Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 U 41/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10.03.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das oben genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 33.050,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen das beklagte Land Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Studienberatung geltend.

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Der am ….1987 geborene Kläger beabsichtigte, Medizin zu studieren. Da zunächst keinen Studienplatz erhielt, begann er im Oktober 2008 nach dem Zivildienst eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Am 25.10.2010 erhielt er eine Mitteilung der Universität zu X, dass ihm aus dem Losverfahren ein Studienplatz für das Wintersemester 2010/2011 zur Verfügung gestellt werden könne. Dem Schreiben beigefügt waren Informationen über das Einschreibeverfahren. Darin heißt es weiterhin: „In Wohnheim- und in BAföG-Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an das Studentenwerk Schleswig-Holstein…“. Die Vorlesungen hatten bereits am 18.10.2010 begonnen. Der Kläger wohnte zu diesem Zeitpunkt in W und hatte seine Ausbildung zum Krankenpfleger noch nicht beendet. Der Kläger schrieb sich am 29.10.2010 an der medizinischen Fakultät ein. Am selben Tag nahm er eine Beratung durch die Zeugin K wahr, eine Mitarbeiterin der medizinischen Fakultät. Diese empfahl ihm, er könne als Student eingeschrieben sein, den tatsächlichen Studienbeginn aber auf das Wintersemester 2011/2012 verlegen, so dass er seine Ausbildung beenden und einen Umzug nach X durchführen könne. Er müsse bis dahin eingeschrieben bleiben, um den im Losverfahren gewonnenen Studienplatz zu behalten. Die Lehrveranstaltungen für das 1. Semester könne er dann im Jahr 2011/2012 besuchen.

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Der Kläger nahm im Wintersemester 2011/2012 sein Studium auf. Seit August 2011 bezog er Leistungen nach dem BAföG. Der Leistungsbezug endete im September 2012. Sein Antrag auf Weiterbewilligung wurde durch das Studentenwerk abgelehnt, da er den erforderlichen Leistungsstand für das 4. Semester nicht nachweisen konnte. Widerspruch und Klage bei dem Verwaltungsgericht Schleswig mit dem Ziel der Weiterbewilligung waren erfolglos. Der Kläger setzte sein Studium ohne weiteren BAföG Bezug fort.

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Er ist der Ansicht, die Studienfachberaterin K habe Amtspflichten verletzt, indem sie ihn nicht auf die Folgen des späteren tatsächlichen Studienbeginn für den BAföG-Bezug hingewiesen habe. Er behauptet, er hätte das Studium im Oktober 2010 aufgenommen, wäre er von ihr auf diese Konsequenz hingewiesen worden. Hätte er zu diesem Zeitpunkt mit dem Studium begonnen, wären ihm BAföG Leistungen bis zum Ende der Regelstudienzeit von zunächst 597 € monatlich sowie ab Vollendung des 25. Lebensjahr von 670 € monatlich wegen zusätzlicher Kranken- und Pflegeversicherung gewährt worden. Da die Leistungen nach dem BAföG nur zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als Darlehen geleistet würden, seien 2/3 der Leistungen als Schaden zu berücksichtigen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Studienfachberaterin sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf Konsequenzen nach dem BAföG hinzuweisen, auch wenn sie mit ihm einen atypischen Studienverlauf besprochen habe. Der Kläger habe nach der Vereinbarkeit seiner Studienplanung mit dem BAföG nicht gefragt. Er habe auch nicht erwähnt, dass er Leistungen nach dem BAföG beziehen wolle. Da nur weit unter 50 % der Studierenden BAföG-Leistungen bezögen, habe die Zeugin nicht mit einer BAföG-Berechtigung rechnen müssen. Die Studienfachberatungen hätten zudem keine gesetzliche allgemeine Pflicht zur Beratung über BAföG-Angelegenheiten. Der Kläger habe deshalb Fragen des BAföG mit der zuständigen Beratungsstelle prüfen müssen.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, die wie folgt begründet:
Ein Studienberater einer Fakultät, der einen atypischen Studienverlauf vorschlage, habe ausnahmsweise den Studienbewerber auf förderungsrechtliche Konsequenzen hinzuweisen. Dies folge aus der Pflicht, Auskünfte vollständig zu erteilen. Dies gelte auch dann, wenn keine Pflicht zur Erteilung bestehe oder der Amtsträger zur Erteilung nicht befugt oder fachlich ausgebildet sei. Einem Studienbewerber könne sich mangels entsprechender Kenntnisse und Erfahrung nicht aufdrängen, dass er beim Auseinanderfallen seines offiziellen und tatsächlichen Studienbeginns Förderungsansprüche verlieren könne. Fast 27 % der Studierenden hätten im Jahr 2010 BAföG bezogen. Deshalb habe die Fachberaterin den Kläger ausnahmsweise fragen müssen, ob er eine Ausbildungsförderung erhalten oder beantragen wolle. Der Kläger habe erst im Beratungsgespräch erfahren, dass für ihn in den Kursen des ersten Semesters kein Platz mehr vorhanden gewesen sei. Die Studienfachberaterin habe ihn aus diesem Grund noch während des Gesprächs aus den Kursen herausgenommen. Deshalb habe er sich nicht mehr als Student angesehen. Er habe deshalb keine Veranlassung mehr gehabt, sich nach BAföG-Fragen zu erkundigen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 32.050,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, sowie

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm künftig noch dadurch entstehen wird, dass das Studentenwerk Schleswig-Holstein - Amt für Ausbildungsförderung - ihm seit dem Wintersemester 2012/2013 Ausbildungsförderung nach dem BAföG versagt hat.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, bei der Beratung seien keine Amtspflichten verletzt worden, da die Beratung über BAföG-Angelegenheiten nicht in den Zuständigkeitsbereich der Studienfachberaterin gefallen sei. Die Beraterin habe auch nicht stillschweigend davon ausgehen müssen, dass der Kläger beabsichtige, eine Ausbildungsförderung zu erhalten. Es fehle zudem am Verschulden der Beraterin. Von ihr könne nicht erwartet werden, dass sie auf mögliche Probleme nach dem BAföG hinweise, da sie diese nicht kenne. Konkrete Fachkenntnisse in diesem Bereich seien nicht Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben der Studienfachberatung. Der Kläger habe nicht belegt, dass er seine Ausbildung zum Krankenpfleger abgebrochen hätte, wenn er gewusst hätte, dass er ansonsten seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung verlieren werde. Ihm sei daran gelegen gewesen, zunächst die Ausbildung abzuschließen. Die finanziellen Aspekte hätten zum damaligen Zeitpunkt weniger interessiert. Der Kläger habe sich auch vor der Aufnahme des Studiums bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen müssen.
Selbst wenn die vorgeschlagene Studiengestaltung hochschulrechtswidrig gewesen sei, seien die betroffenen Normen des Hochschulrechts nicht drittschützend.
Es fehle auch an einem Vermögensschaden des Klägers.

II.

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Die Berufung ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch wegen einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG im Rahmen der Studienberatung.

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1. Die den Kläger am 29.10.2010 beratende Mitarbeiterin der medizinischen Fakultät der Universität hat als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne keine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflichten verletzt. Soweit kamen zwei unterschiedliche Vorwürfe in Betracht. Zum einen konnte die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen liegen, nämlich in dem Unterlassen des Hinweises, dass eine Verzögerung des tatsächlichen Studienbeginns zu BAföG-Problemen führen könnte (1.1). Eine weitere Amtspflichtverletzung konnte darin liegen, dass sie den Kläger überhaupt dahingehend beriet, das Studium verspätet aufzunehmen, obwohl er bereits eingeschrieben war (1.2.).

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1.1. Hinsichtlich des Unterlassens eines Hinweises auf mögliche Probleme nach dem BAföG hat das Landgericht eine Amtspflichtverletzung mit überzeugender Begründung abgelehnt. Die medizinische Fakultät - und damit ihre Mitarbeiterin - war gesetzlich ausdrücklich nur für die Studienfachberatung zuständig, § 48 Hochschulgesetz. Danach unterrichtet die Hochschule Studierende über Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fachbereiche unterstützen die Studierenden während ihres gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Eine Studienfachberatung ist schon dem Wortsinn nach keine Ausbildungsförderungsberatung. Deshalb müssen die Fakultäten keine Kenntnisse auf dem komplexen Gebiet der Ausbildungsförderung haben, genauso wenig wie in den ebenfalls durch den Studienverlauf berührten Angelegenheiten des Unterhaltsrechts, der Wohnung oder der Krankenversicherung. Der Kläger war durch das ihm übersandte Merkblatt zudem darauf hingewiesen worden, dass eine gesonderte Zuständigkeit für die Beratung zur Ausbildungsförderung existiert. Die Fakultät konnte erwarten, dass der Kläger diese Hinweise zur Kenntnis genommen hat.
Eine besondere Beratungspflicht ergab sich auch nicht daraus, dass der Kläger sich aufgrund der Beratung für das Studienjahr 2010/2011 nicht als Student ansah, da er keine Lehrveranstaltungen besuchte. Zum einen ist schon zweifelhaft, aus welchem Grund der Kläger davon ausgegangen sein sollte, kein Student zu sein. Wesentlicher Gesichtspunkt der Beratung durch die Fakultät war gerade, dass der Kläger Student bleiben sollte, um seinen Studienplatz nicht zu gefährden. Er wusste deshalb, dass er immatrikuliert blieb. Außerdem hat er für die Monate August und September 2011 BAföG-Leistungen bezogen, obwohl er nach seinem eigenen Vorbringen in diesen Monaten nicht studierte, sondern sich weiter in seiner Ausbildung befand. Danach fühlte er sich offenkundig zu dieser Zeit durchaus als Student.
Außerdem blieb es Sache des Klägers, nicht der Fakultät, sich um die Studienfinanzierung zu kümmern. Er wusste, dass seine Ausbildungsbezüge mit Abschluss der Ausbildung wegfallen würden, so dass Bedarf für Ausbildungsförderung entstehen konnte. Die Möglichkeit und der Bedarf, die angebotenen Beratungsleistungen des Amtes für Ausbildungsförderung in Anspruch zu nehmen, bestanden deshalb unabhängig davon, ob sich der Kläger im Oktober 2010 als Student ansah oder nicht.
Nur wenn der Kläger ausdrücklich nach der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Lösung mit dem BAföG gefragt oder jedenfalls mitgeteilt hätte, dass er beabsichtige, BAföG zu beantragen, wäre ein Hinweis der Fakultät erforderlich gewesen, dass sie über diesen Aspekt tatsächlich nicht beraten konnte und hierfür nicht zuständig war.

