Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 U 278/09 - 70
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 30.4.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 3/09, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.200 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten Versicherungsschutz aus einer Sturmversicherung. Dem Versicherungsverhältnis betreffend deren Anwesen in liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) der Beklagten zugrunde (Bl. 46 ff. d.A.).
Im Obergeschoss des Anwesens befindet sich ein gefliester Balkon, der durch ein Alu-Fenstertürelement betreten werden kann. Von dem Balkon aus war bei einem von starken Regenfällen begleiteten Sturm in der Nacht vom 2. auf den 3.12.2007 durch die im Bereich der Türschwelle unzureichend gegen Nässe abgedichtete Türkonstruktion Regenwasser nach innen in den Fußbodenaufbau des angrenzenden Zimmers bis hin zur Zimmermitte eingedrungen und hatte sowohl den Parkettboden als auch die Holzpaneelen an der Decke des darunterliegenden Zimmers beschädigt. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz des ihnen durch das eindringende Wasser entstandenen Schadens. Auf Antrag der Kläger war in einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Völklingen - 5B H 7/08 - die Begutachtung der Ursachen der Feuchtigkeitsschäden und des zu deren Beseitigung erforderlichen Aufwands durch einen Sachverständigen angeordnet worden.
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei trotz der unzureichenden konstruktiven Ausbildung der Türschwelle leistungspflichtig für den Schaden, den sie (bislang) auf 3.996,25 Euro beziffert haben. Hinzu kämen die Kosten in Höhe von 255,64 Euro der mit einer Leckageortung an den Heizungsleitungen beauftragten Fa. Z.. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich daraus, dass der Sachverständige davon ausgehe, dass bei Durchführung der Reparatur Unvorhergesehenes eintreten könne und die endgültigen Kosten der Wiederherstellung deshalb noch nicht feststünden.
Die Kläger haben beantragt,
1) die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Kläger 4.221,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2008 zu zahlen;
2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern weiteren Schaden über den im Klageantrag zu Ziff. 1) genannten Betrag hinaus anlässlich des Wassereinbruchs/Sturmschadens vom 2.3.2007 zu ersetzen;
3) vorgerichtliche Kosten in Höhe von 667,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es fehle bereits am Vorliegen eines Sturmschadens im Sinne der Bedingungen. Dies setze nach § 8 Nr. 2a VGB 88 eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen voraus. Dem stehe aber entgegen, dass Wasser durch eine unzureichend gegen Nässe abgedichtete Fensterkonstruktion habe durchsickern können, was eine wesentliche Zwischenursache darstelle. Der geltend gemachte Schaden falle auch nicht als Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen unter § 8 Nr. 2c VGB 88. Dessen ungeachtet greife vorliegend jedenfalls der Risikoausschluss des § 9 Nr. 6c VGB 88, weil die unzureichende Abdichtung als "andere Öffnung" im Sinne dieser Bestimmung zu werten sei, die aber keinen durch Sturm entstandenen Gebäudeschaden darstelle. Im Übrigen sei der Anspruch der Kläger auch der Höhe nach unbegründet soweit er über die notwendigen Reparaturkosten hinausgehe. Dies betreffe die für die Abdichtungsaufkantung am Balkontürelement veranschlagten Kosten in Höhe von 600 Euro. Die Kosten der mit einer Leckageortung an den Heizungsleitungen beauftragten Fa. Z. seien - mangels entschädigungspflichtigen Schadens - nicht als Kosten der Schadenermittlung erstattungsfähig. Hinsichtlich des Feststellungsantrags fehle es außerdem an einem Feststellungsinteresse.
Das Landgericht hat die Klage - nach Beiziehung des selbständigen Beweisverfahrens des Amtsgerichts Völklingen - mit am 30.4.2009 verkündetem Urteil (Bl. 55 ff. d.A.) abgewiesen, weil eine Leistungspflicht der Beklagten schon an der Risikoausschlussklausel des § 9 Nr. 6c VGB 88 scheitere.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr Klagebegehren unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgen. Die von dem Sachverständigen festgestellte unzureichende Abdichtung im Schwellenbereich des Türelementes unterfalle bei verständiger Auslegung weder der Ausschlussklausel des § 9 Nr. 6c VGB 88 noch stehe sie als wesentliche Zwischenursache der Annahme eines erstattungsfähigen Sturmschadens entgegen. Letzteres sei schon deshalb nicht der Fall, weil der Sachverständige festgestellt habe, dass die Fußpunkt-Abdichtung des Balkontürelementes bei der Witterungsbelastung durch den Sturm undicht geworden sei (Bl. 92 d.A.).
