Urteil vom Landgericht Köln - 4 O 457/16

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin im Rahmen ihrer Mitgliedschaft nach den Vorschriften der Vereinssatzung und eventueller weiterer Vereinsstatuten (z. B. Hausordnung, Gassigeherordnung) während der für die Mitglieder und Gassigeher gültigen Öffnungszeiten uneingeschränkt Zutritt zu den den Vereinsmitgliedern zugänglichen Flächen und Räumen des Tierheims auf dem Grundstück „X-Straße, ##### L1“ zu gewähren.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400,- EUR vorläufig vollstreckbar.


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