Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (2. Zivilsenat) - 2 U 16/17

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 11.05.2017 - 4 O 457/16 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahren, Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern …, untersagt,

über den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten oder behaupten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,

„[...] B. H. aus Thüringen ist dabei, hetzt 'Türken raus!', Parolen, die ankommen [...]“

wie in dem zu dem Internetartikel „B. H. hetzt: 'Türken raus!' - und kommt an“ unter http://www... gehörenden Videobeitrag mit den Worten „[...] B. H. aus Thüringen ist dabei, hetzt 'Türken raus!', Parolen, die ankommen [...]“ geschehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Kanzlei … von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € brutto freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

IV. Die Kosten des Rechtstreits I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des zweiten Rechtzugs tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

V.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger indes nur gegen Sicherheitsleistung von 3.000 €.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 12.08.2016 trat der Kläger, Fraktionsvorsitzender der AfD im Thüringer Landtag, auf einer Wahlkampfveranstaltung seiner Partei in Neubrandenburg auf. Dabei äußerte er:

2

Dass wir jetzt schon nicht mehr Herr im eigenen Haus sind, zeigt die türkische Großdemonstration in Köln. Was in Köln passiert ist, hat nichts mit einer starken Demokratie zu tun. Es ist ein Zeichen der Selbstaufgabe! Indem 40.000 Türken in Köln türkische Innenpolitik gemacht haben, haben sie - allem Integrationsgeschwätz zum Trotz - sehr deutlich gemacht, wem ihre Loyalität gehört. Die Kölner Demonstranten sind ein Beleg dafür, dass es keine geteilte Loyalität gibt! Die Demonstranten von Köln wollen Türken sein. Das kann ich gut verstehen. Und ich freue mich, wenn ich Menschen sehe, die sich mit ihrem Land identifizieren. Aber diese Demonstranten haben unsere Gastfreundschaft auch missbraucht. Sie riefen: „Hoch lebe Erdogan!“. Ich aber sage: „Geht zurück in euer Land und gestaltet es nach euren Wünschen!“

3

Hierüber berichtete die Beklagte auf ihrer Internetseite www… am 14.08.2016 (Anlage K1 GA I 24) unter der Überschrift

4

B. H. hetzt: „Türken raus!“ - und kommt an

5

in einem Videobeitrag (Anlage B2 GA I 56). In diesem heißt es im Off-Kommentar, ohne dass in dem Beitrag entsprechende Redeauszüge des Klägers wiedergegeben würden:

6

B. H. aus Thüringen ist dabei, hetzt „Türken raus!“, Parolen, die ankommen

7

Mit Anwaltschreiben vom 15.08.2016 (Anlage K2 GA I 25) ließ der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Widerruf auffordern.

8

Mit der Klage hat der Kläger zunächst Unterlassung und Widerruf der Überschrift und der Videoberichterstattung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat daraufhin folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (GA I 44):

9

Die Beklagte verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Kläger es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, wie mit der Überschrift „B. H. hetzt: „Türken raus!“ und kommt an“, unter http://www... geschehen,

10

zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen, oder sonst zu verbreiten und/oder sonst verbreiten zu lassen,

11

„B. H. hetzt, „Türken raus!““

12

Zudem veröffentlichte sie am 25.11.2016 auf der Internetseite folgende Richtigstellung (Anlage B1 GA I 55):

13

Wir haben am 14. August 2016 einen Videobeitrag zum Wahlkampf in Mecklenburg-Vorpommern mit der Überschrift „B. H. hetzt: „Türken raus!“ angekündigt. Hierzu stellen wir richtig: B. H. hat sich nicht wörtlich so geäußert.
Die Redaktion

14

Die Parteien haben daraufhin den Rechtstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Unterlassung der Textberichterstattung übereinstimmend für erledigt erklärt.

15

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt noch beantragt,

16

1. der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, zu vollstrecken jeweils an den Geschäftsführern …, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken jeweils an den Geschäftsführern …, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, über den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten oder behaupten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,

17

„[...] B. H. aus Thüringen ist dabei, hetzt 'Türken raus!', Parolen, die ankommen [...]“

18

wie in dem Artikel „B. H. hetzt: 'Türken raus!' - und kommt an“ über den Internetauftritt, abrufbar unter http://www..., Anlage K1, im zugehörigen Videobeitrag mit den Worten „[...] B. H. aus Thüringen ist dabei, hetzt 'Türken raus!', Parolen, die ankommen [...]“ geschehen,

