Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (4a. Zivilsenat) - 4a) 4 UH 5/17

Tenor

Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorgelegt.

Gründe

1

I. Der Kläger hat gegen die beklagte Versicherung am 31.12.2015 zwei Klagen bei dem Amtsgericht Waren (Müritz) eingereicht, die auf Leistungen aus einer Kaskoversicherung gerichtet sind; den Klagen liegen jeweils gesonderte Versicherungsfälle bezüglich verschiedener versicherter Wasserfahrzeuge zugrunde, wobei sich der begehrte Hauptforderungsbetrag in dem einem Fall auf 3.655,12 € und in dem anderen Fall auf 2.554,10 € beläuft. Das Amtsgericht Waren (Müritz) hat die beiden zunächst in verschiedenen Abteilungen anhängigen Verfahren nach ihrer Zusammenführung in einem Dezernat aufgrund einer Abgabe wegen Sachzusammenhangs mit Beschluss vom 16.11.2016 verbunden.

2

In dem Termin seiner mündlichen Verhandlung vom 04.09.2017 hat das Amtsgericht Waren (Müritz) auf eine Streitwerterhöhung in Folge der Verfahrensverbindung hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin eine Verweisung an das Landgericht Neubrandenburg beantragt, während die Beklagte von einer Stellungnahme abgesehen hat. Mit Beschluss vom 14.09.2017 hat sich das Amtsgericht Waren (Müritz) für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Neubrandenburg verwiesen; es hat hierzu ausgeführt, das angegangene Gericht sei infolge der Streitwerterhöhung durch Verfahrensverbindung sachlich unzuständig.

3

Das Landgericht Neubrandenburg hat sich durch Beschluss vom 12.10.2017 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt, die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und dieses an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht Neubrandenburg war der Auffassung, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Waren (Müritz) sei willkürlich, weil nach unumstrittener Rechtsprechung die Verfahrensverbindung gemäß § 147 ZPO wegen des in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verankerten Grundsatzes der perpetuatio fori ohne Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit bleibe; Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall wegen einer willkürlichen Aufspaltung des Streitgegenstandes in mehrere Teilklagen seien seitens des Amtsgerichtes nicht festgestellt und auch sonst nicht erkennbar. Der amtsgerichtliche Verweisungsbeschluss entfalte daher keine Bindungswirkung.

4

Nachdem das Amtsgericht Waren (Müritz) die letztere Frage abweichend beurteilte, hat das Landgericht Neubrandenburg die Sache schließlich dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

5

II. Das Verfahren ist dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 3 ZPO vorzulegen. Nach Auffassung des Senats ist das Amtsgericht Waren (Müritz) als zuständiges Gericht zu bestimmen; eine dahingehende Entscheidung beruhte jedoch auf einer Abweichung in einer Rechtsfrage von den Entscheidungen eines anderen Oberlandesgerichtes.

6

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben.

7

a. Sowohl das Amtsgericht Waren (Müritz) als auch das Landgericht Neubrandenburg haben sich im Sinne der genannten Vorschrift für unzuständig erklärt; die in der Regelung erwähnte Rechtskraft ist nur im Falle einer Unzuständigkeitserklärung durch Urteil erforderlich, während es bei anderen Entscheidungen ausreicht, dass diese unanfechtbar und verbindlich sind sowie die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung aus ihnen hervorgeht (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 36 Rn. 35 m. w. N.). Das Bestimmungsverfahren wird im Anwendungsbereich von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Übrigen auch ohne Antrag einer Partei durch die Vorlage eines der an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte eingeleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.1991, Az.: I ARZ 15/91, - zitiert nach juris -, Rn. 8 m. w. N.).

8

b. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Rostock im Bestimmungsverfahren ergibt sich aus § 36 Abs. 1 ZPO, soweit es im Verhältnis zu den konkurrierenden Gerichten das gemeinsame nächsthöhere Gericht ist (vgl. Vorwerk/Wolf-Toussaint, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2017, § 36 Rn. 45).

9

2. Das Amtsgericht Waren (Müritz) ist sachlich zuständig.

10

a. Vorauszuschicken ist, dass sich dies noch nicht aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 BinSchVerfG, 7 KonzVO M-V ergibt, wonach das Amtsgericht Waren (Müritz) für Binnenschiffahrtssachen im Sinne des BinSchVerfG für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig ist; denn bei einem Deckungsprozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer aus einer Kaskoversicherung handelt es sich nicht allein deshalb um eine Streitigkeit nach einer der Fallgruppen der erstgenannten Vorschrift, weil der Rechtsstreit einen Versicherungsfall zum Gegenstand hat, der im Bereich der Binnenschifffahrt eingetreten ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 12 U 203/12, - zitiert nach juris -).

