Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 94/21
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 4. Juni 2021 - Az.: 4 O 400/20 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers, welche dieser seit dem 1. April 2008 bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer 8663121-510 mit verschiedenen Tarifen unterhält. In den Versicherungsschutz war anfänglich auch A. einbezogen. Dem Vertrag liegen u. a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zugrunde, darunter auch die Musterbedingungen MB/KK 2009 (Stand Januar 2014) und die Tarifbedingungen (Anlage BLD 1, Anlagenband B). Die unter § 10b AVB für Beitragsanpassungen gefasste Regelung, die an die Regelung des § 8b MB/KK angelehnt ist, lautet auszugsweise wie folgt:
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1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 10 % werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.
Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst.
(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
[…]
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Im Laufe des Vertragsverhältnisses informierte die Beklagte den Kläger mehrfach jeweils im November eines Jahres über Beitragserhöhungen zum 1. Januar des Folgejahres. Streitgegenständlich im Berufungsverfahren ist lediglich noch die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 über monatlich 49,20 € im Tarif ... – Anlage BLD 3–7 (Anlagenband B), der eine Abweichung der tatsächlich erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen in einem Umfang von 7,5 % zugrunde lag.
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Der Kläger hat sich u. a. gegen diese Beitragsanpassung gewandt und angeführt, dass sie unwirksam sei, weil die Mitteilung nicht dem Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG genüge. Die Beitragsänderung, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst worden sei und welche nicht oberhalb des gesetzlich festgelegten Wertes von 10 % liege, sei darüber hinaus auch materiell unwirksam. Eine Bezugnahme auf die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, insbesondere auf die dortige Regelung des § 10 b AVB (entsprechend § 8b MB/KK), sei insoweit nicht möglich, da diese ihrerseits unwirksam sei.
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Er hat erstinstanzlich die Feststellung der Unwirksamkeit von 13 tariflichen Beitragserhöhungen und der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrags, die Rückerstattung von 11.089,65 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe - verzinster - Nutzungen begehrt.
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Die Beklagte hat demgegenüber die Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, die Beitragsanpassungen seien formell wirksam gewesen; darüber hinaus hat sie mit der Klagerwiderung vom 25. Januar 2021 (Bl. 82 ff d.A.) ergänzend mitgeteilt, dass die Anpassungen jeweils aufgrund geänderter Leistungsausgaben in dem vorgenommenen Umfang erforderlich gewesen seien. Auch die durch den Kläger beanstandete Formulierung der MB/KK (= § 10b AVB) sei tatsächlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zu den jeweiligen Beitragsanpassungen und der weiteren Einwendungen der Beklagten gegen einen möglichen Anspruch des Klägers wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
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Das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 ZPO), hat unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämie in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … im Tarif ... zum 1. Januar 2018 in Höhe von EUR 49,20 bis zum 31. Dezember 2019 nicht wirksam geworden und der Kläger nicht zur Tragung dieses Erhöhungsbeitrags vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 verpflichtet ist. Es hat die Beklagte außerdem verurteilt, an den Kläger 1.180,80 € nebst Zinsen seit dem 22. Dezember 2020 zu zahlen und schließlich auch festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe derjenigen Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 22. Dezember 2020 aus den in den Jahren 2018 und 2019 eingezahlten Prämienanteilen auf die Beitragserhöhung im Tarif ... zum 1. Januar 2018 gezogen hat.
