Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 RR 16/18

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft Schwerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 27.04.2017, soweit dieses den Angeklagten P. betrifft, wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Schwerin hat den Angeklagten P. mit Urteil vom 27.04.2017 aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt die Präsidentin des Landtages am 28.06.2011 eine Rede zur Erinnerung an den 70. Jahrestag des deutschen Angriffs auf die Sowjetunion. In einem Zwischenruf thematisierte der ehemalige Angeklagte und Landtagsabgeordnete der NPD Pa. die „Kulakenvernichtung“ und den anschließenden „Hunger in der Sowjetunion“. Wegen eines akustischen Missverständnisses ging die Präsidentin davon aus, dass in dem Zwischenruf des ehemaligen Angeklagten Pa. von einer „Polackenvernichtung“ die Rede gewesen sei und schloss ihn deshalb von der laufenden Sitzung aus.

2

Gegenüber zwei Mitarbeitern der NPD kommentierte der ehemalige Angeklagte Pa. im unmittelbaren Anschluss an diese Maßnahme noch im Plenarsaal die Maßnahme der Präsidentin wie folgt: „Die Frau B. ist in ihrer Amtsführung und in ihrem geschichtlichem Wissen extrem einfach strukturiert. Sie ist zu unparteiischer Sitzungsleitung nicht fähig und missbraucht ihre Stellung als Landtagspräsidentin in einer unglaublich dreisten Art und Weise. Diese Frau hätte der nicht frei gewählten Volkskammer alle Ehre gemacht. In einem Landtag, der vorgibt demokratisch zu sein, hat eine solche Gesinnungsextremistin eigentlich nichts zu suchen.“

3

Der Angeklagte P. veröffentlichte den Kommentar des ehemaligen Angeklagten Pa. auf der Internetseite www.mupinfo.de, für die er gemäß 55 Abs. 2 RStV als Verantwortlicher benannt war.

4

Durch Beschluss vom 20.03.2018 hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten Pa. gemäß § 206a StPO eingestellt, weil es für die in der Anklageschrift ihm zur Last gelegten Tat an einem Strafantrag der Präsidentin fehlte.

5

Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Sprungrevision zu Ungunsten des Angeklagten P. die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwerin. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel insoweit beigetreten.

II.

6

Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit das Amtsgericht den Angeklagten P. aus rechtlichen Gründen freigesprochen hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

1.

7

Verfolgungsverjährung, die der Senat auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Juli 1995 - 4St RR 4/95 -, Rn. 24, juris), ist nicht eingetreten.

8

Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 LPrG MV verjährt die Verfolgung von strafbaren Handlungen, die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, bei Verbrechen in einem Jahr und bei Vergehen in sechs Monaten. Die inkriminierte Internetseite, bei der es an einer stofflichen Verkörperung fehlt, ist nicht als Druckwerk i.S.v. § 6 Abs. 1 und 2 LPrG M-V zu qualifizieren. Gemäß § 6 Abs. 1 LPrG M-V sind Druckwerke alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochene Tonträger, bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Darunter fallen keine elektronischen Medien wie die von dem Angeklagten P. im Internet verbreitete Pressemitteilung des ehemaligen Angeklagten Pa..

9

§ 6 Abs. 2 LPrG M-V ist nicht einschlägig, weil der ehemalige Angeklagte Pa. nicht für die dort genannten Agenturen und Hilfsunternehmen der Presse tätig war.

10

Nicht verkörperte elektronische Publikationen unterfallen vielmehr dem Begriff der Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten i.S.v. § 55 Abs. 2 Satz 1 RStV M-V (Löffler/Lehr, Presserecht, 6. Auflg., § 7 Rn. 36). Die presserechtliche Verjährungsfrist findet auf Inhaltsdelikte, die über Hörfunk und Telemedien verbreitet werden, in Mecklenburg-Vorpommern keine Anwendung, weil es an einer Verweisungsnorm fehlt. Die Landespressegesetze anderer Länder (vgl. etwa § 25 Satz 1 PresseG BW) haben das anders geregelt (vgl. die Übersicht in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflg., § 26 Rn. 18).

