiligten zu 3) setzte nach § 47 Abs. 1 S. 3 PStG voraus, dass sicher festgestellt werden kann, dass die vorgenommene Eintragung zum Familienstand des Verstorbenen unrichtig und welcher Sachverhalt richtig ist. Solche Feststellungen sind hier nicht möglich.
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2. Für die Entscheidung des Senats kann offen bleiben, ob die Wirkungen der am 04.11.2004 in Paraguay geschlossenen Ehe zwischen dem Verstorbenen und S. D. nach dem deutschen oder nach dem paraguayischen Recht zu beurteilen sind. In dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt unterscheiden sich beide Rechtsregimes nicht.
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3. a) Nach deutschem Recht besteht nach § 1306 BGB ein Eheverbot, wenn zwischen einer der Personen, welche die Ehe miteinander eingehen wollen und mit einer dritten Person eine Ehe (noch) besteht. Die in Verletzung des § 1306 BGB geschlossene Ehe ist nach § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar. Das bedeutet, dass die Ehe bis zu ihrer Aufhebung wirksam ist (vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1306 Rn. 7).
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b) Beurteilte sich der vorliegende Fall nach deutschem Recht, so verstieße die Eheschließung des Verstorbenen mit S. D. in zweifacher Weise gegen das vorgenannte Eheverbot, weil die (erste) Ehe des Verstorbenen mit C. W. z. Zt. der Eheschließung (noch) nicht geschieden war und auch die Vorehe der Frau S. D. noch fortbestand. Die (jeweils zweite) Ehe wäre aufhebbar; zur Herbeiführung ihrer Unwirksamkeit bedürfte es jedoch eines Aufhebungsverfahrens. Da hier unstreitig ein Aufhebungsverfahren in Deutschland bis zum Versterben des Ehemanns nicht stattgefunden hat, wäre die aufhebbare (zweite) Ehe z. Zt. des Versterbens wirksam gewesen. Der Sterbeeintrag wäre richtig.
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4. a) Nach dem Recht des Staates Paraguay besteht ein mit § 1306 BGB vergleichbares Verbot der Doppelehe gemäß Art. 141 Código Civil (künftig: CC; „Niemand kann die Ehe schließen, solange er durch eine vorherige Ehe gebunden ist.“). Das damit vorliegende Ehehindernis führt nach Art. 179 lit. a) CC zur Nichtigkeit der Ehe („Die Ehe ist nichtig: a) wenn sie gegen eines der in den Art. 140, 141 und 142 genannten Hindernisse verstößt ….“). Auch das paraguayische Recht geht davon aus, dass es einer gesonderten Feststellung der Nichtigkeit der Ehe bedarf; nach Art. 177 CC und Art. 178 CC kann die Nichtigkeit der Ehe gerichtlich festgestellt werden („Die Nichtigkeit der Ehe kann nur aus den in diesem Kapitel festgelegten Gründen ausgesprochen werden.“ und „Über die Nichtigkeit und deren Wirkungen entscheidet der Richter am ehelichen Wohnsitz …“). Aus den gewählten Formulierungen „Nichtigkeit … ausgesprochen“ und „entscheidet“ ergibt sich, dass die gerichtliche Feststellung ebenso wie im deutschen Recht eine konstitutive Wirkung hat. Hierfür spricht auch die Regelung in Art. 356 CC, der im Umkehrschluss zu entnehmen ist, dass die Nichtigkeit eines Rechtsakts der gerichtlichen Feststellung bedarf, „wenn die Ursache für die Nichtigkeit im Rechtsakt nicht hervortritt“, d.h. wenn sich der Nichtigkeitsgrund nicht unmittelbar selbst aus dem Rechtsakt – hier der Eheschließung – herleiten lässt. Das trifft auf die Eheschließung trotz bestehender Ehe zu; aus dem Rechtsakt der (zweiten) Eheschließung des Verstorbenen und der hierüber errichteten Urkunde sind Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe nicht ersichtlich. Das gleiche Ergebnis folgt aus dem Wortlaut des Art. 359 CC („Wenn der Rechtsakt nichtig ist, muss seine Nichtigkeit festgestellt werden, wenn sie im Rechtsakt nicht offensichtlich ist oder im Verfahren bewiesen worden ist. …“).