19

2. die Beklagte zu verurteilen, die Behauptungen „B. H. hetzt: 'Türken raus!' [...]“ und „[...] B. H. aus Thüringen ist dabei, hetzt 'Türken raus!', Parolen, die ankommen [...]“, wie unter dem Internetauftritt, abrufbar unter http://www..., Anlage K1, an selber Stelle und entsprechend der ursprünglichen Mitteilung richtig zu stellen, wie folgt:

20

„Wir haben im Beitrag ,B. H. hetzt Türken raus! und kommt an' vom 14.08.2016 behauptet: „B. H. hetzt: 'Türken raus!' [...]“ sowie „B. H. aus Thüringen ist dabei, hetzt 'Türken raus!', Parolen, die ankommen [...].“ Hierzu stellen wir richtig: B. H. hat die Äußerung 'Türken raus!' nicht getätigt“,

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3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Kanzlei … von der Gebührenforderung in Höhe von 1.171,67 € brutto aus der außergerichtlichen Angelegenheit zwischen den Parteien über die Geltendmachung der Ansprüche wegen Unterlassen und Berichtigung in Bezug auf den in Anlage K1 abgebildeten Artikel freizustellen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zum Widerruf verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger müsse sich zwar das sinngemäße Zitat „Türken raus!“ nicht zuschreiben lassen, lediglich die weitergehende Äußerung „Parolen, die ankommen“ sei nicht zu beanstanden. Der Unterlassungsanspruch sei durch die abgegebene Unterlassungserklärung aber insgesamt - auch hinsichtlich des Videobeitrags - erfüllt. Demgegenüber bestehe ein Anspruch auf Richtigstellung. Die erfolgte Richtigstellung, der Kläger habe „Türken raus!“ nicht wörtlich gesagt, genüge nicht. Wegen der weitergehenden Begründung und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

25

Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung.

26

Der Kläger macht geltend, die strafbewehrte Unterlassungserklärung beziehe sich nur auf die Überschrift, nicht aber den Videobeitrag. Zudem beinhalte der Zusatz „Parolen, die ankommen“ (Plural), der Kläger habe weitere volksverhetzende Äußerungen von sich gegeben. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten sei eine Berechnung (auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 20.000 €) in dem Abmahnschreiben (Anlage K2) enthalten, aber auch unabhängig davon sei der Anspruch begründet.

27

Der Kläger beantragt,

28

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 11.05.2017 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Kanzlei … von der Gebührenforderung in Höhe von 1.171,67 € brutto aus der außergerichtlichen Angelegenheit zwischen den Parteien über die Geltendmachung der Ansprüche wegen Unterlassen und Berichtigung in Bezug auf den in Anlage BK1 abgebildeten Artikel freizustellen,

29

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 11.05.2017 der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, zu vollstrecken jeweils an den Geschäftsführern …, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken jeweils an den Geschäftsführern …, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, über den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten oder behaupten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,

30

„[...] B. H. aus Thüringen ist dabei, hetzt 'Türken raus!', Parolen, die ankommen [...]“

31

wie in dem Artikel „B. H. hetzt: 'Türken raus!' - und kommt an“ über den Internetauftritt, abrufbar unter http://www..., Anlage K1, im zugehörigen Videobeitrag mit den Worten „[...] B. H. aus Thüringen ist dabei, hetzt 'Türken raus!', Parolen, die ankommen [...]“ geschehen,

32

3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

33

Die Beklagte beantragt,

34

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

35

2. die Klage unter Abänderung des am 11.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Neubrandenburg (Az. 4 O 457/16) abzuweisen.

36

Sie macht geltend, Beseitigungsansprüche kämen nicht in Betracht. Hinsichtlich der Überschrift sei eine Richtigstellung bereits erfolgt und die Äußerung im Videobeitrag sei eine Meinungsäußerung. Bereits daraus, dass im Beitrag gerade keine Ausschnitte aus der Rede eingespielt seien, ergebe sich, dass mit dem Off-Kommentar eine wörtliche Wiedergabe nicht behauptet werde - sonst hätte man die entsprechende Passage ja senden können. Im Übrigen sei die beanstandete Äußerung auch nicht dahin zu interpretieren, die „Parole“ „Türken raus!“ habe sich auf alle in Deutschland lebenden Türken bezogen.

II.

37

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden.

38

1. Unterlassung (Berufung des Klägers)

39

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Unterlassungsanspruch nur hinsichtlich der Äußerung im Videobeitrag. Im Übrigen - nämlich hinsichtlich der Unterlassung der Berichterstattung in der Überschrift „B. H. hetzt: 'Türken raus!' - und kommt an“ - hat der Kläger den Rechtstreit bereits im ersten Rechtszug in der Hauptsache für erledigt erklärt (GA I 132), die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen (GA I 140). Den weitergehenden, jetzt noch anhängigen Unterlassungsantrag hat der Kläger demgegenüber ausdrücklich aufrechterhalten und zum Gegenstand der Berufung gemacht.

