Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 U 35/11

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18.03.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 30.063,32 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten - soweit in der Berufungsinstanz noch relevant - die Erstattung der Kosten für die Umverlegung einer Trinkwasserleitung.

2

Sie ist Eigentümerin diverser Grundstücke in Rostock, bebaut mit Wohnblocks in sogenannter Plattenbauweise, unter anderem des streitgegenständlichen Objekts in der H.-C.-Straße 46 - 48. Die Ver- und Entsorgungsleitungen dieses und benachbarter Objekte wurden Mitte der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts gleichzeitig verlegt und angeschlossen. Die Trinkwasserleitung wurde als Ringleitung innerhalb von Kellerleitungsgängen der Wohnblocks geführt.

3

Mit Vereinbarung vom 07.01.1997 räumte die Klägerin den Versorgungsunternehmen an den Kellerleitungsgängen ein kostenloses Nutzungsrecht auf unbestimmte Zeit ein, das frühestens 2010 gekündigt werden konnte.

4

Im Rahmen des Förderprogramms zur integrierten Stadtentwicklung baute die Klägerin mehrere Wohnobjekte ab dem Jahre 2005 im Wege des Abrisses vollständig zurück, unter anderem auch das streitgegenständliche. In diesem Zusammenhang verlegte die Klägerin die Trinkwasserversorgungsleitung und legte die Entsorgungsleitungen still. Diesbezüglich schloss sie mit der Beklagten und dem Abwasserverband im August/September 2005 eine dreiseitige Vereinbarung, in der der Leistungsumfang und die Ausführung geregelt sind. Hinsichtlich der Kosten ist in Ziffer 5 der Vereinbarung folgendes geregelt:

5

"5. Kostentragungspflicht

6

Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen darüber, wer dem Grunde nach die Kosten für die Ausführung der unter Ziffer 1. bezeichneten Leistungen zu übernehmen hat. Die Höhe der Kosten gilt als unstreitig, sofern E.N.GmbH das Angebot des beauftragten Bauunternehmens bestätigt hat. Um den zeitlichen Verlauf der vorgesehenen Abrissmaßnahmen nicht zu gefährden, übernimmt die WG U. zunächst - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die Kosten für die unter Ziffer 1. genannten Leistungen gegenüber E.N. GmbH und dem Verband.

7

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die WG U. die aufgewandten Kosten in voller Höhe von E.N.GmbH erstattet verlangen kann, sofern rechtskräftig entschieden oder anerkannt ist, dass im konkreten oder einem gleich gelagerten Fall E.N. GmbH und / oder der Verband verpflichtet waren, die Beseitigung der in Ziffer 1. genannten Anlagen auf eigene Kosten vorzunehmen. Zinsen können auf einen etwa zurückzuzahlenden Betrag nicht verlangt werden."

8

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kostentragungspflicht der Beklagten bzw. des Abwasserverbandes hinsichtlich der umverlegten Trinkwasserleitung folge aus § 8 Abs. 3 der allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung der Beklagten (als Bestandteil der Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden im Gebiet des Abwasserverbandes durch die E.N. GmbH) in Verbindung mit der Satzung des Abwasserverbandes vom 29.10.1998. Ein Nutzungsrecht der Beklagten sei durch die Vereinbarung von 2005 einvernehmlich aufgehoben worden. Die §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 BGB führten zu keinem anderen Ergebnis, da eine Grunddienstbarkeit mit Einigung und Eintragung entstehe, was unstreitig nicht erfolgt sei.

9

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ihr stehe ein vertragliches kostenloses Nutzungsrecht aus der Vereinbarung vom 07.01.1997 zu. Da die Umverlegung der Trinkwasserleitung allein deswegen notwendig gewesen sei, weil die Klägerin dieser Nutzungsüberlassungspflicht nicht mehr nachgekommen sei, sei die Klägerin verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen. Hierneben stehe der Beklagten bzw. dem Abwasserverband ein dingliches Leitungsrecht gem. §§ 9 Abs. 1, Abs. 9 GBBerG, 1 SachenR-DV zu. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gem. § 9 Abs. 2 GBBerG seien nicht erfüllt, da § 8 AVBWasserV kein Recht des Versorgungsunternehmens begründe, Leitungen innerhalb von Gebäuden zu verlegen. Die Kostentragungspflicht der Klägerin folge aus §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 BGB.

