Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (2. Zivilsenat) - 2 U 21/07

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 22.02.2007 - Az.: 7 O 22/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Gesellschafter der B... & B... GbR sind, die Zahlung restlichen Architektenhonorars.

2

Die B... & B... GbR (im Folgenden: GbR) schloss am 05./09.07.2001 mit dem Kläger einen schriftlichen Architekten- und Innenarchitektenvertrag über Leistungen für die Errichtung des Objekts 'K...' in A.... Zur Realisierung des geplanten Apartmenthotels mit Gaststätten und Parkdeck übertrug die GbR dem Kläger die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI im Hinblick auf die im Vertrag näher bezeichneten Baumaßnahmen. Die Parteien vereinbarten ein beiderseitiges Kündigungsrecht nach Abschluss der Leistungsphase 4.

3

Nach § 5 Nr. 2 des Vertrages sollte der Kläger für die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 9 ein Pauschalhonorar in Höhe von DM 500.000,- netto erhalten, wenn die Gesamtbaukosten 8 Mio. DM netto betragen. In die Gesamtbaukosten sollten die Baunebenkosten mit Ausnahme der Kosten des Klägers sowie der Fachingenieure und -planer einbezogen werden. Die Parteien einigten sich ferner auf eine lineare Honoraranpassung, wenn die Gesamtbaukosten über- bzw. unterschritten werden würden. Es sollten nur die erbrachten Leistungen honoriert werden. Die Parteien fügten dem Vertrag ein Berechnungsbeispiel an.

4

Auf die vom Kläger erstellte Genehmigungsplanung erhielt die GbR eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Mit Schreiben vom 17.03.2002 - nach Erbringung der Leistungsphase 4 - erklärte die GbR die ordentliche Kündigung des Architektenvertrages.

5

Der Kläger legte am 23.07.2002 seine Schlussrechnung für erbrachte Leistungen über insgesamt € 150.987,03 netto. Nach Abzug der entrichteten Abschläge in Höhe von € 111.390,16 netto verblieb danach ein restliches Honorar von € 45.932,37 einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger legte seiner Rechnung Gesamtkosten des Vorhabens von DM 19.283.300,- zu Grunde, ermittelte davon linear mit 6,25 % - getrennt nach Hochbau und Innenarchitektur - das Pauschalhonorar und errechnete darauf bezogen den Anteil für erbrachte Leistungen im Bereich des Hochbaus sowie der Innenarchitektur. Vorsorglich fügte der Kläger eine Kostenberechnung nach DIN 276 (1981) bei.

6

Der Kläger hat behauptet, die von ihm geschätzten Kosten seien realistisch. Er habe seine Kostenschätzung der GbR im Oktober 2001 übergeben, die sie nicht beanstandet habe. Die Aufteilung der Kosten in Hochbau und Innenausbau sei nach der Gewerkeabgrenzung erfolgt, die die Parteien vertraglich vereinbart hätten. Die Kostenaufstellungen der GbR seien unvollständig und willkürlich.

7

Im Bereich der Innenarchitektur habe er eine Möblierungsplanung erstellt und Ausstattungslisten gefertigt.

8

Das vom Landgericht zur Überprüfung der Kosten des Vorhabens eingeholte Sachverständigengutachten sei nicht verwertbar. Der Sachverständige sei ungeeignet und habe zur Feststellung, ob die der Rechnung zu Grunde gelegten Kosten realistisch seien, fehlerhaft die Normalherstellungskosten herangezogen, die sich nur auf die Bewertung bereits hergestellter Gebäude bezögen. Im Übrigen enthalte die vom Sachverständigen untersuchte Genehmigungsplanung nicht alle Leistungen des Klägers; dazu sei auf die Entwurfsplanung zurückzugreifen.

9

Der Beklagte hat behauptet, die in der Schlussrechnung des Klägers genannten Kosten entsprächen weder den vertraglichen Vereinbarungen noch den Tatsachen. Nach eigenen Berechnungen seien deutlich geringere Baukosten zu Grunde zu legen. Gegen die Feststellungen des Sachverständigen seien im Wesentlichen keine Einwendungen zu erheben. Allerdings habe der Kläger die abgerechneten Leistungen der Phasen 1 bis 4 nicht erbracht; dies gelte insbesondere für das Leistungsbild 'Innenausbau'.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass die in seiner Kostenberechnung geschätzten Baukosten von DM 23.609.993,80 brutto realistisch seien und dass er die abgerechneten Innenarchitekturleistungen erbracht habe. Der Sachverständige sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass für das vom Kläger geplante und schließlich genehmigte Bauvorhaben unter Heranziehung der Normalherstellungskosten lediglich Baukosten in Höhe von DM 13.301.978,00 brutto angemessen seien. Ferner habe der Sachverständige keine technischen Unterlagen vorgefunden, aus den sich Leistungen für Innenarchitektur und Außenanlagen hätten ableiten lassen.

