Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 64/24
Tenor
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Klägerin vom 24.09.2024 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15.07.2024, Aktenzeichen 10 O 277/23, wird als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.853,41 € festgesetzt.
Gründe
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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt zwei Monate nach Zustellung des Urteils. Das mit der Berufung der Klägerin angefochtene Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15.07.2024 wurde der Klägerin - zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten - am 17.07.2024 zugestellt (vgl. EB Bl. 85 LGA). Die zweimonatige Frist zur Berufungsbegründung lief danach am 17.09.2024 (einem Dienstag) ab.
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Ein erster Fristverlängerungsantrag ging am 19.09.2024 ein (Bl. 64 eA) und wurde - verbunden mit einem Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig - am 23.09.2024 abgelehnt (Bl. 58 eA). Mit Schriftsatz vom 24.09.2024 gingen der klägerische Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 60 eA) sowie ein weiterer Fristverlängerungsantrag ein (Bl. 64 eA).
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Das Wiedereinsetzungsbegehren ist zu versagen. Gemäß § 233 S. 1 ZPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, u.a. die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Vorliegend hat die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne ein - ihr gemäß § 85 Abs. 2 zuzurechnendes - Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten versäumt.
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Nach den Ausführungen der Klägerin in der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages vom 24.09.2024 (Bl. 60 f. eA) wurde die Akte am 05.08.2024 durch die Rechtsanwaltsfachwirtin B. angelegt, die dabei die Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft notiert hat, mit der Folge, dass die Akte der sachbearbeitenden Rechtsanwältin Z. erst mit fehlerhaft notiertem Fristablauf am 19.09.2024 wieder vorgelegt wurde. Fristen werden in der Kanzlei sowohl in Papierform in einen Fristordner eingeordnet als auch im elektronischen Fristkalender gepflegt. An jedem Arbeitstag wird der Ablauf von Fristen von der Rechtsanwältin Z. und der Mitarbeiterin B. geprüft. Die Notierung und Überwachung von Fristen sowie die generelle Aktenführung durch die Mitarbeiterin B. werden regelmäßig stichprobenhaft überprüft.
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Dieses Vorgehen - seine Richtigkeit unterstellt - genügt nicht den zugrunde zu legenden Sorgfaltsanforderungen in einer Rechtsanwaltskanzlei. Denn nach den Ausführungen der Klägerin werden in der Kanzlei - zumindest im Dezernat der Rechtsanwältin Z. - keine Vorfristen notiert. Stattdessen wurde den Angaben zufolge mit Anlage der Akte lediglich die Berufungsbegründungsfrist notiert und die Akte erst mit deren Ablauf vorgelegt. Die Anordnung, Vorfristen zu notieren, gehört jedoch jedenfalls bei Rechtsmittelbegründungsfristen zu den geeigneten organisatorischen Vorkehrungen, mit denen dafür Sorge zu tragen ist, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (BGH, Beschluss vom 20.09.2022, Az. VI ZB 17/22, Juris). Der BGH führt u.a. aus:
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„In dem Unterlassen der Weisung, eine Vorfrist zu notieren, liegt ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist.“
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Dem schließt sich der Senat an.
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Hinzu kommt Folgendes: Dass die Frist sowohl im Papier-Fristordner als auch im elektronischen Fristkalender fehlerhaft notiert wurde, hat die Klägerin nicht dargelegt. Sollte nur eine der Eintragungen fehlerhaft vorgenommen worden sein, hätte der Fehler beim Abgleich mit dem anderen Eintrag auffallen müssen. Zu einem möglichen Abgleich, d.h. einer Prüfung beider Einträge (Frist-Ordner in Papierform und elektronischer Frist-Kalender), führt die Klägerin ebenfalls nichts aus. Hierauf kommt es allerdings wegen der fehlenden Vorfrist-Notierung nicht mehr entscheidend an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 10 O 277/23 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- VI ZB 17/22 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- §§ 47, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)