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Seine Entscheidung hat das Landgericht dahingehend begründet, der Kläger habe diese Beitragsanteile ohne Rechtsgrund gezahlt, da die Beitragsanpassung im Tarif ... zum 1. Januar 2018 unwirksam gewesen sei. Wegen der sodann zum 1. Januar 2020 erfolgten – wirksamen – Beitragsanpassung in dem entsprechenden Tarif bestehe jedoch nur ein Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019. Zwar sei entgegen der Auffassung des Klägers die Unwirksamkeit der entsprechenden Beitragsanpassung nicht durch einen formellen Mangel in dem Mitteilungsschreiben vom 19. November 2017 begründet, sondern dieses genüge den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Die Beitragsanpassung sei jedoch materiell-rechtlich unwirksam, weil der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen keine Abweichung von mehr als 10 % ergeben habe, sondern nur von 7,5 %. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, bereits bei einer Abweichung der erforderlichen Versicherungsleistungen im Verhältnis zu den kalkulierten Versicherungsleistungen von unter 10 % eine Beitragsanpassung vorzunehmen. § 10b Abs. 1 und 2 der von ihr für den Versicherungsvertrag verwendeten Vertragsbedingungen (AVB), welche ihr eine Beitragsanpassung bereits bei einer Abweichung von mehr als 5 % erlaubten, sei unwirksam (OLG Köln, Urteil vom 22. September 2020, Az. I – 9 U 237/19, 9 U 237/19, juris Rn. 65 ff); sie erlaube auch bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage dennoch - zum Nachteil des Versicherungsnehmers - eine Beitragsanpassung vorzunehmen, was im Widerspruch zu §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG stehe. Die Unwirksamkeit der Regelung des § 10b Abs. 2 AVB führe in Anwendung des § 306 BGB auch zur Unwirksamkeit des § 10b Abs. 1 AVB, weil die Regelungen beider Absätze zu den Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in einem untrennbaren Zusammenhang stünden.
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Die Beklagte hat sich der Wertung des Landgerichts, nach der die Regelung des § 10b Abs. 2 AVB (entsprechend § 8b Abs. 2 MB/KK) unwirksam sei, was sodann auch auf Abs. 1 der Regelung durchschlage, entgegengestellt. Bereits in § 9a AVB (entsprechend § 8a Abs. 1 MB/KK) sei grundlegend festgelegt, dass die Berechnung der Beiträge „nach Maßgabe der Vorschriften des VAG“ erfolge. Daraus könne entnommen werden, dass Beitragsanpassungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen hätten, woraus sich wiederum ergebe, dass nur eine vorübergehende Änderung nicht zu einer Anpassung berechtige. Auch durch § 10b Abs. 1 AVB (§ 8b Abs. 1 MB/KK) sei im Übrigen sichergestellt, dass eine lediglich vorübergehende Änderung keine Anpassung nach sich ziehe durch Verwendung der Worte „soweit erforderlich“.
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Unabhängig davon sei § 8b Abs. 1 MB/KK unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften zu interpretieren, so dass das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal auch auf die AVB-Regelung anzuwenden wäre, sollte eine Regelungslücke enthalten sein, zumal in § 8a Abs. 1 MB/KK (also § 9a AVB) die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich in Bezug genommen würden.
- 12
Schließlich wirke sich die Absenkung des Schwellenwertes für den Versicherungsnehmer auch nicht nachteilig, sondern vielmehr vorteilhaft aus, weil durch häufigere Anpassungen größere Beitragssprünge vermieden würden.
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Die Beklagte beantragt,
- 14
das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 4. Juni 2021 - 4 O 400/20 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass § 8b Abs. 1 MB/KK (§ 10b Abs. 1 AVB) ohne den unwirksamen Absatz 2 keinen Bestand haben könne. Ohne § 8b Abs. 2 MB/KK (§ 10b Abs. 2 AVB) enthalte § 8b Abs. 1 MB/KK (§ 10 b Abs. 1 AVB) keine Eingrenzung dahingehend, dass eine Beitragsanpassung bei vorübergehenden Änderungen gerade nicht möglich sein solle und „schieße“ zum Nachteil des Versicherungsnehmers über die vom Gesetz (§ 203 Abs. 2 VVG) vorgesehenen Möglichkeiten zur Anpassung hinaus. Dieses führe zur Unwirksamkeit auch des isolierten § 8b Abs. 1 MB/KK (§ 10b Abs. 1 AVB). Eine Reduzierung auf das höchstzulässige Maß unter ergänzender Heranziehung des § 203 Abs. 2 VVG stelle eine unzulässige geltungserhaltene Reduktion der Klausel dar.
