Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Senat für Landwirtschaftssachen) - 14 W XV 3/18

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund - Landwirtschaftsgericht - vom 02.03.2018 abgeändert und der Antrag der Gläubigerin vom 25.01.2018 nach Maßgabe von § 887 ZPO kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.051,56 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin begehrt im Zwangsvollstreckungsverfahren die Ermächtigung, die geschuldete Handlung auf Kosten der Schuldnerin vornehmen zu lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO). Unter Ziff. 2. und 3. des rechtskräftigen Vollstreckungstitels ist tenoriert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den neuen Pächter Zahlungsansprüche aus Betriebsprämie zu übertragen und diese zugunsten des neuen Pächters in der zentralen InVeKoS-Datenbank zur endgültigen Übertragung zu buchen. Das Amtsgericht ist von einer vertretbaren Handlung im Sinne von § 887 Abs. 1 ZPO ausgegangen und hat dem Antrag der Gläubigerin entsprochen und die Schuldnerin verurteilt, einen Kostenvorschuss in Höhe von 6.051,56 EUR zu zahlen.

2

Mit ihrer Beschwerde rügt die Schuldnerin, dass das Amtsgericht von einer vertretbaren Handlung ausgegangen sei. Vielmehr sei eine nicht vertretbare Handlung tenoriert, weil die Verpflichtung zur Buchung der Schuldnerin persönlich auferlegt sei. Ferner mache das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - nicht deutlich, auf welcher Grundlage es einen Vorschuss in Höhe von 6.051,56 EUR ausgeurteilt habe.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert von über 200,00 EUR erreicht (§ 567 Abs. 2 ZPO).

4

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO verbietet sich, weil das angefochtene Urteil insoweit der Vollstreckung nicht bedarf. Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt gemäß § 894 Satz 1 ZPO die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Bei der ausgeurteilten Verurteilung zur Übertragung der Zahlungsansprüche handelt es sich um eine Willenserklärung gemäß § 894 Satz 1 ZPO, nämlich die auf eine Abtretung eines sonstigen Rechtes gemäß § 398 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 413 BGB gerichtete Willenserklärung des Zessionars.

5

Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Vollstreckungsschuldner nach den Ziff. 2. und 3. des Tenors zusätzlich verpflichtet wird, die Zahlungsansprüche in der InVeKoS-Datenbank zu buchen. Mit dieser Formulierung sollte die Verpflichtung der Schuldnerin tenoriert werden, die Übertragung der Zahlungsansprüche nach Maßgabe von § 23 Abs. 4 InVeKoSV zu melden. Auch diese Meldung gilt gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als abgegeben. § 894 Satz 1 ZPO ist auch auf einen bei einer Behörde zu stellenden Antrag anwendbar (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 894 Rn. 2). Mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts gilt daher auch die Meldung gemäß § 23 Abs. 4 InVeKoSV durch die Schuldnerin als erfolgt (vergleiche etwa BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - Az.: IX a ZB 24/04, Rn. 12 - zur Umbuchung von Aktien durch die Depotbank bei einem Vollstreckungstitel, der die Verpflichtung zur Übertragung von sammelverwahrten bzw. global verbrieften Aktien zum Gegenstand hat).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

7

Gemäß den §§ 48 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 7 LVG hat der Senat ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden.

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