12

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, das vom Landgericht eingeholte Gutachten biete keine geeignete Entscheidungsgrundlage, weil der Sachverständige fehlerhaft ausgewählt worden sei, Normalherstellungskosten im vorliegenden Zusammenhang nicht herangezogen werden könnten und die Entwurfsplanung in die Bestimmung der Kosten nicht einbezogen worden sei. Das Beweisergebnis sei darüber hinaus nicht erörtert worden.

13

Mit den im Vertrag erwähnten 'Gesamtbaukosten' seien die anrechenbaren Kosten im Sinne der Kostenfeststellung (§ 10 HOAI) gemeint. Die tatsächlichen Kosten des inzwischen ohne seine Mitarbeit verwirklichten Objekts hätten die Beklagten indes nicht mitgeteilt. Wenn das Honorar statt dessen auf Grundlage der Herstellungskosten für den Umfang der Baugenehmigung ermittelt werde, liege eine Mindestsatzunterschreitung vor. Als abweichende Honorarberechnung sei nach § 4a HOAI allein die Berechnung aller Leistungsphasen nach der Kostenberechnung oder dem Kostenanschlag zulässig; eine solche Vereinbarung sei hier jedoch nicht gegeben.

14

Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner € 45.932,37 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2002 zu zahlen.

16

Die Beklagten,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sind der Ansicht, die Parteien hätten eine von der der HOAI abweichende Vergütungsabrede getroffen, nach der für die Honorarabrede allein die Gesamtbaukosten maßgeblich sein sollten. Die von der HOAI vorgesehene verfeinerte Ermittlung der anrechenbaren Kosten sei durch die Pauschalierung und die lineare Anpassung ersetzt worden. Darauf stütze sich auch der Kläger in seiner Schlussrechnung. Diese Gesamtbaukosten habe der Sachverständige im Wesentlichen richtig festgestellt.

19

Zwar seien die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI wegen der erteilten Baugenehmigung als erbracht anzusehen. Alle darüber abgerechneten Leistungen habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen und Unterlagen nicht vorgelegt.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

21

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

22

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Architektenhonorar aus § 631 BGB i.V.m. dem Vertrag vom 05./09.07.2001.

23

1. Die Parteien haben eine wirksame Honorarvereinbarung getroffen. Nach § 5 Nr. 2 des Vertrages vom 05./09.07.2001 in Verbindung mit dem Berechnungsbeispiel steht dem Kläger für den gesamten Umfang der beauftragten Architektenleistungen ein Pauschalhonorar von 6,25 % der Gesamtbaukosten zu. Die erbrachten Teilleistungen sind anteilig nach den Prozentpunkten des § 15 HOAI für die einzelnen Leistungsphasen zu bewerten.

24

a) Gesamtbaukosten im Sinne des Vertrages sind die Herstellungskosten für das Objekt nach der vom Kläger erbrachten Planung. Die vertragliche Vergütungsabrede weicht insoweit von der Honorarermittlung nach den Regelungen der HOAI ab, denn die Gesamtbaukosten sind nicht identisch mit den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI.

25

Dies zeigt sich neben dem Wortlaut der Klausel bereits darin, dass entgegen § 10 Abs. 5 Nr. 12 HOAI die Baunebenkosten - mit Ausnahme der Kosten für Architekten, Planer und Ingenieure - in die Gesamtkosten einbezogen werden sollten. Ferner sollten die Innenarchitekturleistungen nach einer entsprechenden Aufteilung der Kosten - abweichend von § 25 Abs. 1 HOAI - neben den Grundleistungen für das Gebäude abgerechnet werden. Die Pauschalabrede der Parteien bezog sich demnach auch auf den der eigentlichen Honorarberechnung zu Grunde zu legenden Anknüpfungspunkt. Die Vergütung sollte sich aus einem prozentualen Anteil der Kosten ergeben, die für die Errichtung des Vorhabens - ohne Berücksichtigung der Ingenieurhonorare - erforderlich waren.