II.
- 19
Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund der Beitragserhöhung im Tarif ... zum 1. Januar 2018 von monatlich 49,20 € zu. Anders als durch das Landgericht angenommen, erweist sich diese nicht als materiell unwirksam.
- 20
Zwar lag bei dieser Prämienanpassung die Veränderung der Leistungsausgaben unterhalb des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwertes von 10 %, nämlich bei „nur“ 7,5 %. Rechtsgrundlage für diese Beitragsanpassung war jedoch § 10b Abs. 1 AVB. Bereits aus den §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG folgt, dass bei der maßgeblichen Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ in den AVB auch ein geringerer Prozentsatz als 10 % für eine Anpassung vorgesehen werden kann. Anders als durch das Landgericht angenommen folgt keine Unwirksamkeit der Herabsetzung des Schwellenwertes aus dem Umstand, dass die Beitragsanpassungsklausel des § 10b Abs. 2 AVB eine Beitragsanpassung abweichend von § 203 Abs. 2 VVG und § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG auch dann ermöglicht, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist.
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1. Allerdings ist die entsprechende Regelung des § 10b Abs. 2 AVB gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird (§§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG), nicht zu vereinbaren ist.
- 22
a) Zwar wird teilweise vertreten, dass aus dem Wort „kann“ („von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden…“) nicht die Eröffnung eines Ermessensspielraums, der auch bei einer nur vorübergehenden Abweichung einer Rechnungsgrundlage eine Beitragsanpassung erlaube, und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung abgeleitet werden könne. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 22. September 2004 - IV ZR 97/03 - eine nahezu identisch gefasste Vorgängerregelung unbeanstandet gelassen, in welcher bestimmt gewesen sei, dass von einer Beitragsanpassung abgesehen werden „könne“, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde und den Versicherer die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen sei. Insoweit sei das verwendete Wort „kann“ gerade Ausdruck der Verwaltungsrechtssprache bzw. Aufsichtsrechtssprache, der traditionell den fachlich feststehenden Begriffsinhalt umschreibe, dass eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, also nach Maßgabe sachlicher Gründe, zu treffen sei. Sachliche Gründe stünden einer Prämienanpassung jedoch entgegen, wenn keine dauerhafte Äquivalenzstörung drohe (LG Berlin, Urteil vom 6. Mai 2021 - 7 O 292/20 -, juris, Rn. 67 unter Verweis auf Boetius, Anmerkung zu einer Entscheidung des OLG Köln vom 22. September 2020 - 9 U 237/19 -, VersR 2021, 95, 102).