10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 18.03.2011, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

11

Mit diesem Urteil hat das Landgericht der auf Zahlung von 33.001,40 € gerichteten Klage nur zu einem kleinen Teil stattgegeben und sie im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Umverlegung der Trinkwasserleitung, abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, für die Beurteilung der Kostentragungspflicht sei nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 5. der Vereinbarung aus dem Jahre 2005 maßgeblich auf die Rechtslage vor bzw. ohne Abschluss der Vereinbarung abzustellen. Insoweit hätte weder die Beklagte noch der Abwasserverband zu diesem Zeitpunkt die Umverlegung der Trinkwasserleitung auf eigene Kosten vornehmen müssen, denn es habe ein vertragliches Nutzungsrecht an den Kellerleitungsgängen aus § 8 Abs. 1 der Vereinbarung vom 07.01.1997 bestanden, das erstmals 2010 hätte gekündigt werden können. Diese Individualvereinbarung verdränge die Regelung aus § 8 Abs. 3 der Vertragsbestimmungen der Beklagten.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils.

13

Gegen jenes Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.03.2011 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 08.04.2011 eingegangenen Berufung, die sie nach zweimaliger Fristverlängerung bis zum 18.07.2011 mit an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

14

Sie begehrt die Zahlung weiterer 30.063,32 €, die sie aufgrund der Verlegung der Trinkwasserleitung habe aufwenden müssen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Kostentragungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Trinkwasserleitungsumverlegung verneint. Insofern wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stützt ihren Kostenerstattungsanspruch insbesondere nach wie vor auf § 8 Abs. 3 der allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten. Die Vereinbarung aus 1997 stehe dem nicht entgegen. Auf das dort geregelte Nutzungsrecht habe die Beklagte durch die Vereinbarung aus dem Jahre 2005 verzichtet. Darüber hinaus setze die Vereinbarung von 1997 den Bestand des Gebäudes voraus. Durch den einvernehmlichen Gebäudeabriss sei der Vereinbarung die Geschäftsgrundlage entzogen.

15

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt erneut, dass ihr neben dem vom Landgericht zugestandenen vertraglichen Nutzungsrecht ein dingliches Leitungsrecht gem. §§ 9 Abs. 9 GBBerG, 1 SachenR-DV zur Seite gestanden habe. Soweit die Klägerin im Übrigen eine Störung der Geschäftsgrundlage der Vereinbarung aus 1997 behaupte, könne sie daraus keine Rechte herleiten, weil eine etwaige Störung allein ihrer Risikosphäre zuzuordnen sei, da es ihre eigene Entscheidung gewesen sei, das Gebäude abzureißen.

II.

16

Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

17

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der der Klägerin für die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten - jedenfalls im Ergebnis - verneint. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage hierfür besteht nicht. Vielmehr ist und bleibt die Klägerin verpflichtet, die Kosten zu tragen.

18

Der Senat teilt zunächst den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts, das für die Beurteilung der Kostentragungspflicht maßgeblich auf die Rechtslage abzustellen ist, die vor Abschluss der Vereinbarung aus dem Jahre 2005 bestanden hat bzw. die ohne Abschluss jener Vereinbarung bestanden hätte. Dies folgt in der Tat aus Sinn und Zweck der Regelung zu Ziffer 5. der Vereinbarung. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu nimmt der Senat Bezug. Anderenfalls wäre die Vereinbarung in deren Ziffer 5. diesbezüglich völlig sinnlos. Bei Zugrundelegung jener Rechtslage ist ein Anspruch der Klägerin auf Umverlegung der Trinkwasserleitung gegen die Beklagte auf deren Kosten nicht ersichtlich.

19

Die seinerzeitige Rechtslage stellt sich vielmehr wie folgt dar:

1.

a.