26

Damit war nicht nur die interpolare Berechnung des Honorars nach der degressiven Honorartafel der §§ 16, 17 HOAI abbedungen. Dem erkennbaren Ziel der vereinfachten Honorarberechnung diente nachvollziehbar auch die Vereinbarung, der Berechnung die ohnehin festzustellenden Gesamtherstellungskosten zu Grunde zu legen und auf die eher aufwendige Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI i.V.m. mit den jeweils anzuwendenden Kostenermittlungen gemäß DIN 276 (1981) zu verzichten.

27

Auch der Kläger ist bei seiner Schlussrechnung vom 23.07.2002, die er hier geltend macht, erkennbar davon ausgegangen, dass die nach dem Vertrag anzusetzenden Gesamtbaukosten nicht mit den anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI identisch sind. Denn seiner Schlussrechnung hat er Gesamtkosten von DM 19.283.300,- zu Grunde gelegt, während die nur vorsorglich übersandte Kostenberechnung nach DIN 276 (1981) zu anrechenbaren Kosten in Höhe von DM 16.125.650,- netto gelangt. Dass und wie sich die von ihm in der Rechnung zu Grunde gelegten Gesamtkosten aus der vorgelegten Kostenberechnung ergeben, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

28

b) Das Honorar des Klägers ist nach der Vereinbarung der Parteien als linear prozentualer Anteil von den Gesamtbaukosten - im Sinne von Herstellungskosten - zu berechnen.

29

Die Anpassung mit einem Prozentsatz von jeweils 6,25 % der Gesamtbaukosten ergibt sich ebenfalls aus § 5 Nr. 2 des Vertrages. Denn danach soll das Pauschalhonorar von DM 500.000,- bei zunächst angenommenen Gesamtbaukosten von 8 Mio. DM mit Änderung der Kosten linear verringert oder erhöht werden.

30

Ferner sind nur die erbrachten Leistungen zu vergüten, § 5 Nr. 3 des Vertrages. Unter Heranziehung der Bewertung der Grundleistungen in Prozentsätzen nach § 15 HOAI sollten die erbrachten Leistungen anteilig vom Gesamthonorar bewertet und honoriert werden. Das ist der Beispielsrechnung in Anlage 5 des Architektenvertrages zu entnehmen.

31

c) Die Anknüpfung der Honorarberechnung an die Herstellungskosten sowie eine lineare Bemessung des Honorars verstößt nicht gegen die Preisregelungen der §§ 4, 4a HOAI.

32

Wenn - wie hier - die Honorarvereinbarung schriftlich bei Auftragserteilung erfolgt, ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI jede Pauschalierung oder abweichende Honorarermittlung zulässig, soweit sie sich im konkreten Ergebnis zwischen den Mindest- und Höchstsätzen bewegt (BGH BauR 2005, 735; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 4, Rn. 11, 13 ff.).

33

Die Möglichkeit, das Honorar gemäß § 4a HOAI vereinbarungsgemäß für alle Leistungsphasen an die Kostenberechnung oder an den Kostenanschlag zu knüpfen, ist dabei nicht abschließend. Eine solche Regelung erlaubt allerdings - in Abweichung von § 4 Abs. 1 HOAI - die Unterschreitung des Mindestsatzes, wenn die Kosten bei der Bauausführung (Kostenfeststellung) über die Kostenberechnung oder den Kostenanschlag hinausgehen. Eine derartige Abrede liegt hier indes nicht vor.

34

d) Der Kläger hat nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass das von ihm unter Anwendung der vertraglichen Honorarvereinbarung berechnete konkrete Honorar unter den Mindestsätzen der HOAI liegt. Insbesondere verlangt der Kläger auch keine Honorarzahlung nach Mindestsätzen, sondern macht ausdrücklich ein Honorar nach der vertraglichen Vergütungsabrede geltend.

35

Ein Verstoß gegen den Mindestpreischarakter der HOAI kann regelmäßig nicht abstrakt festgestellt werden. Die Honorarabrede ist nur dann gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wegen Unterschreitens des Mindestsatzes unwirksam, wenn das gesamte, nach den vertraglichen Regelungen berechnete Honorar niedriger ist als die Vergütung, die sich bei einer fiktiven Honorarberechnung nach den zutreffenden Bemessungsgrundlagen der HOAI ergibt (BGH NJW-RR 2005, 669). Es ist daher eine konkrete Vergleichsberechnung erforderlich, um eine etwaige Mindestsatzunterschreitung festzustellen.

