Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat für Familiensachen) - 10 WF 87/19
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 4. April 2019 (13 F 72/18), aufgehoben.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 € festgesetzt.
Gründe
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Die nach den §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
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Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 220 Abs. 3 FamFG nicht nachgekommen ist, weil sie den Vordruck V 10 trotz gerichtlicher Aufforderung nicht eingereicht hat. Deshalb hat das Familiengericht nach einem Hinweis gemäß § 35 Abs. 2 FamFG mit Beschluss vom 2. November 2018 bereits mit Beschluss vom 23. November 2018 gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € festgesetzt.
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Der Zwangsgeldbeschluss vom 4. April 2019 ist allerdings aufzuheben, da das Familiengericht vor der wiederholten Festsetzung des Zwangsgeldes mit dem angefochtenen Beschluss die Antragsgegnerin nicht erneut gemäß § 35 Abs. 2 FamFG auf die Folgen der Zuwiderhandlung hingewiesen hat.
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Grundsätzlich ist es zulässig, dass ein Zwangsgeld wiederholt verhängt wird, bis der Anordnung Folge geleistet wird (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 35 Rn. 48). Allerdings muss jeder erneuten Festsetzung eines Zwangsgeldes ein nochmaliger Hinweis vorausgehen, dass bei andauernden Weigerung des Verpflichteten erneut mit der Festsetzung von Zwangsgeld oder -haft rechnen ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 16; OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 1103).
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Daran fehlt es hier. Ausweislich der Verfahrensakte hat das Familiengericht durch Beschluss vom 2. November 2018 die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft hingewiesen. In diesem Beschluss erfolgte auch der Hinweis, dass Zwangsgeld und Zwangshaft wiederholt verhängt werden können.
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Ein erneuter Hinweis gemäß § 35 Abs. 2 FamFG vor der Verhängung des weiteren Zwangsgeldes im Beschluss vom 4. April 2019 erfolgte ausweislich der Verfahrensakte nicht. Der allgemeine Hinweis in dem Beschluss vom 2. November 2018 auf die Möglichkeit einer wiederholten Festsetzung genügt nicht (vgl. Rüntz in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 35 Rn. 18; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 35 Rn. 16). Denn die Zielrichtung von Zwangsmitteln nach § 35 FamFG, die Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen, gebietet es, vor jeder erneuten Festsetzung des Zwangsmittels auf die Folgen der Zuwiderhandlung erneut hinzuweisen. Erst wenn dieser Hinweis sein Ziel nicht erreicht, dürfen die Zwangsmittel festgesetzt werden. Daraus folgt, dass dieser Hinweis vor jeder einzelnen Festsetzung von Zwangsmitteln wiederholt werden muss, um festzustellen, ob der Zweck sich nicht durch einen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung erreichen lässt (vgl. BayOblG FamRZ 1977, 204, 205).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG, § 81 FamFG.
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
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Referenzen
- FamFG § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht 1x
- §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamFG § 35 Zwangsmittel 4x
- 13 F 72/18 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen 1x