20

Gem. § 9 Abs. 1 GBBerG i.V.m. § 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 GBBerG i.V.m. § 1 SachenR-DV ist zugunsten der Beklagten bzw. des Abwasserverbandes am 11.01.1995 (vgl. § 14 SachenR-DV) ein dingliches Leitungsrecht in Gestalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit am streitgegenständlichen Grundstück begründet worden. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Es handelt sich insbesondere um wasserwirtschaftliche Anlagen der in § 9 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 GBBerG bezeichneten Art auf Leitungstrassen, die am 03.10.1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren. Zur Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin auch keiner Einigung und Eintragung im Grundbuch. Sie entstand vielmehr außerhalb des Grundbuchs, das lediglich zu berichtigen ist (vgl. § 9 Abs. 5 GBBerG bzw. § 8 SachenR-DV; Böhringer, RPfleger 2002, 186).

b.

21

Der Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten bzw. des Abwasserverbandes nach oben genannten Vorschriften stand auch nicht gem. § 9 Abs. 2 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 2 SachenR-DV entgegen, dass die Klägerin bereits nach der AVBWasserV vom 20.06.1980 zur Duldung der Anlagen verpflichtet war. Zwar ist die AVBWasserV nach Anlage I. Kapitel V. Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Einigungsvertrag mit Maßgaben auch in Mecklenburg-Vorpommern 1990 in Kraft getreten. Zudem sind auch die persönlichen Voraussetzungen gemäß dem die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers regelnden § 8 Abs. 1 AVBWasserV erfüllt; die Klägerin ist unstreitig Kundin und Anschlussnehmerin des Abwasserverbandes bzw. der Beklagten.

22

Allerdings liegen nach Auffassung des Senats die gegenständlichen Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 1 AVBWasserV nicht vor. Die Duldungspflicht der Grundstückseigentümer bezieht sich auf das Verlegen von Leitungen etc. über Grundstücke des Eigentümers. Dass hierdurch auch das Verlegen von Leitungen innerhalb von Gebäuden - wie hier - umfasst ist, vermag der Senat der Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Wortlaut selbst gibt hierzu unmittelbar nichts her. In Literatur und Rechtsprechung findet sich in diesem Zusammenhang - soweit ersichtlich - nichts. Dafür spricht allerdings der allgemeine rechtliche Grundsatz, das Gebäude Bestandteile des Grundstücks sind.

23

Dagegen spricht jedoch zum einen der Umstand, dass das Vorschriftenwerk bereits 1980 in den Altbundesländern - ebenso wie die übrigen Verordnungen über allgemeine Bedingungen für die Energieversorgung - in Kraft getreten ist, so dass die Vorschriften im Lichte dessen auszulegen sind. Im Hinblick darauf erscheint die Verlegung von Leitungen im Sinne von § 8 Abs. 1 AVBWasserV durch Gebäude hindurch, und eine entsprechende vom Energieversorger verlangte Duldungspflicht, für den Senat ausgesprochen schwer denkbar zu sein, im Gegensatz zu dem in der ehemaligen DDR praktizierten Neubau von typisierten Wohnblocks in sogenannter Plattenbauweise.

24

Zum anderen spricht insbesondere dagegen, dass in § 8 AVBFernwärmeV, im Gegensatz zu §§ 8 AVBWasserV, AVBEltV und AVBGasV, ausdrücklich die Verlegung von Leitungen über Grundstücke und in ihren Gebäuden geregelt ist. In der Kommentierung hierzu herrscht - soweit ersichtlich - Übereinstimmung, dass der Kreis der Anlagen, die vom Grundstückseigentümer zu dulden seien, wegen der spezifischen Verhältnisse bei der Fernwärmeversorgung anders umschrieben sei als bei der Elektro- und Gasversorgung. Auch das Ausmaß der Duldungspflicht sei insofern erweitert, als der Grundstückseigentümer nicht nur die Benutzung seiner Grundstücke, sondern auch seiner Gebäude zu gestatten habe, was aus den technischen besonderen Gegebenheiten jedoch gerechtfertigt sei (vgl. Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, § 8 AVBFernwärmeV Rn. 1; Witzel/Topp, AVBFernwärmeV, 2. Aufl., § 8, S. 106). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Verordnungsgeber bei den übrigen Energieversorgungsregelungen eben nicht von einer Duldungspflicht für Leitungen innerhalb von Gebäuden ausgegangen ist.

