Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (4. Senat) - 13 WF 57/18

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 24. November 2017 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfahrenswert für das Verfahren I. Instanz wird auf 296.532,08 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

1. Das Amtsgericht hat den erstinstanzlichen Verfahrenswert für das Scheidungsverbundverfahren mit der angefochtenen Entscheidung auf insgesamt 251.432,08 € festgesetzt.

2

Dabei hat es den Wert der Ehesache mit

        

 58.000,00 €,

den Wert des Versorgungsausgleichs mit

        

 9.450,00 €

und den Wert des Güterrechts mit

        

183.982,08 €

3

bewertet.

4

Bei Ermittlung des Wertes der Ehesache gemäß § 43 Abs. 1, 2 FamGKG hat es auf Seiten der Ehegatten zum einen für drei Monate ein gemeinsames Nettoeinkommen der Ehegatten in Höhe von 18.900,00 € berücksichtigt. Zum anderen hat es auf der Grundlage des Wertes des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten einen weiteren Betrag in Höhe von 39.100,00 € zugrunde gelegt.

5

Diesen hat es wie folgt berechnet:

6

- Bruttovermögen beider Ehegatten:

        

902.000,00 €

- Freibetrag pro Ehegatte:

        

60.000,00 €

- Bereinigtes gemeinsames Vermögen:

        

782.000,00 €

- Daraus 5 %:

       

 39.100,00 €.

7

Den Wert des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf der Grundlage des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten in Höhe von 18.900,00 € ermittelt.

8

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners haben gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes Beschwerde eingelegt und beantragen, den Wert erster Instanz auf insgesamt 338.632,08 € festzusetzen.

9

Dabei haben sie folgende Einzelwerte zugrunde gelegt:

10

Ehescheidung:

        

103.100,00 €

Versorgungsausgleich:

        

 51.550,00 €

Güterrecht:

        

183.982,08 €

11

Hinsichtlich der Ehesache vertreten sie die Auffassung, dass bei der Bewertung der Vermögensverhältnisse gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zum einen nur ein Freibetrag in Höhe von 30.000,00 € je Ehegatte zu berücksichtigen sei. Zum anderen sei der Wert des Vermögens mit einem Bruchteil von 10 % zu bewerten. Insoweit berufen sie sich auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. April 2014 (Az.: 10 WF 3/14).

12

Den Wert der Ehesache errechnen sie wie folgt:

13

3-Monatseinkommen der Ehegatten:

        

 18.900,00 €

+ zu berücksichtigendes Vermögen der Ehegatten:

                 

Bruttovermögen beider Ehegatten:

902.000.00 €

        

./. 2 x Freibetrag i.H.v. 30.000,00 € =

 60.000,00 €

        

bereinigtes Vermögen:

842.000,00 €

        

x 10 % =

        

 84.200,00 €

Gesamt:

        

103.100,00 €

14

Ferner vertreten sie die Auffassung, dass der Wert des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des Wertes der Ehesache zu berechnen und mit 51.500,00 € (103.100,00 € x 10 % x 5) zu bewerten sei.

15

2. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren erster Instanz ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgemäß beim Amtsgericht eingelegt worden. Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht Rechtmittel gegen die Wertfestsetzung einlegen.

16

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

17

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens war auf insgesamt 296.532,08 € festzusetzen.

18

Zu Recht rügen die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die Berechnung des Wertes der Ehesache.

19

In Ehesachen ist der Verfahrenswert gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.

20

Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen (Abs. 2).

21

Der Senat schließt sich im Hinblick auf die Berücksichtigung des Vermögens bei der Ermittlung des Verfahrenswertes der Ehesache der ständigen Rechtsprechung des 2. Senates für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (siehe auch Beschluss vom 4. August 2017, Az.: 10 WF 13/17; SchlAnz 226, 2018) an, wonach von dem Gesamtvermögen der Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 30.000,00 € je Ehegatte in Abzug zu bringen ist.

22

Auch nach Auffassung des 4. Senates für Familiensachen erscheint ein Freibetrag in Höhe von 60.000,00 € je Ehegatte angesichts des erheblichen Vermögens der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Berücksichtigung des Vermögens bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Ehesache überhöht.

23

Auch der 4. Senat für Familiensachen berücksichtigt einen Anteil von 10 % des verbleibenden Vermögens bei Festsetzung des Verfahrenswertes. Ein Anteil von 5 % führt zu keiner ausreichenden Berücksichtigung des Vermögens.

24

Insoweit sind zum einen das berechtigte Interesse der Anwaltschaft an auskömmlichen Gebühren und zum anderen die weit überdurchschnittliche Höhe des Vermögens der Ehegatten zu berücksichtigen.

25

Somit errechnet sich der Wert der Ehesache wie folgt:

26

3-Monatseinkommen der Ehegatten:

        

 18.900,00 €

+ zu berücksichtigendes Vermögen der Ehegatten:

                 

Bruttovermögen beider Ehegatten:

902.000.00 €

        

./. 2 x Freibetrag i.H.v. 30.000,00 € =

 60.000,00 €

        

bereinigtes Vermögen:

        

842.000,00 €

x 10 % =

        

 84.200,00 €

Gesamt:

        

103.100,00 €

27

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten die Auffassung vertreten, dass auch der Wert des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des Wertes der Ehesache zu berechnen sei, ist dem nicht zu folgen.

28

In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

29

Somit ist der Wert allein auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu berechnen. Die Vermögensverhältnisse bleiben insoweit unberücksichtigt. Das Amtsgericht hat diesen Wert auf der Grundlage des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten in Höhe von 18.900,00 € zutreffend in Höhe von 9.450,00 € ermittelt.

30

Somit errechnet sich der Wert des Verfahrens erster Instanz wie folgt:

31

Ehescheidung:

        

103.100,00 €

Versorgungsausgleich:

        

 9.450,00 €

Güterrecht:

        

183.982,08 €

Gesamt:

        

296.532,08 €.

II.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.


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