11

Die Verjährungsfrist des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LPrG MV ist auch nicht analog auf elektronische Medien anzuwenden. Die Interessenlage ist zwar gleich, weil viele Presseunternehmen ihre Produkte sowohl als Printmedien als auch als Online-Angebote vertreiben. Der Bundesgerichtshof hat eine Analogie allerdings ohne Begründung verneint (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, BGHSt 46, 212-225, Rn. 21). Gegen eine Analogie spricht, dass es an einer § 11 Abs. 3 StGB entsprechenden Gleichstellungsvorschrift fehlt (Löffler/Kühl, a.a.O., Rn. 31). Dort sind u.a. Datenspeicher, jedoch keine elektronischen Medien ohne Speicherung erfasst. Auch das Bestehen einer Regelungslücke ist nicht anzunehmen, weil der Landesgesetzgeber in § 22 LPrG M-V, im Gegensatz zu anderen Ländern, von einer Verweisung auf Telemedien abgesehen hat. Allerdings wäre es aus Sicht des Senats bedenkenswert, wenn der Landesgesetzgeber de lege ferenda ebenfalls, etwa durch eine Verweisung des § 22 LPrG auf die Telemedien, eine Gleichbehandlung von Druckwerken und elektronischen Medien gewährleistete.

2.

12

Weiter liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung ein wirksamer Strafantrag der Verletzten (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB) vor. Das Schreiben der Landtagspräsidentin vom 23.08.2011 bringt das Begehren eines strafrechtlichen Einschreitens wegen einer bestimmten Handlung (vgl. Fischer, a.a.O., § 77 Rn 24) deutlich zum Ausdruck. Eher fernliegend ist die Auffassung der Verteidigung, aus der Verwendung des Briefkopfs der Landtagspräsidentin ergebe sich, dass diese bei der Antragstellung nicht in eigenem Namen, sondern für das Land Mecklenburg-Vorpommern gehandelt habe. Die Landtagspräsidentin vertritt das Land gemäß Art. 29 Abs. 5 Verf MV lediglich in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages, ansonsten ist das Sache des Ministerpräsidenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Verf MV). Die Verteidigung übersieht, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht als Privatperson, sondern in deren Funktion als Landtagspräsidentin angegriffen hat. Ohne Erfolg verweist die Verteidigung auf den Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den das Oberlandesgericht mangels Aktivlegitimation des Verfügungsklägers in zweiter Instanz verworfen hat. Im Zivilverfahren ergibt sich die Person des Klägers in der Regel eindeutig aus dem Rubrum. Anders ist es beim Strafantrag, der der Auslegung zugänglich ist (RG, Urteil vom 07. April 1930 - III 165/30 -, RGSt 64, 106, 107).

3.

13

Mit rechtsfehlerfreier Begründung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Äußerung des ehemaligen Angeklagten Pa. nicht gemäß § 185 StGB strafbar und deshalb der Angeklagte P. freizusprechen war .

a)

14

Obwohl die Äußerung des ehemaligen Angeklagten Pa. einen Angriff auf die Ehre der Landtagspräsidentin darstellt, ist sie gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat sich einer von Verfassung wegen gebotenen zutreffenden einzelfallorientierten Auslegung des § 193 StGB bedient und sich danach an einer Verurteilung des Angeklagten P. gehindert gesehen.

15

Gemäß § 193 StGB sind tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Danach ist nicht jede ehrherabsetzende Äußerung gemäß § 185 StGB strafbar. Der Ehrenschutz des Opfers einer Beleidigung steht nämlich regelmäßig im Widerstreit mit der Äußerungsfreiheit des Täters, die ihrerseits dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt (Senatsbeschluss vom 09. September 2016 - 20 RR 66/16 -, Rn. 31, juris). Hier greift der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG, weil der ehemalige Angeklagte Pa. ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung kundgetan hat (vgl. dazu: Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 32). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt daher eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits gerecht wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06. Juni 2017 - 1 BvR 180/17 -, Rn. 12, juris).

aa)

16

Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück. Jedoch macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28, juris). Im hier einschlägigen politischen Meinungskampf sind einprägsame und auch starke Formulierungen grundsätzlich hinzunehmen (Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 17a). Das hat das Amtsgericht beachtet. Die konkret für strafwürdig erachteten Äußerungen verlieren nicht jeden Bezug zum kritisierten Geschehen - dem Ausschluss des ehemaligen Angeklagten Pa. durch die Landtagspräsidentin von der weiteren Teilnahme an der Sitzung -, mögen sie auch scharf und überzogen sein (vgl. dazu: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 -, Rn. 22, juris). Diese Einschätzung teilt auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 09.03.2018.

bb)