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.4.2009
1) die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Kläger 4.221,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2008 zu zahlen;
2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern weiteren Schaden über den im Klageantrag zu Ziff. 1) genannten Betrag hinaus anlässlich des Wassereinbruchs/Sturmschadens vom 2.3.2007 zu ersetzen;
3) vorgerichtliche Kosten in Höhe von 667,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält das Vorbringen der Kläger, der Sturm habe eine Öffnung des Türelements verursacht, für verspätet und in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigungsfähig.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Versicherungsschutz wegen eines Sturmschadens im Ergebnis zu Recht verneint. Eine Sturmversicherung deckt nur unmittelbar auf Sturm zurückzuführende Schäden und ihre Folgen ab, nicht aber Schäden, die (allein) auf andere, dazwischentretende Ursachen zurückzuführen sind. Von letzterem ist vorliegend aber auszugehen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in der Nacht vom 2. auf den 3.12.2007 ein Sturm geherrscht hat. Dass hierbei im Türschwellenbereich des streitgegenständlichen Alu-Fenstertürelements Regenwasser in den Fußbodenbereich des Gebäudeteils eingedrungen und sowohl den Fußbodenaufbau des unmittelbar angrenzenden als auch die Decke des darunterliegenden Zimmers beschädigt hat, ist ebenfalls unstreitig. Der im selbständigen Beweisverfahren bestellte Sachverständige A. hat hierzu in seinem Gutachten vom 9.9.2008, dessen Verwertung gemäß § 493 ZPO von Amts wegen zulässig ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 493, Rdn. 1), festgestellt, dass das streitgegenständliche Alu-Fenstertürelement auf dem Fußbodenaufbau des Schlafzimmers aufstehe, der als Schwelle zum Balkon ausgebildet sei. Die Schwelle diene als Abdichtungsaufkantung und sei bodennah mit einem Blech abgedeckt. Nach Entfernung der Abdichtungsfolie zeige die Untersuchung des Schwellenbereiches, dass im Anschluss zwischen Türschwelle und Türlaibung keine sachgerechte Eindichtung vorhanden sei. An der unverklebten Folienaufkantung sei ein unmittelbarer Durchgang zum Fußbodenaufbau vorhanden. An der linken Laibung sei keine Eindichtung des Türrahmens vorhanden. Dies hat der Sachverständige als unzureichende konstruktive Ausbildung der Türschwelle gewertet, die deshalb unter üblichen Witterungsbedingungen nicht zu Schäden führe, weil das Türelement durch eine stehende Markise abgedeckt sei und somit ein Wasseranfall, zumindest ein solcher in Höhe von mehreren Zentimetern, vor der Türschwelle in der Regel nicht stattfinde.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen des Sachverständigen, die von den Parteien ebenfalls nicht angegriffen werden, besteht kein Versicherungsschutz wegen eines Sturmschadens.
1.
Allerdings folgt dies entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus der Risikoausschlussklausel des § 9 Nr. 6c VGB 88. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Eindringen von Regen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
Mit Blick auf die explizit genannten Beispiele nicht ordnungsgemäß geschlossener Fenster und Außentüren kann die unzureichende Abdichtung der Türschwelle aus systematischen Gründen nicht als Öffnung im Sinne des § 9 Nr. 6c VGB 88 angesehen werden. Was unter einer "anderen Öffnung" zu verstehen sein soll, ist im Wege der Auslegung der genannten Bestimmung zu ermitteln, wobei maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse dies bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454; Senat, Urt. v. 28.1.2009 - 5 U 278/08 - VersR 2009, 924). Der Bundesgerichtshof hat für die fast gleichlautende Bestimmung des § 5 Nr. 5c VGB 62 auf das dort ausdrücklich genannte Beispiel eines nicht geschlossenen Fensters abgestellt, das Anhaltspunkte für das Verständnis einer "anderen vorhandenen Öffnung" gebe. Danach kämen nur solche Öffnungen für einen Ausschluss in Betracht, durch die Regen ungehindert eindringen könne (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1992 - IV ZR 87/91 - VersR 1992, 606 gegen den weiten Begriff einer Öffnung, wie er etwa in OLG Köln, VersR 1974, 990 zugrunde gelegt wurde).
Soweit § 9 Nr. 6c VGB 88 hiervon abweicht, indem er auf nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster und Außentüren abstellt, soll dies lediglich in klarstellender Weise dem Umstand Rechnung tragen, dass nur eine Verriegelung irgendeiner Art Schutz und Widerstand gegen Sturm bietet (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., F V Rdn. 19). Auch in diesem Sinne nicht ordnungsgemäß geschlossenen Fenstern und Außentüren kann aber die unzureichende Abdichtung einer Türschwelle nicht gleichgestellt werden, die nicht ohne weiteres - aufgrund einer Öffnung - durchlässig ist, sondern aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung lediglich einer nachhaltigeren Belastung durch Nässe nicht standhalten kann. Auch unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, nämlich der Gewährung von Versicherungsschutz vor reinen Sturmschäden, muss ein verständiger Versicherungsnehmers die Regelung des § 9 Nr. 6c VGB 88 aufgrund ihres Wortlauts ein solches Verständnis nicht beimessen (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1986, 1221, das an Fenstern und Türen fast immer vorhandene Spalten und Ritzen nicht als "andere Öffnung" ansieht).
2.