11

b. Zwar mag dann die Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten aufgrund ursprünglich getrennt eingereichter Klagen gemäß § 5 ZPO zu einer Addition ihrer Streitwerte geführt haben mit dem Ergebnis, dass - erst hierdurch - die nach nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG bei 5.001,00 € beginnende Zuständigkeitsschwelle des Landgerichtes betragsmäßig überschritten wäre. Nach ganz herrschender Meinung scheidet aber eine analoge Anwendung von § 506 ZPO hinsichtlich der Möglichkeit einer Verweisung aufgrund nachträglicher sachlicher Unzuständigkeit in Abweichung von § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in einem solchen Fall aus, wenn nicht der Kläger erkennbar durch eine willkürliche Zerlegung seines Gesamtanspruches in mehrere Verfahren die Zuständigkeit des Amtsgerichtes erschleichen wollte (Zöller-Greger/Herget, a. a. O., §§ 147 Rn. 7, 506 Rn. 2 m. w. N.); von einem Fall der letzteren Art ist hier nicht auszugehen, nachdem die verbundenen Verfahren jeweils voneinander unabhängige Versicherungsfälle im Verhältnis der Parteien zueinander betreffen.

12

c. Einer sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes Waren (Müritz) steht dabei eine Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses vom 14.09.2017 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, die für das Bestimmungsverfahren gemäß § 36 ZPO fortwirkte (vgl. Zöller-Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 38 m. w. N.), nicht entgegen.

13

aa. Die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen entfällt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Letzteres ist nicht bereits zwingend anzunehmen, wenn der Beschluss (nur) inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist; vielmehr muss er aufgrund zusätzlicher Umstände bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sein (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, Az.: X ARZ 115/15, - zitiert nach juris -, Rn. 9 ff. m. w. N.).

14

bb. Vor diesem Hintergrund ist die seitens des Amtsgerichtes Waren (Müritz) erfolgte Verweisung zumindest in ihrem Ergebnis noch nicht einmal bereits unvertretbar oder gar als falsch zu bezeichnen (vgl. die Argumentation bei AG Neukölln, Beschluss vom 21.02.2005, Az.: 19 C 244/03, und KG, Beschluss vom 15.06.2006, Az.: 2 AR 22/06, wo eine solche Begründung jedenfalls als „ernsthafte Auseinandersetzung mit der herrschenden Auffassung“ bezeichnet wird - jeweils zitiert nach juris -). Auch wenn eine Präjudizienbindung dem deutschen Recht dann grundsätzlich fremd ist, erfordert eine Abweichung eines verweisenden Gerichtes in einer Rechtsfrage von einer als herrschend zu bewertenden Meinung aber doch, dass der Verweisung an das nach ganz überwiegender Ansicht unzuständige Gericht tatsächlich ein Abwägungs- und Entscheidungsprozess vorausgegangen ist und die Entscheidung für die Minderansicht bewusst erfolgte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 02.06.2006, Az.: 2 W 80/06, Rn. 10 und Beschluss vom 12.08.2009, Az.: 2 W 98/09, Rn. 30; BayObLG, Beschluss vom 22.07.1986, Az.: AllgReg 88/85, - jeweils zitiert nach juris -). Hierzu lässt sich der Begründung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichtes Waren (Müritz) ebenso wenig etwas entnehmen wie dem ihm vorausgegangenen Verfahren.

15

cc. Da der Verweisungsentscheidung zudem kein übereinstimmender Antrag der Parteien zu Grunde liegt, ist die unzureichende Begründung der Verweisung auch nicht ausnahmsweise unschädlich (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.05.2008, Az.: X ARZ 45/08, - zitiert nach juris -).

16

3. Die Bindungswirkung ist nach all dem entscheidungserheblich; wäre der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Waren (Müritz) bindend, müsste das Landgericht Neubrandenburg für zuständig erklärt werden.

17

a. Aus der hier vertretenen Auffassung ergibt sich insoweit eine Divergenz zu zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Hamm (Beschlüsse vom 13.09.2013, Az.: 32 SA 65/13, und vom 14.05.2014, Az.: 32 SA 65/13, - jeweils zitiert nach juris -). Nach diesen soll es sich bei einer Nichtbeachtung bzw. fehlenden Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung zu §§ 147, 506 ZPO hinsichtlich der Auswirkungen einer Verfahrensverbindung auf die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes im Zusammenhang mit einer darauf gestützten Verweisung an das Landgericht grundsätzlich um einen einfachen Rechtsfehler handeln; Willkür sei demgegenüber erst anzunehmen, wenn für das verweisende Gericht etwa aufgrund eines entsprechenden Parteivorbringens konkrete Veranlassung bestanden hätte, seine abweichende (Minder)Ansicht näher zu begründen.