17

Ohne Erfolg gibt die Generalstaatsanwaltschaft zu bedenken, dass das Amtsgericht das Ausmaß der Beeinträchtigung der persönlichen Ehre der Landtagspräsidentin nicht in die Abwägung eingestellt habe. Der Vergleich mit der Volkskammer der ehemaligen DDR, dem Parlament eines scheindemokratischen, totalitären Einheitsparteienstaates, und die Bezeichnung als Gesinnungsextremistin verletzen die Landtagspräsidentin zwar in ihrem Ansehen, ihrem Ruf und ihrem sozialen Achtungsanspruch (LG Rostock, Urteil vom 04. April 2012 - 3 O 748/11 (2) -, Rn. 23, juris). Ferner ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzugeben, dass die vom Angeklagten P. billigend (vgl. zum Zu-eigen-Machen von beleidigenden Fremdäußerungen: LG Frankfurt, Urteil vom 31. Juli 2008 - 2-03 O 221/08 -, Rn. 19, juris; vgl. zur Verbreiterhaftung auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. März 2017 - 1 BvR 1438/15 -, Rn. 6, juris) wiedergegebenen Äußerungen des ehemaligen Angeklagten Pa. geeignet sind, die Autorität der Landtagspräsidentin in Frage zu stellen. Jeder Abgeordnete schuldet dem Amt des Landtagspräsidenten Respekt (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2009 - 5/08 -, Rn. 41, juris; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 03. November 2011 - Vf. 35-I-11 -, Rn. 26, juris). Kritik an der Amtsführung der Präsidentin sollte im Ältestenrat bzw. - bei Fehlen eines solchen - im Präsidium vorgebracht und erörtert werden (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, a.a.O., Rn. 35, juris).

18

Jedoch muss der strafrechtlich geschützte Achtungsanspruch der Landtagspräsidentin im Plenum vorliegend zurücktreten, weil die Kritik des ehemaligen Angeklagten Pa. zumindest im Ansatz nicht haltlos war (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 09.06.2016, Az. 20 RR 66/16, Rn. 42, juris, Senatsbeschluss vom 05.10.2017, Az. 20 RR 69/17, nicht veröffentlicht). Aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich, dass der Ausschluss des ehemaligen Angeklagten Pa., den der Angeklagte P. zitiert hat, auf einem Missverständnis der Landtagspräsidentin beruhte (S. 2 UA). Das hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht darauf an, ob sich der Ausschluss des ehemaligen Angeklagten Pa. insgesamt als rechtmäßig erweist. Denn es bleibt dabei, dass die Landtagspräsidentin auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage entschieden hatte, was einen Ermessensfehler darstellt. § 99 Abs. 1 Satz 1 GO LT M-V, die Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Mitgliedes des Landtages, eröffnet der Landtagspräsidentin ein Ermessen. Von einem Ermessensdefizit ist auszugehen, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht komplett oder nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat (Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 40 Ermessen, Rn. 20). So liegt es hier. Die Landtagspräsidentin hätte etwa vor dem Ausschluss den Sachverhalt durch eine Rückfrage aufklären können. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, über den das OLG Stuttgart zu befinden und auf dessen Urteil sich der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft in der Revisionshauptverhandlung berufen hatte. Dort war nicht festgestellt, dass die Verkehrskontrolle, die Anlass für die kränkenden Äußerungen war, auf einer ermessensfehlerhaften Erwägung des geschädigten Polizeibeamten beruhte (OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Februar 2014 - 1 Ss 599/13 -, Rn. 3 bis 7, juris).

b)

19

Festzuhalten ist, dass die Äußerung des ehemaligen Angeklagten Pa. gemäß § 193 StGB gerechtfertigt war. Damit war auch der Angeklagte P. freizusprechen. Die Verbreitung einer gemäß § 193 StGB straflosen Beleidigung erfüllt grundsätzlich nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Etwas anderes mag gelten, wenn sich aus der Verbreitungshandlung selbst etwas Abweichendes ergibt. Die eigene Bewertung des Ausschlusses des ehemaligen Angeklagten Pa. durch den Angeklagten P. als „ungerechtfertige Willkürmaßnahme“ und „unglaubliche Handlung“ (S. 2 UA) ist jedoch nicht gemäß § 185 StGB zu ahnden, insoweit kann auf die Ausführung zu lit a) verwiesen werden.

20

Ohne Erfolg gibt die Generalstaatsanwaltschaft zu bedenken, dass die dauerhafte Verbreitung im Internet durch den Angeklagten P. schwerer wiege als die spontane Äußerung des ehemaligen Angeklagten Pa. im Landtag. Denn auch die Veröffentlichung von Meinungsäußerungen im Internet ist durch das Grundgesetz geschützt. Sowohl das Einstellen von journalistisch-redaktionellen Inhalten ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 Abs. 1 GrCh fallenden Publikationsvorgangs (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 -, BGHZ 183, 353-366, Rn. 11; Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Datenschutzrecht, Rn. 209). Mithin unterliegt nicht nur die Kundgabe, sondern auch die Verbreitung der inkriminierten Äußerungen im Internet dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG.

III.

21

Nach alledem war die Revision der Staatsanwaltschaft Schwerin mit der Kosten- und Auslagenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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