36

Ist die Honorarvereinbarung danach unwirksam, steht dem Architekten zwar in der Regel gemäß § 4 Abs. 4 HOAI der Mindestsatz nach der HOAI zu. Der Architekt ist allerdings nicht gehindert, den Honoraranspruch, der sich aus einer den Mindestsatz unterschreitenden Abrede ergebt, geltend zu machen. Er ist in diesem Fall nicht verpflichtet, eine Abrechnung nach HOAI vorzulegen und den Mindestsatz zu verlangen (BGH BauR 2005, 739).

37

Beruft sich der Architekt indes auf die Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI, hat er die behauptete Mindestsatzunterschreitung substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Dazu hat er neben der Angabe der vereinbarten Pauschalvergütung eine Vergleichsberechnung nach den Mindestsätzen sowie nach den zutreffenden Bemessungsgrundlagen der HOAI anzustellen. Eine solche Berechnung nach Mindestsätzen hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Fehlt es - wie hier - an einer hinreichend detaillierten Darlegung einer Mindestsatzunterschreitung durch den Kläger und ergeben sich aus dem Vorbringen der Beklagten oder aus sonstigen Umständen ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI, muss das Gericht von der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ausgehen (BGH BauR 2005, 739).

38

2. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die seiner Rechnung zu Grunde gelegten Gesamtbaukosten von DM 19.283.300,- nach den von ihm erstellten Planungen erreicht werden.

39

a) Maßgeblich sind die Gesamtbaukosten, die die vom Kläger bis zur Kündigung des Vertrages erstellte Planung bei ihrer Verwirklichung verursacht hätte.

40

Auf die tatsächlichen Kosten, die die Beklagten inzwischen für die Errichtung des Gebäudes ohne weitere Mitwirkung des Klägers aufgewendet haben, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Es kann offen bleiben, ob diese Kosten der Maßstab des Architektenhonorars wären, wenn der Kläger sämtliche zunächst vereinbarten Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 9 des § 15 HOAI erbracht hätte.

41

Hier ist der Architektenvertrag ordnungsgemäß nach Abschluss der Leistungsphase 4 gekündigt worden, so dass der Kläger keine eigenen Feststellungen über die tatsächlich bei Verwirklichung seiner Planungen entstandenen Kosten treffen kann. Einen grundsätzlich eröffneten Auskunftsanspruch hat der Kläger nicht im Klagewege durchgesetzt. Die von ihm beantragte Erteilung einer gerichtlichen Auflage gemäß §§ 142, 425 ZPO vermag sein erforderliches, hinreichend substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf den gestellten Zahlungsantrag nicht zu ersetzen.

42

Der Kläger darf sich im vorliegenden Fall jedoch für die Berechnung seines Honorars auf eine Schätzung der Kosten stützen, weil sich die Beklagten darauf berufen, dass das Bauvorhaben auf der Grundlage einer veränderten Planung, unter anderem mit weiteren Gebäudeteilen, durchgeführt worden ist. Bilden die tatsächlichen Gesamtbaukosten indes nicht die Planung des gekündigten Architekten ab, muss es ihm ermöglicht werden, sein Honorar auf einer Schätzung der Kosten abzurechnen, die voraussichtlich bei der Realisierung der von ihm vorgelegten Planung entstanden wären.

43

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht festzustellen, dass die Gesamtbaukosten nach der Planung des Klägers mehr als DM 13.301.978,- einschließlich Mehrwertsteuer betragen.

44

(1) Diesen geschätzten Aufwand hat der Sachverständige Dipl.-Ing. F... F... in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.12.2004 anhand der mit dem Bauantrag eingereichten Unterlagen der Genehmigungsplanung ermittelt. Der Sachverständige hat zur Feststellung der voraussichtlichen Baukosten die vom Kläger selbst am 18.04.2002 erstellten Berechnungen des jeweiligen Bruttorauminhalts der geplanten Gebäudeteile herangezogen und mit den der Gebäudeart jeweils entsprechenden Normalherstellungskosten 1995 (NHK 1995) multipliziert. Dabei hat er Zuschläge für kleine Wohnungseinheiten und private Schwimmhallen gehobenen Standards sowie Abschläge für den Anteil wiederverwendbarer Altbausubstanz vorgenommen. Die so ermittelten Kosten für die vier beantragten Gebäudeteile hat der Sachverständige mit dem zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Baupreisindex von 98,5 (Mai 2002; Basisjahr 1995 = 100) gewichtet und einen Inselzuschlag von 5 % berücksichtigt. Die geschätzten Baukosten auf der Basis der NHK 1995 hat er danach insgesamt auf DM 13.301,978,- einschließlich Mehrwertsteuer festgestellt. Die vom Sachverständigen zum Vergleich durchgeführte Kontrollrechnung nach den Neubauwerten 1980 nach Ross-Brachmann-Holzer (RBH) führt nicht zu höheren Baukosten.

