Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 169/05

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts und der Beschluss des Amtsgerichts vom 25.11.2004 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Betroffene begehrt die Einrichtung einer Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Gesundheitssorge.

2

Die Betroffene leidet an einer Sehbehinderung, die sich in einem Sehverlust auf dem einen Auge und einer lediglich 40%-igen Sehkraft auf dem anderen Auge äußert. Sie ist an grünem Star erkrankt. Ferner leidet die Betroffene an Diabetes Typ 1 und Kreislaufbeschwerden. Darüber hinaus besteht möglicherweise eine Alkoholproblematik.

3

Die Betroffene ist Mitglied im „S. e.V.“ (im Folgenden: Sozialverein) mit Sitz in K. Erster Vorsitzender des Vereins ist Herr V. Am 31.05.2002 erteilte die Betroffene dem Sozialverein, vertreten durch Herrn V. eine Vollmacht, sie „in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten“. In der Vollmachtsurkunde heißt es u.a.:

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„Die Vollmacht berechtigt zu einer Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung, soweit ich selbst nicht im Stande bin, darüber zu bestimmen. ... Insbesondere wird dem Bevollmächtigten die Befugnis übertragen, anstelle des Vollmachtgebers in freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen (...) einzuwilligen.

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Diese Vollmacht soll eine Betreuung gemäß Betreuungsgesetz (§§ 1896 BGB ff.) ausschließen.

6

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst die Vollmacht die Verwaltung meiner Einkünfte sowie die Besorgung der laufenden Geschäfte. Hierzu gehört die Abwicklung von Bankgeschäften, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen und der Krankenkasse.“

7

Am 22.04.2003 erteilte die Betroffene dem Sozialverein eine weitere Vollmacht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In der Vollmachtsurkunde heißt es u.a.: „Die am 31.05.2002 unterzeichnete Vollmacht bleibt somit voll inhaltlich bestehen.“

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Die Betroffene macht geltend, ihre Angelegenheiten infolge der bestehenden Krankheitserscheinungen nicht mehr selbst regeln zu können.

9

Mit der dem Sozialverein erteilten Vollmacht gebe es immer wieder Probleme, weil dem Verein unterstellt werde, gewerbsmäßig tätig zu sein und die Vollmachten deswegen für unwirksam erachtet würden. Auch Ämter und Behörden akzeptierten die Vollmacht nicht.

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Die Antragstellerin schlägt als Betreuer Herrn V. vor; dieser sei bereit, die Betreuung zu übernehmen.

11

Das Amtsgericht hat die Bestellung eines Betreuers mit Beschluss vom 25.11.2004 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 22.07.2005 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II.

12

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29, 20, 69g FGG zulässig. Sie ist auch begründet, denn die Entscheidungen des Landgerichts sowie des Amtsgerichts beruhen auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

13

Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: Die Einrichtung einer Betreuung sei nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden könne, wie durch einen Betreuer. Das sei hier der Fall. Die Betroffene sei ersichtlich in der Lage, zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dass die Vollmacht im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz im Rechtsverkehr nicht anerkannt werde, sei ohne Belang, weil die Betroffene gegebenenfalls auch anderen Personen Vollmacht erteilen könne und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie nicht in der Lage sei, die Vollmacht zu kontrollieren.

14

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass eine Betreuung nicht einzurichten ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Allerdings kann auf der Grundlage der vom Landgericht sowie vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen nicht angenommen werden, dass die dem Sozialverein erteilte Vollmacht den Bedürfnissen der Betroffenen gerecht wird.