40

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung im Videobeitrag kann der Kläger von der Beklagten nach den §§ 823, 1004 BGB analog, Art. 1, 2 GG Unterlassung verlangen.

41

a) Der Off-Kommentar kann mit Blick auf den Satzbau und den Bezug auf „Parolen“ von Zuschauern/-hörern durchaus dahin verstanden werden, „Türken raus!“ sei ein wörtliches Zitat. Dies gilt selbst losgelöst von der Überschrift, mit der der Videobeitrag angekündigt war. Die Deutung wird zudem nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Videobeitrag keine Redeausschnitte als Beleg enthält.

42

Ob dies die einzige nicht fernliegende Auslegung oder der Kommentar mehrdeutig ist, insbesondere auch als sinngemäße Äußerung bzw. „zugespitzte“ Zusammenfassung verstanden werden kann, braucht der Senat an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Denn auch dann ergäbe sich ein Unterlassungsanspruch. Bei mehrdeutigen Aussagen sind der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht nach der Variantenlehre des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, Rn. 35, juris) alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Denn der Äußernde hat es in der Hand, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Äußerung meint. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung des Zivilgerichts kann der Äußernde vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen.

43

Auf dieser Grundlage ist der Kläger durch den Bericht, der so verstanden werden kann, er habe wörtlich „Türken raus!“ gesagt, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Beeinträchtigung muss er auch bei Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit der Beklagten nicht hinnehmen. Zwar ist der Begriff der "Meinung" in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 22. Juni 1982 – 1 BvR 1376/79 –, BVerfGE 61, 1-13, Rn. 16; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04. November 2013 – 1 BvR 2102/12 –, Rn. 24, juris). Auch nach diesem weiten Meinungsbegriff ist aber die Äußerung, der Kläger habe wörtlich „Türken raus!“ gesagt, keine Meinungsäußerung, sondern eine - unstreitig unwahre - Tatsachenbehauptung. Ein falsches Zitat wird vom Grundrecht der Meinungsfreiheit aber nicht geschützt (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1980 – 1 BvR 797/78 –, BVerfGE 54, 208-223).

44

Die Wiederholungsgefahr ist nicht durch die Unterlassungserklärung in der Klageerwiderung ausgeräumt. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung vom Standpunkt eines objektiven Empfängers zu ermitteln. Bei isolierter Betrachtung könnte sie dahin verstanden werden, die Beklagte wolle jegliche Wiedergabe als Zitat in jedwedem Medium unterlassen. Denn die unzutreffende Tatsachenbehauptung, der Kläger habe auf der Wahlkampfveranstaltung wörtlich „Türken raus“ gesagt, dürfte unabhängig vom Kontext eine unzulässige Berichterstattung bedeuten (zur Begrenzung kerngleicher Verstöße im Presserecht: BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 232/08 –, Rn. 11, juris). Darüber sind sich die Parteien auch einig. Bei der Auslegung zu berücksichtigen sind hier indes auch flankierende Äußerungen der Beklagten, die - rechtsirrig - im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung gerade für sich in Anspruch nimmt, zu der Videoberichterstattung berechtigt zu sein (siehe etwa GA I 51, 75). Auf dieser Grundlage ist der Erklärung gerade nicht die ernsthafte und verbindliche Bereitschaft zu entnehmen, genau diese Verletzungsform künftig bereits auf der Primärebene zu unterlassen und nicht lediglich für eventuelle Sekundäransprüche gerade zu stehen. Der Primär(unterlassungs)anspruch des Klägers in Bezug auf die Videoberichterstattung wird durch eine solche Erklärung nicht gewährleistet.

45

b) Die Äußerung „Parolen, die ankommen“ ist für sich genommen eine in der politischen Berichterstattung über den Kläger nicht zu beanstandende Meinungsäußerung. Sie betrifft die Sozialsphäre des Klägers, der sich selbst in die öffentliche politische Auseinandersetzung begeben und nach Art und Inhalt seines Auftritts solch wertende Berichterstattung hinzunehmen hat. Eine Behauptung mehrerer volksverhetzender Äußerungen des Klägers lässt sich dem Passus entgegen der Auffassung des Klägers auch unter Berücksichtigung der sprachlichen Ungenauigkeit durch Verwendung des Plurals nicht entnehmen.