18

b. Wirksamkeit und Umfang der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen betreffen Rechtsfragen auf dem Gebiet des Prozessrechts und werden damit von der Vorlagebefugnis nach § 36 Abs. 3 ZPO erfasst (vgl. Zöller-Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 14).

19

aa. Die hier relevante Problematik beschränkt sich im Grundsatz bereits nicht auf den dargestellten Anwendungsbereich der §§ 147, 506 ZPO als Einzelfall, sondern ergibt sich immer dann und damit in einer Vielzahl von Gestaltungen, wenn Verweisungen ohne (nähere) Begründung entgegen eigentlich schon eindeutiger Zuständigkeitsnormen oder ansonsten in Abweichung von deren überwiegend praktizierter Auslegung erfolgen. Nicht zu verkennen ist dabei, dass in diesem Zusammenhang selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung weniger von einer stringenten Herangehensweise, als vielmehr von einem einzelfallorientierten Vorgehen geprägt zu sein scheint (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.06.2015, Az.: X ARZ 115/15, - zitiert nach juris -, Rn. 11 m. w. N. zu den verschiedenen Entscheidungsvarianten für die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen bei einem Übergehen einer die eigene Zuständigkeit des verweisenden Gerichtes begründenden Norm). Als ausschlaggebender Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen unter den hier erörterten Umständen kommt aber in Betracht, dass es an einer solchen (bereits) fehlen soll, wenn die Entscheidung den Eindruck (zumindest) objektiver Willkür vermittelt (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., § 281 Rn. 17 m. w. N.). Beachtet das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm oder jedenfalls deren dahingehende Auslegung nach herrschender Meinung beispielsweise auch nur aus bloßer Unkenntnis oder Unaufmerksamkeit und in der Folge ohne Begründung für seine abweichende Entscheidung nicht, mögen damit der Schutzbereich des Grundrechtes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht unmittelbar betroffen sein. Den Verweisungsbeschluss dennoch als bindend anzusehen würde dem Anliegen von Rechtssicherheit für die Rechtssuchenden und deren Erwartungen an die Verlässlichkeit der Gerichte aber kaum gerecht; lässt sich die Entscheidung mangels einer Begründung für die ungewöhnliche Rechtsanwendung für den Bürger nicht nachvollziehen und muss sie ihm daher rein objektiv als willkürlich erscheinen, kann es ebenso wenig Aufgabe des Empfangsgerichtes aufgrund der Verweisung oder des übergeordneten Gerichtes bei der Zuständigkeitsbestimmung sein, im Hinblick auf die Annahme einer Bindungswirkung des Beschlusses nunmehr ihrerseits zu Gunsten des verweisenden Gerichtes über die Gründe zu spekulieren, welche dieses zu der Verweisung veranlasst haben (vgl. KG, Beschluss vom 27.11.1997, Az.: 28 AR 55/97, - zitiert nach juris -).

20

bb. In der Kasuistik des Bundesgerichtshofs selbst sind so auch durchaus schon Entscheidungen zu finden, in denen ein Verweisungsbeschluss mangels einer Auseinandersetzung des verweisenden Gerichtes mit einer (abweichenden) herrschenden Meinung als nicht bindend angesehen wurde, obwohl entsprechende Hinweise von einer Partei oder einem Beteiligten nicht erfolgt waren (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 13.12.2005, Az.: X ARZ 223/05, - zitiert nach juris -, zu der fehlenden, aber bereits „von Amts wegen“ gebotenen Berücksichtigung obergerichtlicher Rechtsprechung für Fälle mit dem Anschein einer „gewerbsmäßigen Firmenbestattung“ bei der Zuständigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 InsO). Davon abgesehen musste sich im Sinne eines zusätzlichen Umstandes neben dem Vorliegen eines bloßen Rechtsirrtums - und in der Konsequenz entgegen der Beurteilung des Oberlandesgerichtes Hamm - eine Befassung mit §§ 147, 506 ZPO für das Amtsgericht Waren (Müritz) schon deshalb aufdrängen oder jedenfalls naheliegen, weil nach dem Wortlaut der letzteren Regelung allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht kam (vgl. ähnlich KG, a. a. O., zum Zeitpunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bei vorangegangenem Mahnverfahren nach §§ 696 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 ZPO: „Hier kommt als weiterer Grund hinzu, dass das Landgericht, wenn es denn seine Entscheidung im Hinblick auf § 696 Abs. 3 ZPO getroffen hat, einen seit Jahren vor allem in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ständig vertretenen Standpunkt zu einer die Praxis häufig beschäftigenden Rechtsfrage nicht beachtet hat. Ein solches Übergehen der absolut herrschenden Meinung muss schon als Willkür gewertet werden. Bei Zuhilfenahme der gängigen Kommentarliteratur hätte das Landgericht seine eigene Zuständigkeit erkannt.“).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen