Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 9/09

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 08.01.2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569, 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Das Landgericht hat vielmehr zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt, da es derzeit an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO fehlt.

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Der dem Antragsteller durch das Vermächtnis zugewandte Gegenstand, der PKW Smart, befand sich zum Zeitpunkt des Erbfalles unstreitig nicht mehr in der Erbmasse, sondern ist zuvor vom Antragsgegner an einen Dritten veräußert worden. Grundsätzliche Rechtsfolge dessen ist gem. § 2169 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses.

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Dennoch kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 2169 Abs. 3 BGB ein Ersatzanspruch des Erblassers als vermacht anzusehen sein, der vom Bedachten geltend gemacht werden kann und worauf sich der Antragsteller vorliegend beruft. Allerdings bezieht sich § 2169 Abs. 3 BGB nicht auf rechtsgeschäftliche Surrogate. Hat der Erblasser den Vermächtnisgegenstand veräußert und dafür einen Anspruch auf eine Gegenleistung oder die Gegenleistung selbst erlangt, so bestimmt § 2169 BGB nichts darüber, ob der Anspruch bzw. die erlangte Gegenleistung vermacht sein soll. Vielmehr kennt das Vermächtnisrecht eine allgemeine Surrogationsregelung nicht (vgl. Staudinger/Otto [2003], § 2169 Rn. 16 m.w.N.). § 2169 Abs. 3 BGB beschränkt sich auf Ersatzansprüche, die dem Erblasser zustehen, weil der vermachte Gegenstand untergegangen oder dem Erblasser gegen seinen Willen entzogen worden ist. Vorliegend behauptet der Antragsteller, dass der Antragsgegner den PKW Smart kurz vor dem Ableben des Erblassers ohne dessen Willen veräußert habe. Demgegenüber legt der Antragsgegner unter Beweisantritt dar, dass ihn der Erblasser zur Veräußerung beauftragt und - zudem schriftlich - dazu bevollmächtigt habe. Vortrags- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 2169 Abs. 3 BGB ist der Bedachte. Der Antragsteller hätte also zu beweisen, dass dem Erblasser ein Ersatzanspruch wegen Entziehung des Gegenstandes zugestanden hätte (vgl. Staudinger/Otto, a.a.O. Rn. 13; Reymann in: jurisPK-BGB, 4. Auflage 2008, § 2169 Rn. 22). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller beweist, dass der Antragsgegner nicht im Einverständnis und mit Vollmacht des Erblassers gehandelt hat. Hierfür hat der Antragsteller trotz Hinweises des Landgerichts keinerlei Beweis angetreten. Dass er die Richtigkeit der Behauptungen des Antragsgegners bestreitet und dessen Tatsachenvorbringen sowie die Glaubwürdigkeit und Tauglichkeit der von ihm benannten Zeugen in Zweifel zieht, ist unzureichend. Soweit der Antragsteller behauptet, der Erblasser wäre aufgrund seiner Krankheit gar nicht mehr in der Lage gewesen, eine rechtswirksame Vollmacht zu erteilen, so fehlt es ebenfalls an dem Antritt eines tauglichen Beweises. Der Antragsteller beruft sich insoweit allein auf die anzuordnende Vorlage der Behandlungsunterlagen des Erblasser. Aus diesen könnte vom Gericht jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Erblasser zu einer wirksamen Vollmachtserteilung in der Lage gewesen wäre oder nicht. Ob dies mit Hilfe der Krankenunterlagen ein Sachverständiger beantworten könnte, kann offen bleiben, da der Antragsteller keinen Sachverständigenbeweis angeboten hat.

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Dafür, dass vorliegend im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung in jedem Fall auch das rechtsgeschäftliche Surrogat als vom Erblasser vermacht angesehen werden könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.12.1956, IV ZR 238/56, BGHZ 22, 357; Staudinger/Otto, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), fehlt es an ausreichendem Sachvortrag nebst Beweisantritt des Antragstellers.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

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