46

Es handelt sich andererseits auch nicht um eine (freiwillige) Beschränkung des bestehenden Unterlassungsanspruchs dahin, die Äußerung, der Kläger habe wörtlich „Türken raus“ gesagt, solle nur in Verbindung mit „Parolen, die ankommen“ untersagt werden. Denn auch bei antragsgemäßer Tenorierung wäre die isolierte Behauptung, der Kläger habe wörtlich „Türken raus“ gesagt, nach der Rechtsprechung (BGH a.a.O.) noch als kerngleicher Verstoß verboten.

47

c) Soweit die Parteien darüber streiten, ob die Beklagte berichten dürfe, der Kläger habe nur dem Sinn nach „Türken raus“ gesagt, ist dies nach den gestellten Anträgen nicht Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr beschränken sich diese auf die Wiedergabe als Zitat. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, während die Wiedergabe als sinngemäße Äußerung eine Bewertung durch den Äußernden erfordert und deshalb wesentliche Elemente der Meinungsäußerung beinhaltet. Auf dieser Grundlage handelt es sich um unterschiedliche Gegenstände und nicht um kerngleiche Verstöße.

48

2. Widerruf (Berufung der Beklagten)

49

Der Kläger kann Widerruf nach § 823 BGB, Art. 1, 2 GG nicht (mehr) verlangen.

50

a) Zunächst bestand allerdings ein entsprechender Anspruch hinsichtlich des Zitats. Zwar ist im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach der Variantenlehre des Bundesverfassungsgerichts (s.o.) bei mehrdeutigen Äußerungen die dem Äußernden günstigste Variante zugrunde zu legen. Eine den Anspruch ausschließende Deutung kommt indes nicht in Betracht.

51

Die Fassung der Überschrift ist nicht mehrdeutig. Sie kann nur als Tatsachenbehauptung dahin verstanden werden, der Kläger habe wörtlich „Türken raus“ gesagt. Aber auch die Videoberichterstattung dürfte unter Berücksichtigung des Satzbaus und des Bezugs zu „Parolen“ als Wiedergabe eines Zitats zu verstehen sein. Erst recht gilt dies bei Hinführung durch die mit Anführungszeichen versehene Überschrift. Diese kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit Blick auf die Unterlassungserklärung - die eine nochmalige kombinierte Veröffentlichung ausschließt - ausgeblendet werden, weil für den Beseitigungsanspruch auf die erfolgte Verletzung abzustellen und damit eine rückschauende Betrachtung geboten ist. Das falsche Zitat muss der Kläger bei Abwägung den Interessen der Beklagten nicht hinnehmen.

52

Dennoch steht dem Kläger hinsichtlich des Zitats in Überschrift und Off-Kommentar ein Beseitigungsanspruch nicht (mehr) zu. Der Anspruch ist durch den abgedruckten Widerruf, der Kläger habe „sich nicht wörtlich so geäußert“, bereits erfüllt:

53

aa) Eine Beschränkung des abgedruckten Widerrufs auf die Überschrift ist diesem nicht zu entnehmen. Vielmehr umfasst er für denjenigen, der den Off-Kommentar als Wiedergabe einer wörtlichen Äußerung wahrnahm, denklogisch auch den Inhalt des Videobeitrags.

54

bb) Zu einem weitergehenden Widerruf ist die Beklagte auf Grundlage der gestellten Anträge nicht verpflichtet. Anspruch und Antrag beziehen sich auf das Charakteristische der konkreten Verletzungsform: die Wiedergabe als Zitat in dem Internetbeitrag. Der Kläger konnte von der Beklagten verlangen richtigzustellen, dass es sich gerade nicht um ein Zitat handelt. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Nach dem Widerruf ist für die Leser deutlich, dass der Kläger nicht wörtlich „Türken raus“ gesagt hat.

55

Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob die Beklagte wegen ihrer Richtigstellung vom 25.11.2016, der Kläger habe sich nicht wörtlich so geäußert, wiederum zu einem Widerruf verpflichtet war. Sollte dieser Äußerung zu entnehmen sein, er habe dem Sinn nach „Türken raus“ gesagt, handelt es sich um eine andere - nicht kerngleiche - Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die vom Widerrufsantrag nicht erfasst wird. Insofern kann offen bleiben, ob der Kläger diese Bewertung hinzunehmen hätte.

56

b) Demgegenüber erstreckt sich der Widerrufsanspruch auf die Formulierung „Parolen, die ankommen“ von vornherein nicht. Hierbei handelt es sich um eine vom Kläger hinzunehmende Meinungsäußerung (siehe oben). Unerheblich ist letztlich auch, ob sich der Kläger auf alle in Deutschland lebenden Türken oder eine „abgrenzbare“ Gruppe bezog und die Berichterstattung dies „richtig“ beurteilte und zum Ausdruck brachte. Denn der Kläger verlangt nicht Widerruf dahin, er habe bezogen auf andere Türken als die 40.000 Demonstranten von Köln eine Erklärung nicht abgegeben.