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1.2. Amtspflichten hat die Fakultät auch nicht deshalb verletzt, weil sie den Kläger überhaupt dahingehend beraten hat, zunächst seine Ausbildung fortzusetzen, also keine Studienleistungen zu erbringen, gleichwohl aber immatrikuliert zu bleiben. Pflichtwidrig wäre diese Beratung, wenn die vorgeschlagene Studiengestaltung gesetzeswidrig gewesen wäre. Ein Amtsträger ist zu gesetzmäßigem Verhalten verpflichtet (vgl. Palandt/Sprau, 75. Auflage, § 839 BGB, Rn. 32). Die Fakultät durfte dem Kläger deshalb nicht zu rechtswidrigem Verhalten raten.
Der Rat der Fakultät war aber nicht rechtswidrig. Hinweise darauf, dass die vorgesehene Studiengestaltung gesetzwidrig war, ergeben sich zwar aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig im Streit über den BAföG-Bezug, Az.15 A 45/13. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.02.2014 ausgeführt:

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„Die von der Universität vorgenommene Unterscheidung einer „tatsächlichen“ oder „internen“ Einordnung in ein anderes Fachsemester (durch individuelle Bescheinigung) als das „offizielle“ oder „formell bescheinigte“ Semester (durch die maschinell erstellte Studienbescheinigung) kann das Gericht nicht mittragen, da sie sich außerhalb der Rechtsordnung bewegt und auf einem hochschulrechtswidrigen Verhalten der medizinischen Fakultät beruht.“

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Der Senat versteht diese Rechtsauffassung indessen so, dass sie sich allein auf ausbildungsförderungsrechtliche Fragen bezieht. Denn einen Verstoß gegen das Hochschulgesetz kann der Senat nicht erkennen. Die in der Beratung genannte Studiengestaltung war ungewöhnlich und konnte möglicherweise auch einen Studienerfolg gefährden, rechtswidrig war sie aber nicht. Ein Gesetzesverstoß käme nur dann infrage, wenn gesetzlich eine Anwesenheitspflicht des Klägers im ersten Studienjahr bestanden hätte. Eine solche gesetzliche Pflicht bestand aber schon im Jahr 2010 nicht. Zwar ist erst nach dem Hochschulgesetz in seiner Fassung vom 05.02.2016 gemäß § 52 Abs. 12 HSG eine Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen ausdrücklich nicht verpflichtend. Eine ausdrückliche Anwesenheitspflicht ergab sich indessen auch nicht aus den älteren Fassungen, allerdings auch kein Verbot gegenüber den Fakultäten, in den Studienordnungen eine Anwesenheitspflicht anzuordnen. In der Studienordnung des Studiengangs Medizin war im Jahr 2010/2011 keine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen geregelt. Die Studienordnung des Studiengangs Medizin sah zwar Pflichtlehrveranstaltungen vor. Jedoch fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, dass diese Pflichtlehrveranstaltungen in bestimmten Jahren wahrzunehmen sind oder eine Anwesenheit generell zwingend erforderlich ist. Erst im Rahmen von geforderten Leistungsnachweisen konnte es deshalb eine Rolle spielen, ob der Kläger diese Leistungsnachweise innerhalb der vorgesehenen Zeit erbracht hat.

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2. Da dem Kläger dem Grunde nach kein Schadensersatz zusteht, kommt es auf die Frage, ob ihm ein Schaden entstanden ist, nicht an. Gleichwohl wird angemerkt, dass der Schaden nicht ausreichend dargelegt ist. Der Kläger hat seine BAföG-Berechtigung nicht für den gesamten Studienverlauf nachgewiesen. Es ist zwar wahrscheinlich, dass er auch in weiteren Semestern BAföG-Leistungen erhalten hätte, da er in den ersten beiden Semestern berechtigt war. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und denen seiner Eltern trägt der indessen nichts vor. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob überhaupt BAföG-Leistungen bewilligt worden wären.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert des Feststellungsantrags mit 1.000 €, sodass sich mit dem Zahlungsantrag von 32.050,50 € der festgesetzte Streitwert ergibt.


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