Die Klage hat aber deswegen keinen Erfolg, weil der von den Klägern geltend gemachte Schaden nicht auf den in § 8 VGB 88 genannten Ursachen beruht. Gemäß § 8 Nr. 2 VGB 88 sind nicht alle adäquaten Folgen eines Sturms versichert, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind (vgl. Senat, Urt. v. 12.4.2006 - 5 U 496/05 - VersR 2006, 1635; Beckmann/Matusche-Beckmann/Rüffer, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 32, Rdn. 343). Danach ist Voraussetzung der Leistungspflicht ein unmittelbar durch Sturm verursachter Gebäudeschaden oder dessen Folgen (§ 8 Nr. 2 a - c VGB 88). Hieran fehlt es.
a)
Die vorliegend in Rede stehenden Beschädigungen des Fußbodenaufbaus und der Deckenkonstruktion des darunter liegenden Zimmers sind nicht auf eine "unmittelbare Einwirkung des Sturms" im Sinne des § 8 Nr. 2a VGB 88 zurückzuführen. Eine solche unmittelbare Einwirkung ist dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht (vgl. Senat, aaO.; OLG Köln, NJW-RR 2003, 167; OLG Düsseldorf, VersR 1984,1035; Martin, aaO., E II Rdn. 29; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 VGB 62, Rdn. 2). Hiervon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen (vgl. Martin, aaO., Rdn. 30). Ist eine solche unmittelbare (Mit-) Ursächlichkeit des Sturms zu bejahen, so schadet es nichts, wenn der Schadenseintritt durch zuvor bereits vorhandene Gebäudeschäden ermöglicht oder zumindest begünstigt wird. Dies hat der Senat etwa für den Fall angenommen, dass ein Sturm zur Ablösung von Teilen des aufgrund von Substanzschäden ohnehin nicht mehr fest an dem Unterputz haftenden Oberputzes eines Gebäudes geführt hat (vgl. Senat, aaO.; OLG Frankfurt, RuS 2004, 417 für den vergleichbaren Fall von Durchfeuchtungsschäden einer zuvor bereits porösen Außenwand infolge lang andauernder Beregnung im Zusammenspiel mit starkem Wind).
So liegt es hier aber nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen A. führte die unzureichende konstruktive Ausbildung der Türschwelle unter üblichen Witterungsbedingungen deshalb nicht zu Schäden, weil das Türelement durch eine stehende Markise abgedeckt ist und deshalb ein Wasseranfall, zumindest ein solcher von mehreren Zentimetern Höhe, vor der Türschwelle in der Regel nicht stattfinde. Aufgrund der mit dem Sturm einhergehenden heftigen Niederschläge hatte sich jedoch eine größere Wassermenge vor dem Türelement angesammelt und war sodann aufgrund der unzureichenden Abdichtung der Türschwelle in den Fußbodenbereich des angrenzenden Raumes eingedrungen. Dafür, dass das Fensterelement durch den Sturm leicht worden wäre, hat der Sachverständige keine Hinweise gefunden. Der Schaden ist deshalb - anders als in den o.g. Entscheidungen des Senats und des OLG Frankfurt - letztlich nicht unmittelbar auf die Kraft des Sturms und die hiermit verbundene starke Windeinwirkung (§ 8 Nr. 1 VGB 88) zurückzuführen (ebenso OLG Celle, RuS 1993, 384 für den Fall, dass der Sturm das auf dem Gebäude stehende Wasser durch einen zuvor schon vorhandenen Einriss in die Dachhaut hineingedrückt hat; Kollhosser in Prölss/Martin, aaO., § 5 VGB 62, Rdn. 2).
b)
Damit steht zugleich fest, dass auch die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2c i.V.m. Nr. 2a VGB 88 nicht erfüllt sind. Versichert sind danach nur sogenannte Folgeschäden von Gebäudeschäden, wenn diese durch den Sturm entstanden sind. Wenn es - wie hier - um Schäden durch eindringendes Regenwasser geht, setzt dies voraus, dass der Sturm die Substanz des Gebäudes oder eines Gebäudeteils beschädigt und dadurch eine Öffnung zustande kommt, durch die das schädigende Wasser eindringen kann (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1989, 738; Martin, aaO., E II. Rdn. 40, 45).
Entgegen der Ansicht der Kläger können die Feststellungen des Sachverständigen aber nicht so verstanden werden, als sei die vorhandene Abdichtung des Balkontürelementes erst durch die Einwirkung des Sturms undicht geworden; sie war vielmehr bereits vor dem Sturm unzureichend. Sind die geltend gemachten Schäden somit letztlich auf den schon vor dem Sturm bestehenden Zustand des Gebäudes zurückzuführen, so sind sie vom Versicherungsschutz nicht gedeckt (vgl. OLG Frankfurt, RuS 2004, 417 für die durch Einwirkung drückenden Wassers entstehende Undichtigkeit einer lediglich mit Zementmörtel verfüllten Türfuge; OLG Karlsruhe, VersR 1996, 187; OLG Nürnberg, VersR 1989, 738; Martin, aaO., E II. Rdn. 40, 45).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n.F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 Euro beträgt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht gegeben sind.