- 23
b) Demgegenüber geht der Senat nicht davon aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei Betrachtung der Regelung des § 10b Abs. 2 AVB eine Interpretation des Wortes „kann“ gemäß der Verwaltungsrechtssprache oder Aufsichtsrechtssprache vornehmen und daher davon ausgehen würde, dass für eine Beitragsanpassung - entgegen dem Wortlaut der Regelung - doch eine dauerhafte Veränderung erforderlich ist. Vielmehr dürfte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Regelung und den Begriff „kann“ - wörtlich und typisch - dahingehend verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht - und eine Anpassung daher möglich ist. Dieses widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung gerade nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Satz 1 VVG kann von dieser gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (Prölls/Martin-Voit, VVG, 31. Auflage, MB/KK 2009 § 8b Rn. 2). Anders als die Beklagte meint, führt auch die Regelung des § 9a Abs. 1 AVB, nach dem die Berechnung der Beiträge „nach Maßgabe der Vorschriften des VAG“ erfolgt, zu keiner anderen Bewertung. Die Heranziehung einer für die „Beitragsberechnung“ ausgestalteten Klausel für die Interpretation der Regelung über die „Beitragsanpassung“, noch dazu ohne textliche Verweisung, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedenfalls unerwartet und intransparent. Ebenso kann die Regelung des § 10b Abs. 1 AVB, nach der bei Überschreiten des Schwellenwertes eine Beitragsanpassung vorgenommen werden kann, „soweit diese erforderlich ist“, nicht entnommen werden, dass bereits danach die die Beitragsanpassung auslösenden Umstände gerade nicht nur vorübergehend vorliegen dürfen. Eine solche Auslegung stünde zudem im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 10b Abs. 2 AVB, welcher wiederum den Eindruck von Änderungsmöglichkeiten im Falle nur vorübergehender Änderungen erweckt. Hierdurch würde die Regelung insgesamt widersprüchlich und intransparent. Nach alldem ist - wie auch durch das Landgericht befunden - die Regelung des § 10b Abs. 2 AVB gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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2. Trotz der Unwirksamkeit des § 10b Abs. 2 AVB bleibt jedoch - entgegen der Ausführungen des Landgerichts unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Köln - die Regelung des § 10b Abs. 1 AVB - und damit auch die hier maßgebliche vertragliche Herabsetzung des Schwellenwertes - wirksam. Da die Absenkung des Schwellenwertes grundsätzlich zulässig ist, könnte eine Unwirksamkeit nur damit begründet werden, dass die Abweichung des Abs. 2 von der Regelung von § 203 Abs. 2 VVG die Unwirksamkeit der gesamten Beitragsanpassungsklausel nach sich zieht. Eine solche Folge ergibt sich indes auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbotes einer geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 1 BGB). Danach ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich im Ganzen unwirksam, wenn ihr Inhalt teilweise gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH können jedoch inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen, völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel auch die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08 -, juris, Rn. 15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und in einen inhaltlich unzulässigen Teil ist danach immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet - sogenannter „blue-pencil-test“. Ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgehalt betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19 - juris, Rn. 26; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12 -, juris, Rn. 14).
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Auch bei Streichung des Abs. 2 bleibt ein selbstständiger Regelungsgehalt des § 10b Abs. 1 AVB bestehen. Die Regelung zur Absenkung des Schwellenwertes (Abs. 1) und die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen (Abs. 2) sind von ihrem Regelungsgehalt her klar voneinander abgrenzbar. § 10b Abs. 1 AVB bleibt auch „isoliert“ aus sich heraus verständlich und sinnvoll: Zwar wird in dem ersten Absatz nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Dauer der Abweichung der tatsächlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nicht nur ein vorübergehender sein darf. Hieraus kann jedoch nicht zwingend der Umkehrschluss gezogen werden, dass deshalb entgegen der gesetzlichen Regelung eine Beitragsanpassung bereits dann erfolgen können soll, wenn der maßgebliche Schwellenwert auch nur vorübergehend überschritten wird. Vielmehr liegt eine Regelungslücke vor und die Regelung ist unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften zu interpretieren und erforderlichenfalls auszulegen. In der Folge ist das gesetzlich vorgeschriebene Merkmal einer „nicht nur vorübergehenden Änderung“ auf die Regelung des § 10b Abs. 1 AVB anzuwenden, wodurch die Regelungslücke geschlossen wird; der unwirksame Teil der Regelung (Abs. 2) wird durch die gesetzliche Regelung des § 203 Abs. 2 VVG ersetzt. Eine Wiederholung sämtlicher Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung innerhalb der vertraglichen Regelung des § 10b AVB selbst ist - auch mit Blick auf den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer - dagegen nicht erforderlich (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 - 7 U 244/21).
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3. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen. Der Senat weicht bezüglich der Frage einer Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel des § 10b Abs. 1 und 2 AVB (entsprechend § 8b Ziff. 1 und 2 MB/KK) in einem entscheidungserheblichen Punkt vom Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2020 - I - 9 U 237/19 - ab.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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