45

Die Berechnungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar. Ausgehend von den Angaben des Klägers zum Bruttorauminhalt der von ihm geplanten Bauabschnitte hat er die üblichen Baukosten plausibel dargestellt.

46

(2) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Heranziehung der Normalherstellungskosten 1995 führe zu einem unverwertbaren Ergebnis des Gutachtens.

47

Die Normalherstellungskosten 1995 bilden ausweislich des Einführungserlasses des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 01.08.1997 nach dem Bundesdurchschnitt die gewöhnlichen Herstellungskosten für Beschaffungsmaßnahmen unter Berücksichtigung neuzeitlicher und wirtschaftlicher Bauweisen ab. Auch wenn die Normalherstellungskosten für Zwecke der Verkehrswertbestimmung im Wege des Sachwertverfahrens zusammengestellt worden sind, handelt es sich nicht um rein abstrakte Wertparameter für bereits errichtete Gebäude. Die Normalherstellungskosten enthalten vielmehr den durchschnittlichen Aufwand für Baumaßnahmen der Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276 einschließlich Mehrwertsteuer und beziehen sich damit unmittelbar auf die Kosten, die für die (Ersatz-) Beschaffung eines Gebäudes notwendig und angemessen sind.

48

Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Sachverständige die NHK 1995 und nicht die fortgeschriebenen Normalherstellungskosten 2000 angewendet hat. Die für das Basisjahr 1995 ausgewiesenen Herstellungskosten werden durch den einbezogenen Baukostenindex an das Baujahr 2002 angepasst. Für die Heranziehung der NHK 1995 spricht ferner, dass - wie der Sachverständige ausgeführt hat - die NHK 2000 die Daten lediglich nach der Bruttogeschossfläche enthalten, deren Berechnung dem Sachverständigen nicht vorgelegen hat.

49

(3) Dass der Sachverständige Dipl.-Ing. F... nicht für das Sachgebiet 'Honorare von Architekten und Ingenieuren' öffentlich bestellt und vereidigt ist, steht der Plausibilität und Verwendbarkeit seiner Feststellungen nicht entgegen.

50

Der Sachverständige verfügt über die Fachkenntnis, die zur Beurteilung der hier zu entscheidenden Tatsachenfrage erforderlich ist. Er ist selbst Architekt und zudem für die Sachgebiete 'Gebäudeschäden' sowie 'Gebäude- und Grundstücksbewertung' öffentlich bestellt. Insbesondere waren im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - nicht die anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 10 HOAI zu ermitteln, sondern die Gesamtbaukosten im Sinne der üblichen Herstellungskosten. Die dazu erforderlichen Feststellungen hat der Sachverständige nachvollziehbar unter Heranziehung durchschnittlicher Baukosten sowie eigener Erfahrungen getroffen. Spezielle Kenntnisse, die nur von einem Gutachter für Honorarfragen, nicht aber von einem Architekten und Bausachverständigen erwartet werden können, waren zur Beantwortung der Beweisfragen hier nicht notwendig.

51

(4) Bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach den Bruttorauminhalten sind auch die Kosten enthalten, die auf die Loggien und Balkone entfallen. Sie sind - wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.12.2004 ausgeführt hat - in der Kalkulation der Normalherstellungskosten auf Grundlage der Bruttorauminhalte der Kategorie A nach DIN 277, die der Sachverständige einbezogen hat, berücksichtigt.

52

(5) Die vom Sachverständigen ermittelten Gesamtbaukosten erhöhen sich nicht, wenn in die Beurteilung neben der Genehmigungsplanung auch die Unterlagen einbezogen werden, die der Kläger mit der Berufungsbegründung als Anlage BK 1 in zwei Aktenordnern vorgelegt hat.