15

Das Landgericht geht offenbar davon aus, dass die Betroffene infolge ihrer körperlichen Behinderungen nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, und dass sie deshalb auf die Vertretung durch eine andere Person angewiesen ist. Zugleich zieht das Landgericht aber in Erwägung, dass die dem Sozialverein (nicht Herrn V., wie in den Gründen ausgeführt) erteilte Vollmacht im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz im Rechtsverkehr teilweise nicht anerkannt wird. Die Kammer begnügt sich sodann mit der Feststellung, dass die Betroffene gegebenenfalls anderen Personen Vollmacht erteilen könnte. Dabei bleibt es aber völlig offen, wem die Betroffene denn eine Vollmacht erteilen sollte. Ihr Ehemann, Herr B., wird - wie sich aus der Vollmachtsurkunde vom 22.04.2003 ergibt - selbst vom Sozialverein vertreten. Nach der Einschätzung der Betroffenen benötigt dieser ebenfalls eine Betreuung, da er Legastheniker sei. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, vermag der Senat nicht zu beurteilten; jedenfalls gibt es keinerlei Anzeichen dafür, das der Ehemann der Betroffenen in der Lage wäre, deren Angelegenheiten zu besorgen. Ob andere Personen, z.B. Herr V. persönlich, bereit wären, eine umfassende Vollmacht der Betroffenen entgegenzunehmen, ist nach der Entscheidung des Landgerichts wie auch des Amtsgerichts ebenfalls völlig offen geblieben. Sofern das Landgericht davon ausgeht, dass die Betroffene überhaupt in der Lage ist, anderen Personen in freier Willensbestimmung (vgl. § 104 Nr. 2 BGB) eine Vollmacht zu erteilen, durfte es angesichts des zugrunde gelegten Betreuungsbedarfs nicht die Frage offen lassen, ob überhaupt geeignete Personen für eine Bevollmächtigung zur Verfügung stehen. Insofern fehlt es entgegen dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts.

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Anders könnte sich die Rechtslage nur dann darstellen, wenn die dem Sozialverein erteilte Vollmacht im Rechtsverkehr voll funktionsfähig wäre. Ob die Vollmacht wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes unwirksam ist (§ 134 BGB i. V. mit Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG), ist eine Rechtsfrage, die der Senat selbst zu entscheiden hat. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur durch Personen erfolgen, denen die zuständige Behörde dazu die Erlaubnis erteilt hat. Die Vorschrift stellt ein Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB dar; ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG mit einer nicht zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen wird, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2003, 2088 = MDR 2003, 819; WM 2001, 2260, 2261 f.) auch die zur Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrags erteilte Vollmacht.

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Die Tätigkeit des Sozialvereins kann auf der Grundlage der bisherigen tatgerichtlichen Feststellungen als geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen werden. Ausdrücklich umfasst die Vollmacht die gerichtliche wie außergerichtliche Vertretung in Vermögensangelegenheiten. Geschäftsmäßigkeit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG liegt bereits dann vor, wenn der Handelnde mit seiner Tätigkeit beabsichtigt, diese - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGH NJW 2000, 1560, 1561 = MDR 2000, 794; NJW 1986, 1050, 1051; OLG Schleswig (2. StrS) NJW 2004, 868, 869 = SchlHA 2004, 162, 163). Dabei ist es weder erforderlich, dass die Tätigkeit hauptberuflich, noch dass sie gegen Entrichtung eines Entgeltes ausgeübt wird (OLG Nürnberg NStZ 1997, 360; OLG Schleswig, ebd.). Ein wesentliches Indiz für eine geschäftsmäßige Tätigkeit des Sozialvereins ergibt sich aus den von der Betroffenen vorgelegten Vollmachtsurkunden. Diese weisen einen typischen Standardtext auf, der vermuten lässt, dass der Verein entsprechende Vollmachten auch in ähnlich gelagerten Fällen verwendet. Eine behördliche Erlaubnis des Sozialvereins zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung seiner Mitglieder „in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ liegt nicht vor. Ohnehin sind rechtsberatende Aktivitäten dieser Art nicht erlaubnisfähig; denn eine behördliche Rechtsberatungserlaubnis kann nur beschränkt auf die in Art. 1 § 1 Satz 2 RBerG abschließend aufgezählten Sachbereiche erteilt werden (Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 72). Ausnahmetatbestände, insbesondere die des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG (Verbraucherschutz) sowie Art. 1 § 7 RBerG (Berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen) sind hier nicht einschlägig.

18

Der Senat verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmte Fälle der unentgeltlichen Rechtsbesorgung durch verfassungskonforme Auslegung vom Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG auszunehmen sind (BVerfG NJW 2004, 2662 = MDR 2004, 1447 = FamRZ 2004, 1541). Voraussetzung dafür ist, dass der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, nämlich der Schutz des Rechtssuchenden sowie die Erhaltung einer geordneten Rechtspflege (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2003, Az. XI ZR 428/02 - Juris), nicht einschlägig ist.

