Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 136/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 11. April 2007 wird die Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bad Segeberg zur vollstreckbaren Ausfertigung in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 04. April 2007 aufgehoben.

Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Klausel zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger hat am 04.04.2007 vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Bad Segeberg einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger für die am 12.05.1997 und am 19.08.1998 geborenen Kinder L und B erwirkt. In diesem Beschluss ist der Unterhalt gegen den Schuldner, den Vater der Kinder, wie folgt festgesetzt worden: Rückständiger Unterhalt für den Zeitraum Mai 2005 bis Januar 2007 in Höhe von jeweils insgesamt 3.558,-- € und ab Februar 2006 auf jeweils 100 % des Regelbetrags der zweiten Altersstufe, jeweils zu zahlen am 1. eines Monats.

2

Obwohl die Gläubigerin noch keinen Antrag auf Klauselerteilung gestellt hatte, hat die Rechtspflegerin in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckungsklausel (nur) für die Rückstände erteilt. Zur Begründung hat sie in der Begleitverfügung vom 04.04.2007 angeführt, es könne nur für diese rückständigen Beträge nach § 726 ZPO nachgewiesen werden, inwieweit tatsächlich Leistungen erbracht worden seien. Für zukünftige Beträge könne keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden.

3

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers.

4

Mit dieser trägt er vor, die Ablehnung der Klauselerteilung sei rechtsfehlerhaft. Die Rechtspflegerin sei sachlich nicht zuständig. Einwendungen, die einer Vollstreckung entgegenstünden, seien nicht im Rahmen der Klauselerteilung zu prüfen. Zudem sei § 726 ZPO nicht anwendbar. Auch lasse der angefochtene Beschluss unbeachtet, dass er als Gläubiger für zukünftige Zeiträume selbstständig Titulierungen betreiben könne.

5

In dem Nichtabhilfebeschluss vom 20.4.2007 führt die Rechtspflegerin aus, es könne für übergeleitete Ansprüche nach § 7 UVG eine vollstreckbare Ausfertigung nur für Rückstände erteilt werden. Laufende und zukünftige Ansprüche könnten zwar tituliert werden, aus ihnen könne jedoch erst vollstreckt werden, wenn die geleisteten Zahlungen durch entsprechende Eigenurkunde beim Gericht nachgewiesen worden seien und über diese eine entsprechende Teilausführung erteilt worden sei.

6

Die Übersendung an das Beschwerdegericht hat die Rechtspflegerin auf § 652 ZPO gestützt.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

8

Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist statthaft. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 RPflG und nicht aus § 793 ZPO, da das Klauselerteilungsverfahren nicht zum Vollstreckungsverfahren gehört, sondern die Klausel vielmehr Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist (vgl. BGH MDR 1976, 838). Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin ist die sofortige Beschwerde nicht nach § 652 Abs. 1 ZPO statthaft, da sich die Beschwerde gerade nicht gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss richtet, sondern gegen die (teilweise) Nichterteilung der Klausel.

9

Zwar hat der Gläubiger noch keinen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gestellt, der aber erforderlich gewesen wäre (Zöller- Stöber § 724 Rn. 8, 26. Auflage 2006). Wenn allerdings die Rechtspflegerin ohne einen solchen notwendigen Antrag eine Klausel für die Unterhaltsrückstände bis erteilt und für die zukünftigen Zahlungen nicht, dann muss zugunsten des Gläubigers der Meistbegünstigungsgrundsatz gelten, wonach der Gläubiger so zu behandeln ist, als ob er einen Klauselerteilungsantrag gestellt hätte.

10

Darüber hinaus wäre zwar im vorliegenden Fall die Rechtspflegerin für die Erteilung der Klausel nicht zuständig gewesen, denn der Rechtspfleger ist lediglich für die Erteilung von qualifizierten Klauseln nach §§ 726 ff. ZPO zuständig. Eine solche qualifizierte Klausel ist in diesem Fall jedoch nicht zu erteilen, da die in den §§ 726 ff. ZPO genannten Umstände nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine aufschiebende Bedingung iSv § 726 ZPO vor. Auch liegen nicht die Voraussetzungen des § 727 ZPO vor, da zwar eine Rechtsnachfolge durch eine cessio legis nach § 7 Abs. 1 UVG erfolgt ist, dies aber schon vor der Titulierung. § 727 ZPO erfasst jedoch nur den Fall, in dem die Rechtsnachfolge nach der Titeldurchsetzung erfolgt. Der Gläubiger war hier aber schon von vornherein der Anspruchsinhaber.

11

Es hätte in diesem Fall lediglich eine einfache Klausel nach § 724 Abs. 1 ZPO erteilt werden müssen. Zuständig für diese Erteilung ist nach § 724 Abs. 2 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

12

Da sich aber die Rechtspflegerin in diesem Fall für zuständig erklärt hat, muss sich zugunsten des Gläubigers nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auch der Rechtsbehelf danach richten.

13

Das Beschwerdegericht ist auch zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG. Danach sind die Oberlandesgerichte für das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen. Eine solche vom Familiengericht entschiedene Sache liegt vor, da das Amtsgericht als Familiengericht tätig geworden ist (vgl. Zöller- Gummer § 119 GVG Rn. 5).

14

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel nach § 724 Abs. 1 ZPO vorliegen.

15

Hinsichtlich des von der Rechtspflegerin vorgetragenen Umstands, wonach nachgewiesen werden müsse, dass der Gläubiger die Zahlungen tatsächlich geleistet hat, ist anzumerken, dass diese Einwendung im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen ist (BGH MDR 1976, 838; Zöller- Stöber § 724 Rn. 10). Darüber hinaus geht der Vortrag auch inhaltlich fehl, da nach § 7 Abs. 4 S. 1 UVG das Land auch für künftige Zeiträume bis zur Höhe der bisherigen monatliche Aufwendungen selbstständig Titulierungen betreiben kann, wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


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