25

Eine erweiternde Auslegung von § 8 Abs. 1 AVBWasserV für das Beitrittsgebiet aufgrund der hier vielerorts vorhandenen Plattenbauwohnblocks mit typischerweise Versorgungsleitungsführung innerhalb von Kellerleitungsgängen ist nicht geboten, denn hierfür bestand und besteht kein Bedürfnis. Gem. § 40 Abs. 1 c WasserG/DDR bestand nämlich grundsätzlich ohnehin ein Mitbenutzungsrecht des Versorgungsträgers auch für Gebäude. Dieses Recht bestand nach dem 03.10.1990 fort, in Mecklenburg-Vorpommern gem. § 135 Abs. 5 (bzw. seit dem 23.02.2010: Abs. 4) LWaG.

c.

26

Folge der entstandenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist gem. §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BGB, deren Voraussetzungen ansonsten erfüllt sind, dass für die Umlegungskosten die Klägerin aufzukommen hat, da die Verlegung in ihrem Interesse erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.1998, III ZR 251/96, BGHZ 138, 281; Hempel/Franke a.a.O., § 8 AVBWasserV Rn. 60).

27

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die Satzung des Abwasserverbandes in Verbindung mit den allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung der Beklagten gingen dem vor, so dass § 8 Abs. 3 der allgemeinen Bedingungen eingreife und daher die Beklagte kostentragungspflichtig sei, so geht dieser Einwand fehl. Die allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Wasserversorgung (als Bestandteil der Vertragsbestimmungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden im Gebiet des Abwasserverbandes durch die E.N. GmbH) entsprechen wörtlich der AVBWasserV vom 20.06.1980, worauf in § 1 der allgemeinen Bedingungen auch ausdrücklich hingewiesen wird. Für die Auslegung der Regelungen gelten daher die gleichen Grundsätze wie oben zu b. dargestellt. Eine abweichende rechtliche Würdigung ergibt sich daraus somit nicht. Der Anwendungsbereich von § 8 der allgemeinen Bedingungen der Beklagten ist vielmehr nicht eröffnet.

2.

28

Nach alldem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob - dem rechtlichen Ansatz des Landgerichts folgend - § 8 Abs. 3 der allgemeinen Bedingungen der Beklagten durch die Individualvereinbarung in § 8 der Vereinbarung vom 07.01.1997 verdrängt wird. Der Senat hält die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts jedoch für nachvollziehbar und gut vertretbar. Eine Beendigung des Vertrages vor 2010 aufgrund der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wäre entgegen der Ansicht der Klägerin schon deswegen außerordentlich problematisch, weil es allein um eine Ursache aus der Sphäre der Klägerin geht.

29

Hinsichtlich der aus der Verweigerung der Gebrauchsüberlassung ohne Zustimmung der Beklagten letztlich folgenden Schadensersatzverpflichtung der Klägerin wäre - entgegen ihrer Auffassung - keineswegs ohne weiteres nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, dass die Beklagte bzw. der Abwasserverband nunmehr Eigentümer/in von neuen statt von 20 Jahre alten Leitungen geworden ist. Hierfür fehlt es an konkreten von der Klägerin vorzutragenden Anhaltspunkten. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt es in derartigen Fällen jedenfalls nicht auf der Hand, ob und ggf. inwieweit durch die Neuverlegung der Leitungen gegenüber dem bisherigen, für ein langfristig ausgelegtes Versorgungsleitungssystem noch keineswegs veralteten, Zustand eine Änderung zugunsten der Beklagten im Sinne einer für sie gegebenen bestimmten signifikanten Wertverbesserung eingetreten ist (vgl. BGH, a.a.O.).

3.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

31

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens entspricht der geltend gemachten Zahlungsforderung.

4.

33

Zur Zulassung der Revision sieht sich der Senat nicht veranlasst, da deren Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Insbesondere haben die Parteien schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich erklärt, dass die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen nur zwischen ihnen umstritten sind und ihnen keine weiteren gleichartigen Streitfälle zwischen anderen Wohnungsunternehmen und Energieversorgungsunternehmen, auch in anderen Bundesländern, bekannt geworden sind oder solche zukünftig voraussichtlich zu befürchten sind.

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