Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 62/15 (KfB)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2015 aufgehoben und der Kostenerstattungsantrag vom 3. März 2015 zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 745,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfügungsklägerin hat per Faxschreiben am 14. Januar 2015 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte eingereicht. Nach Eingang und Vorlage des Originals der Antragsschrift hat das Landgericht mit Verfügung vom 19. Januar 2015 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Februar 2015 anberaumt. Die Ladung nebst Abschriften der Antragsschrift vom 14. Januar 2015 sind ausweislich Empfangsbekenntnis des in der Antragsschrift angegebenen Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten am 23. Januar 2015 zugestellt worden. Am 22. Januar 2015 um 11.48 Uhr ist bei dem Landgericht Halle als Faxschreiben der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom gleichen Tage eingegangen, mit dem er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat. Am gleichen Tage um 11.58 Uhr ist bei dem Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten als Faxschreiben eine Abschrift des Rücknahmeschriftsatzes eingegangen. Mit einem vom 22. Januar 2015 datierenden und bei dem Landgericht Halle am 26. Januar 2015 eingegangenen Schriftsatz hat der Bevollmächtigte der Verfügungsbeklagten deren Vertretung zu dem Geschäftszeichen 5 O 4/15 angezeigt und Akteneinsicht beantragt, „um einen Überblick über die Angelegenheit zu erhalten“. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015, bei dem Landgericht ebenfalls eingegangen am 26. Januar 2015, hat der Bevollmächtigte der Verfügungsbeklagten beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verwerfen, mitgeteilt, dass er Kenntnis von dem Termin am 10. Februar 2015 habe, und das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen. Am 26. Januar 2015 hat das Landgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und auf den Antrag der Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 18. Februar 2015 der Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

2

Der Bevollmächtigte der Verfügungsbeklagten hat mit Schriftsatz vom 3. März 2015 die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von insgesamt 1.415,00 € beantragt. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat mit Beschluss vom 2. Juni 2015 die auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Landgerichts Halle vom 18. Februar 2015 von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte zu erstattenden Kosten auf 745,40 € nebst Zinsen festgesetzt, weil eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe erstattungsfähig sei, und den Antrag im übrigen zurückgewiesen.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das Verfahren sei vor Zustellung durch Rücknahme des Antrags beendet gewesen. Eine tatsächliche Beteiligung der Kostenantragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren sei nicht erfolgt.

4

Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 3. Juli 2015 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Die Rechtspflegerin hat unter den gegebenen Umständen zu Unrecht eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß den Nr. 3100 VV-RVG zu Gunsten der Verfügungsbeklagten festgesetzt.

6

Zwar ist grundsätzlich von der bestandskräftigen Kostengrundentscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 18. Februar 2015 auszugehen, wonach die Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dessen ungeachtet hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die unterliegende Partei oder im Falle der Antrags- oder Klagerücknahme der Antragsteller oder Kläger nur diejenigen dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung objektiv notwendig waren (z. B. BGH, MDR 2007, 1163).

7

Dies ist im vorliegenden Fall für eine Verfahrensgebühr zu verneinen. Zwar kann die Gebühr VV Nr. 3100 jedenfalls dann entstehen, wenn der Anwalt auf der Grundlage eines nach der Zustellung der gegnerischen Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erteilten Prozessauftrags auf die Antragsschrift erwidert, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, dass der Gegner den Antrag bereits zurückgenommen hat (z.B. OLG Hamm, FamRZ 2013, 1159; OLG Naumburg, JurBüro 2003, 419). Hier ist aber im Zeitpunkt der Rücknahme der einstweiligen Verfügung am 22. Januar 2015 bereits nicht einmal die Antragsschrift an die Verfügungsbeklagte zugestellt gewesen. Dies geschah erst am 23. Januar 2015. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor der Zustellung der Klage ist aber generell nicht erforderlich (z.B. OLG Koblenz, JurBüro 2013, 203).

8

Ob jedenfalls zu Gunsten einer 0,8-Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3101 unter dem Gesichtspunkt eine Ausnahme gerechtfertigt ist, dass ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Rede steht, muss nicht entschieden werden. Denn es ist nichts dafür zu erkennen, dass die Verfügungsbeklagte ihrem Bevollmächtigten überhaupt bereits Prozessauftrag erteilt hatte, bevor er Kenntnis von der Rücknahme des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte, bzw. dass das anwaltliche Geschäft schon vor der Rücknahme betrieben worden ist. Die Kenntnis von der Rücknahme bestand jedenfalls seit dem Eingang des Faxschreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Januar 2015 gegen 11.58 Uhr in dem Büro des Bevollmächtigten. Für einen an ihn bereits vor diesem Zeitpunkt erteilten Prozessauftrag oder gar für anwaltliche Tätigkeiten bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es ist schon nicht nachvollziehbar, was den Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zu seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2015 veranlasst hat. Dieser Schriftsatz nimmt vielmehr Bezug auf ein gerichtliches Geschäftszeichen, ohne dass bis dahin (22. Januar 2015) ein gerichtliches Schriftstück mit entsprechendem Geschäftszeichen in dieser Sache jemals der Verfügungsbeklagten bzw. ihrem Bevollmächtigten zugegangen sein kann. Da der dem Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten von dem Klägervertreter am 22. Januar 2015 unmittelbar übersandte Rücknahmeschriftsatz das gerichtliche Geschäftszeichen trägt, lässt dies allerdings darauf schließen, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 22. Januar 2015 um eine Reaktion erst nach der bekannt gewordenen Rücknahme des Verfügungsantrages handelt. Diese Tätigkeit war aber objektiv nicht erforderlich. Es rechtfertigt sich hierfür nicht einmal die auf 0,8 verkürzte Verfahrensgebühr.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Gebühren, §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.


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