Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat) - 3 WF 216/17 (VKH)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Halle/S. vom 13.09.2017 (Az.: 24 FH 908/16) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.11.2017, welche in Bezug genommen werden, zurückgewiesen.

Darüber hinaus ist anzumerken:

Nach den bis zum 31.12.2016 geltenden Vorschriften der §§ 249 ff. FamFG sprach gegen die jetzige Auffassung des Amtsgerichts, dass im Rahmen des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger von einer generellen Vermutung für die fachkundige Beratung eines Antragsgegners, insbesondere durch einen Rechtsanwalt, auszugehen gewesen ist. Denn der Beteiligte musste besonders sorgfältig bedenken, welche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch er mit welchen weiteren Erklärungen verbinden musste, damit die Einwendungen überhaupt geprüft wurden. Unterliefen ihm dabei Versäumnisse, so war für viele Fallkonstellationen eine Nachbesserung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Zudem hatte er die eingeführten Formulare zu verwenden, so dass nicht nur ein zutreffender Einwand rechtzeitig und vollständig zu formulieren war, sondern auch noch die dafür zutreffende Formularstelle aufgefunden werden musste. Die Verfahrensregelungen der §§ 252, 256 und 259 Abs. 2 FamFG belasteten den Antragsgegner mit Komplizierungen, die an der Bezeichnung als „vereinfachtes Verfahren“ (Überschrift des Unterabschnittes 3 und § 249 FamFG) Zweifel aufkommen ließen. Diese Bezeichnung mag zwar gegenüber dem Antragsteller und auch gegenüber dem Gericht berechtigt gewesen sein, aber für den Antragsgegner hätte eine Bezeichnung als formulargebundenes Verfahren mit sehr unübersichtlichen Regelungen über Einwendungen und Rechtsmittel eher zugetroffen. Die eingeführten Formulare verwiesen den Antragsgegner zu Recht auf die dringende Notwendigkeit fachkundiger Beratung (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. April 2015 - 13 WF 85/15 -, Rn. 4, juris).

Gleiches gilt für die gesetzliche Regelung, welche ab dem 01.01.2017 Wirkung entfaltet (Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften - BGBl I 2015, 2018) allerdings nicht mehr. Diese sieht zur Frage der Leistungsfähigkeit nunmehr keinen Formularzwang mehr vor. Die oben erläuterten Problemstellungen und rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Darlegungs- und Nachweislast durch den auf Unterhalt in Anspruch Genommenen stellen sich daher nicht mehr. Denn es reicht aus, wenn der Antragsgegner seine Einwände einfach darlegt und wie auch bei einem einfachen außergerichtlichen Auskunftsersuchen lediglich zwanglos und formungebunden die Einkünfte der letzten 12 Monate und deren Nachweise bzw. entsprechende Leistungsbescheide über den Bezug von Sozialhilfeleistungen angibt. Da vorliegend keine anderweitigen Gründe für die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung und persönlichen Betreuung ersichtlich sind, erschöpft sich hier der anwaltliche Beistand in der Abnahme der für den Antragsgegner auch selbstständig möglichen schriftlichen Niederlegung seiner Angaben sowie der Sammlung und Übersendung der Unterlagen an das Gericht.

Für diese Tätigkeiten kommt eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 2 ZPO, da nicht erforderlich, nicht in Betracht, zumal sich die Verfahrensbevollmächtigte erst im August 2017 gemeldet hat.

Ob hierneben anderweitige abrechenbare Beratungsleistungen erbracht worden sind, braucht im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens nicht geprüft zu werden.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG).

Ein Rechtsmittel wird nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Halle /S. vom 13.09.2017 (Az.: 24 FH 908/16) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.11.2017, welche in Bezug genommen werden, zurückgewiesen.

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Darüber hinaus ist anzumerken:

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Nach den bis zum 31.12.2016 geltenden Vorschriften der §§ 249 ff. FamFG sprach gegen die jetzige Auffassung des Amtsgerichts, dass im Rahmen des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger von einer generellen Vermutung für die fachkundige Beratung eines Antragsgegners, insbesondere durch einen Rechtsanwalt, auszugehen gewesen ist. Denn der Beteiligte musste besonders sorgfältig bedenken, welche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch er mit welchen weiteren Erklärungen verbinden musste, damit die Einwendungen überhaupt geprüft wurden. Unterliefen ihm dabei Versäumnisse, so war für viele Fallkonstellationen eine Nachbesserung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Zudem hatte er die eingeführten Formulare zu verwenden, so dass nicht nur ein zutreffender Einwand rechtzeitig und vollständig zu formulieren war, sondern auch noch die dafür zutreffende Formularstelle aufgefunden werden musste. Die Verfahrensregelungen der §§ 252, 256 und 259 Abs. 2 FamFG belasteten den Antragsgegner mit Komplizierungen, die an der Bezeichnung als „vereinfachtes Verfahren“ (Überschrift des Unterabschnittes 3 und § 249 FamFG) Zweifel aufkommen ließen. Diese Bezeichnung mag zwar gegenüber dem Antragsteller und auch gegenüber dem Gericht berechtigt gewesen sein, aber für den Antragsgegner hätte eine Bezeichnung als formulargebundenes Verfahren mit sehr unübersichtlichen Regelungen über Einwendungen und Rechtsmittel eher zugetroffen. Die eingeführten Formulare verwiesen den Antragsgegner zu Recht auf die dringende Notwendigkeit fachkundiger Beratung (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. April 2015 – 13 WF 85/15 –, Rn. 4, juris).

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Gleiches gilt für die gesetzliche Regelung, welche ab dem 01.01.2017 Wirkung entfaltet (Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften - BGBl I 2015, 2018) allerdings nicht mehr. Diese sieht zur Frage der Leistungsfähigkeit nunmehr keinen Formularzwang mehr vor. Die oben erläuterten Problemstellungen und rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Darlegungs- und Nachweislast durch den auf Unterhalt in Anspruch Genommenen stellen sich daher nicht mehr. Denn es reicht aus, wenn der Antragsgegner seine Einwände einfach darlegt und wie auch bei einem einfachen außergerichtlichen Auskunftsersuchen lediglich zwanglos und formungebunden die Einkünfte der letzten 12 Monate und deren Nachweise bzw. entsprechende Leistungsbescheide über den Bezug von Sozialhilfeleistungen angibt. Da vorliegend keine anderweitigen Gründe für die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung und persönlichen Betreuung ersichtlich sind, erschöpft sich hier der anwaltliche Beistand in der Abnahme der für den Antragsgegner auch selbstständig möglichen schriftlichen Niederlegung seiner Angaben sowie der Sammlung und Übersendung der Unterlagen an das Gericht.

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Für diese Tätigkeiten kommt eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 2 ZPO, da nicht erforderlich, nicht in Betracht, zumal sich die Verfahrensbevollmächtigte erst im August 2017 gemeldet hat.

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Ob hierneben anderweitige abrechenbare Beratungsleistungen erbracht worden sind, braucht im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens nicht geprüft zu werden.

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Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG).

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Ein Rechtsmittel wird nicht zugelassen (§ 574 ZPO).


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