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Diese Bewertung des Senats deckt sich mit dem Inhalt der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht vom 22.04.2014, in welcher als Ergebnis der Untersuchungen unter Ziffer 3) festgehalten ist: „Nach paraguayischem Sachrecht treten die Folgen der Nichtigkeit einer Doppelehe nur aufgrund gerichtlicher Feststellung rückwirkend ein.“
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Soweit sich die Beteiligten zu 1) und zu 2) für ihre Rechtsauffassung auf eine Literaturstelle berufen haben, ist festzustellen, dass in diesem Werk (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Lsbl., Länderteil Paraguay, bearbeitet von P. Schmidt) in der 193. Lieferung (Stand 17.08.2011) keine abweichende Auffassung vertreten wird (vgl. Abschnitt III. A. 6
: „Das Zivilgesetzbuch und das Reformgesetz 1/1992 (LRP) enthalten eine Reihe von Ehehindernissen, die mit unterschiedlichen Rechtsfolgen verbunden sind. Für nichtig erklärt wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft und jedes Interessierten etwa die polygame Ehe … (Art. 178 – 180 CC). Fehlende Geschäftsfähigkeit sowie … führen dagegen nur zur Anfechtbarkeit der Ehe, die grundsätzlich nur von den Parteien und innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden kann.“).
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b) Beurteilte sich der vorliegende Fall nach dem Recht des Staates Paraguay, so verstieße die Eheschließung zwischen dem Verstorbenen und der S. D. gegen das vorgenannte Eheverbot, weil beide Eheschließende z. Zt. der Vermählung jeweils (noch) in einer anderen Ehe gebunden waren. Die (jeweils zweite) Ehe wäre zwar nichtig; dies bedeutete nach paraguayschem Recht jedoch nur, dass ein erweiterter Kreis von Antragsberechtigten ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit hätte einleiten können. Ohne gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit wäre die Ehe jedoch als wirksam anzusehen. Ein solches Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit der Ehe zu Lebzeiten des Ehemanns auch in Paraguay nicht stattgefunden. Der Sterbeeintrag der Beteiligten zu 3) wäre auch nach Maßgabe des Rechts des Staates Paraguay richtig.
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5. Aus dem vorgenannten Grund, nämlich der sowohl im deutschen als auch im paraguayischen Recht übereinstimmend verlangten gerichtlichen Feststellung der Aufhebung bzw. der Nichtigkeit der Ehe vor Eintritt der entsprechenden Wirkungen, kommt es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und zu 2) auch nicht darauf an, dass bei einer Verschiedenheit der Wirkungen des Eheverbots in den in Betracht kommenden Rechtsordnungen das sog. „ärgere Recht“ entscheidet (vgl. BGH, Beschluss v. 04.10.1990, XII ZB 200/87, FamRZ 1991, 300; vgl. auch Thorn in: Palandt, a.a.O., Art. 13 EGBGB (IPR) Rn. 14 m.w.N.). Eine gerichtliche Feststellung des Fehlers der Eheschließung ist nicht erfolgt und kann nicht mehr nachgeholt werden.
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IV. Der Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) und zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Eine Berichtigung, und sei es dadurch, dass die ursprünglich vorgenommene Eintragung durch einen zusätzlichen Vermerk entkräftet wird, kann nur vorgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der beanstandeten Eintragung nachgewiesen ist. Das ist hier, wie ausgeführt, nicht der Fall.
C.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 48 Abs. 1 PStG, §§ 81 Abs. 1 S. 1, 82 und 84 FamFG sowie aus § 25 GKNotKG.
- 26
Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 61 i.V.m. 36 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.
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Referenzen
- § 61 i.V.m. 36 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- PStG § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung 2x
- § 25 GKNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1314 Aufhebungsgründe 1x
- XII ZB 200/87 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft 3x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- PStG § 49 Anweisung durch das Gericht 1x
- PStG § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts 2x
- FamFG § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x