53

Das ist dem vom Senat eingeholten schriftlichen Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F... vom 30.03.2008 zu entnehmen. Dieses Ergebnis ist nachvollziehbar, da ein Großteil der Gewerke, die von den Parteien in der Anlage des Vertrages der Innenarchitektur zugeordnet worden sind, zu den Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276 zählen. Der Aufwand für beide Kostengruppen wird - wie oben ausgeführt - bereits in den Normalherstellungskosten berücksichtigt. Zu den auf die Weise mitkalkulierten Gewerken gehören unter anderem Wand- und Fußbodenbekleidungen, Innenwände in Trockenbauweise, Innentüren, Treppen, Kamine, Sanitär- und Elektroobjekte, Einbaumöbel und Fernmeldetechnik. Soweit der Kläger nach der Vorstellung der Parteien bei Vertragsschluss darüber hinaus auch im Bereich der Ausstattung des Vorhabens mit beweglichen Möbeln und dekorativen Textilien tätig werden sollte, hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Erbringen dahingehender Planungsleistungen in den ergänzend zur Genehmigungsplanung eingereichten Aktenordnern nicht hinreichend dokumentiert sei und deshalb nicht festgestellt werden könne. Das trifft zu. Insbesondere fehlt es für die Innenausstattung - auch im Hinblick auf die Möblierung - an einer erkennbaren Zusammenstellung der Ergebnisse zu einem Planungskonzept. Die vom Kläger eingereichte Materialsammlung reicht dazu nicht aus. Denn die Ziele von Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI) bestehen in der Klärung der Aufgabenstellung und in der konzeptionellen Entwicklung der Planung, die hier den vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend zu entnehmen sind. Erbrachte Planungsleistungen des Klägers für die Innenausstattung, die sich greifbar in weiteren Baukosten niederschlagen, liegen damit nicht vor.

54

Das gilt auch für die Freianlagen. Die skizzenhaften Darstellungen der Außenanlagen ohne technische Erläuterung oder Planungshinweise reichen - wie vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten erläutert - als Grundlage für eine fortführende Planung nicht aus. Eine auf erbrachte Planungsleistungen des Klägers bezogene Erhöhung der Gesamtbaukosten kann daraus nicht abgeleitet werden.

55

Der Sachverständige hat danach die gesamten Herstellungskosten ermittelt, die sich aus der Planungsleistung des Klägers, wie sie in den Genehmigungsunterlagen sowie den beiden von ihm ergänzend vorgelegten Aktenordnern ihren Niederschlag gefunden haben, ergeben.

56

3. Dem Kläger steht nach der Honorarvereinbarung und den nach dem Sachverständigengutachten zu Grunde zu legenden Gesamtbaukosten keine weitere Vergütung zu.

57

a) Zur Honorarermittlung können lediglich Gesamtbaukosten in Höhe von DM 11.467.222,- ohne Mehrwertsteuer herangezogen werden.

58

Das ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien in § 5 Nr. 2 des Vertrages, nach der die Netto-Gesamtbaukosten maßgeblich sein sollten. In den vom Sachverständigen anhand der Normalherstellungskosten ermittelten Baukosten von DM 13.301.978,- ist die Mehrwertsteuer indes enthalten. Dabei ist die Mehrwertsteuer in der im Jahr 2002 geltenden Höhe von 16 % zu berücksichtigen. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer von zunächst 15 % im Jahr 1995 auf 16 % ist in dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex bereits erfasst.

59

b) Aus diesen Gesamtbaukosten ergibt sich ein Pauschalhonorar (6,25 %) für alle Leistungsphasen von DM 716.701,37.

60

Ohne weitere Aufteilung des Honorars zwischen Hochbau und Innenarchitektur kann der Kläger für die erbrachten Leistungsphasen 1 bis 4 nach deren Bewertung in § 15 HOAI höchstens 27 % des Gesamthonorars verlangen. Auf der Basis der nachgewiesenen Gesamtbaukosten steht dem Kläger damit für die erbrachten Grundleistungen eine Vergütung in Höhe von maximal DM 193.509,36 netto zu, mithin € 98.939,76.

61

c) Auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenkostenpauschale von 7 % (€ 6.925,78) und der Vergütungen für die zusätzliche Planung (€ 2.556,46) sowie für die Bauvoranfrage (€ 2.062,16) ergibt sich danach ein Honoraranspruch des Klägers von höchstens € 110.484,16 ohne Mehrwertsteuer.

62

Dieser Vergütungsanspruch ist jedoch bereits durch die von den Beklagten entrichteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt € 111.390,16 netto erfüllt, so dass ein restlicher Zahlungsanspruch ausscheidet.

C.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

65

Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

66

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt € 45.932,37, § 3 ZPO.

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