57

3. Vorgerichtliche Anwaltskosten (Berufung des Klägers)

58

Anspruchsgrundlage für Abmahnkosten des Klägers sind die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist für den Freistellungsanspruch unbeachtlich, ob dem Kläger bereits Rechnung gestellt ist.

59

Das Abmahnschreiben ist dahin zu verstehen, dass es nicht lediglich den Videobeitrag, sondern auch die Überschrift umfasst. Der Unterlassungsanspruch war insgesamt zu diesem Zeitpunkt begründet, der Beseitigungsanspruch ebenfalls.

60

Für die Höhe des Anspruchs ist maßgeblich, mit welchem Gegenstandswert die Ansprüche zu bewerten sind. Der Kläger ist von 20.000 € ausgegangen, das Landgericht hat für das gerichtliche Verfahren den Wert auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Festsetzung ist der Kläger nicht mit Argumenten entgegen getreten. Es ist auch nicht ersichtlich, an Unterlassung und Beseitigung könne der Kläger - der regelmäßig mit Äußerungen provoziert - ein höheres Interesse haben. Hieraus ergibt sich nach einem Gegenstandswert von 10.000 € folgende Berechnung:

61

1,3 Geschäftsgebühr VV Nr. 2300 RVG    

725,40 €

Auslagenpauschale VV Nr. 7002 RVG

    20,00 €

Zwischensumme

745,40 €

Umsatzsteuer VV Nr. 7008 RVG

  141,63 €

Summe

887,03 €

62

4. Nebenentscheidungen

63

a) Die Kosten des ersten Rechtszugs sind gegeneinander aufzuheben (§ 92 Abs. 1 ZPO). Dabei findet hinsichtlich des erledigten Teils (Unterlassen der Überschrift) § 91a ZPO Anwendung. Die Beklagte hat insoweit die Kosten zu tragen, weil sie unterlegen wäre. Die Grundsätze des § 93 ZPO führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben, weil die Abmahnung entgegen ihrer Auffassung auch die Überschrift betraf und sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vor Klageerhebung nicht abgab. Auch hinsichtlich der Unterlassung des Videobeitrags unterliegt im Wesentlichen die Beklagte, die geringfügige Abweisung (“Parolen, die ankommen“) bleibt nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO außer Betracht. Hinsichtlich des Widerrufs unterliegt demgegenüber insgesamt der Kläger, weil er nach dem Widerruf nicht für erledigt erklärt, sondern an seinem unbegründet gewordenen Antrag festgehalten hat und deshalb unterliegt. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht streitwert- und damit nicht kostenrelevant.

64

Im zweiten Rechtszug ist das Unterlassen der Überschrift nicht mehr Gegenstand. Wegen des noch anhängigen Rests der Hauptsache sind auch die hierauf entfallenen Kosten nicht streitwert- und damit nicht kostenrelevant. Der Kläger unterliegt insoweit hinsichtlich des Widerrufs insgesamt, die Beklagte hinsichtlich der Unterlassung der Videoberichterstattung. Auf dieser Grundlage entspricht die ausgeurteilte Kostenquote der Regelung des § 92 ZPO.

65

b) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Klägers auf § 709 S. 1 ZPO, weil es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 708 Nr. 10 ZPO handelt. Demgegenüber findet für die Beklagte § 708 Nr. 11 ZPO entsprechende Anwendung, weil sie lediglich Kosten bis zu 1.500 € vollstrecken kann (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 708 Rn. 13).

66

c) Der Streitwert des Berufungsverfahrens bestimmt sich nach dem Interesse der Berufungsführer (§§ 47, 48 GKG). Das Interesse der Beklagten an der Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung zum Widerruf schätzt der Senat auf 5.000 €. Es ist nicht auf die bloßen Kosten eines Widerrufs beschränkt. Das Interesse des Klägers an der Verurteilung zum Unterlassen der Videoberichterstattung erscheint mit 2.500 € ausreichend bewertet. Argumente gegen den entsprechenden Ansatz des Landgerichts bringt der Kläger nicht vor. Sie sind auch nicht ersichtlich. Vorgerichtliche Anwaltskosten bleiben nach § 43 GKG als Nebenforderung unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Kosten des erledigten Teils, weil über einen Teil des Hauptanspruchs noch zu befinden war.

67

d) Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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