19

Ob eine solche Fallgestaltung hier vorliegt, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Maßgebend ist allein, dass die von der Betroffenen erteilte Vollmacht bei ihrer Verwendung im Rechtsverkehr in Ansehung des Rechtsberatungsgesetzes auf nachhaltige Akzeptanzprobleme stößt. Schon der Umstand, dass ein Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nahe liegt, führt erfahrungsgemäß dazu, dass diese von Ämtern, Behörden, Banken und Versicherungen in aller Regel zurückgewiesen wird. Dann aber können die Angelegenheiten der Betroffenen mit Hilfe dieser Vollmacht gerade nicht „ebenso gut wie durch einen Betreuer“ (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB) besorgt werden.

20

Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Die Betroffene lässt in der weiteren Beschwerde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vortragen, dass sie nicht durchgängig in der Lage sei, eine erteilte Vollmacht auch zu kontrollieren; dies liege zum einen daran, dass sie alkoholabhängig sei, zum anderen daran, dass sie nur sehr eingeschränkt lesen könne. Der Senat erachtet insbesondere das Vorbringen hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit für erheblich. Dabei ist es unschädlich, dass diese Problematik so dezidiert erst in der weiteren Beschwerde angesprochen wird. Grundlage der Entscheidung des Gerichts der weiteren Beschwerde ist zwar der bei Erlass der Beschwerdeentscheidung gegebene Sachverhalt (vgl. §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO); hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen - was dieser in der weiteren Beschwerde auch ausdrücklich gerügt hat - weder der Beschluss des Landgerichts noch die Entscheidung des Amtsgerichts mitgeteilt worden ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen ist im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 25.11.2004 nicht aufgeführt; auch ergibt sich aus der Verfügung des Amtsgerichts vom 10.05.2005 nicht, dass der Beschluss ihm mitgeteilt wurde. Dann aber liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor, der einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt. Wäre eine ordnungsgemäße Mitteilung des amtsgerichtlichen Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen erfolgt, so hätte dieser die Möglichkeit gehabt, die Problematik der Alkoholabhängigkeit bereits im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Jedenfalls wäre ein rechtzeitiges Vorbringen dieses Gesichtspunkts nicht ausgeschlossen. Besteht tatsächlich eine Alkoholabhängigkeit der Betroffenen, so muss das Landgericht auch der Frage nachgehen, ob die Fähigkeit zur Besorgung ihrer Angelegenheiten auch durch diesen Umstand beeinträchtigt ist.

21

Demgegenüber erscheint dem Senat die Frage, ob die Betroffene durchgängig in der Lage ist, eine erteilte Vollmacht zu kontrollieren, nicht erheblich. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach Maßgabe des § 1896 Abs. 3 BGB kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte oder ein vorangegangenes Verhalten des Bevollmächtigten eine Überwachung angezeigt erscheinen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13.11.2003 - 2 W 4/03, FGPrax 2004, 70 und vom 27.11.2002 - 2 W 197/02, SchlHA 2003, 171). Dagegen ergibt sich ein Bedarf für eine Kontrollbetreuung nicht allein daraus, dass die Betroffene nach Erteilung der Vollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 1777).

22

Ob die Zurückverweisung an das Landgericht oder an das Amtsgericht zu erfolgen hat, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdesenats (BayObLG NJW 1994, 668, 669 = FamRZ 1993, 1356, 1359). Hier ist allein eine Zurückverweisung an das Amtsgericht sachgerecht. Es sind umfangreiche Ermittlungen erforderlich, die zweckmäßigerweise vom Amtsgericht durchzuführen sind (vgl. BGHZ 121, 305, 318 = NJW 1993, 2241, 2244). Zudem beruhen die Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts auf der gleichen Rechtsverletzung; beide Tatgerichte haben es versäumt, den Sachverhalt vollständig aufzuklären (§ 12 FGG), um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zur Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung für die Betroffene zu beschaffen.

23

Das Amtsgericht wird zunächst ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen haben, inwieweit die Betroffene angesichts körperlicher Behinderungen sowie auch einer möglicherweise bestehenden Alkoholabhängigkeit nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, insbesondere in Bezug auf die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Gesundheitssorge. Die Begutachtung wird auch die Frage mit einzuschließen haben, ob die Betroffene in der Lage ist, eine Vollmacht zu erteilen. Eine Vollmachtserteilung würde den Belangen der Betroffenen aber nur dann gerecht werden, wenn - erstens - eine Person zur Verfügung stünde, die bereit und in der Lage wäre, die Angelegenheiten der Betroffenen als deren Bevollmächtigter zu besorgen, und - zweitens - Probleme der Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr, namentlich im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz, ausgeschlossen wären. Auch dies wird das Amtsgericht zu prüfen haben.


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