Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2009 – 12 O 227/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: bis 500 EUR.
Gründe
I.
In dem Verfahren 12 O 227/08 des Landgerichts Saarbrücken nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines PKW´s durch einen Angestellten der Beklagten in Höhe von 7.002,25 EUR auf der Basis eines von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens (Fahrzeugschaden: 6.476,25 EUR, Wertminderung: 500 EUR, Unkostenpauschale: 26 EUR) zuzüglich Gutachterkosten (1.189,52 EUR) in Anspruch.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes privates Sachverständigengutachten des Sachverständigen H. entgegen getreten, der einen wesentlich geringeren Sachschaden (Reparaturkosten: 3.121,80 EUR zuzügl. Mehrwertsteuer) ermittelt hatte und Feststellungen zu einem verbleibenden merkantilen Minderwert nicht treffen konnte.
Der gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts vom 23. September 2008 (Bl. 76/77 d.A.) beauftragte Sachverständige Dr. P. ermittelte Instandsetzungskosten in Höhe von 3.485,11 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer; eine Wertminderung wurde von ihm nicht festgestellt (Bl. 80 bis 123 d.A., Bl. 142 bis 144 d.A.).
Das Landgericht setzte den Streitwert in Abänderung des Beschlusses vom 5. Juni 2009 gemäß Beschluss vom 3. August 2009 (Bl. 210 d.A.) für die Zeit vom 18. Juli 2008 bis 2. März 2009 auf 8.189,52 EUR, vom 23. Februar 2009 bis 9. März 2009 auf 9.039,66 EUR und ab 10. März 2009 auf 6.141,35 EZR fest.
Mit am 25. August 2009 eingegangenem Kostenfestsetzungsantrag begehrt die Beklagte unter anderem die Festsetzung der ihr entstandenen Sachverständigenkosten für die Einholung des Privatgutachtens des Sachverständigen H. in Höhe von 1.238 EUR (Bl. 215 ff d.A.).
Der Kläger ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass dieser Sachverständige weder auf Wunsch noch mit Einverständnis des Klägers ein Gutachten erstellt habe, vielmehr sei der Beklagten nur Gelegenheit gegeben worden, „die Sache durch einen Gutachter ihrer Wahl zu überprüfen“ (Bl. 218, 191 d.A.).
Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die Gutachterkosten zweckmäßig und zur ordnungsgemäßen Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien (Bl. 219, 189/190 d.A.).
Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. September 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 222 ff d.A.), die der Beklagten entstandenen Gutachterkosten für erstattungsfähig erachtet und auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 1. April 2009 (Bl. 168 ff d.A.) in Ansatz gebracht. Es hat hierzu ausgeführt, dass das Gutachten zur Entkräftung des von dem Kläger eingeholten Privatgutachtens in Auftrag gegeben worden sei, die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, das von dem Kläger vorgelegte Gutachten ins Detail auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Auch habe sich die von der Beklagten gehegte Vermutung, dass der von dem Kläger beauftragte Gutachter zu hohe Reparaturkosten kalkuliert habe, bewahrheitet, was indes nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit des von der Beklagten eingeholten Privatgutachtens sei. Dieses sei prozessbezogen gewesen, die Klageerwiderung sei auch hierauf gestützt worden. Auch sei die Beklagte, da eine außergerichtliche Einigung im Bereich des Möglichen gelegen habe, nicht gehalten gewesen abzuwarten, ob ein gerichtlicher Gutachter bestellt werde.
Gegen den ihm am 21. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger mit am 26. Oktober eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und unter anderem unter Hinweis auf seine bisherige Begründung beantragt, unter Aufhebung bzw. Abänderung der getroffenen Entscheidung die prozentuale Kostenverteilung ohne Gutachterkosten in Höhe von 1.238 EUR vorzunehmen (Bl. 228 ff d.A.). Ferner hat er darauf verwiesen, dass in dem Urteil auf das Privatgutachten der Beklagten nicht Bezug genommen worden sei, dieses also nicht derart entscheidungserheblich sei, dass von einer Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung gesprochen werden könne (Bl. 234 d.A.).
Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat der sofortigen Beschwerde insoweit nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 235 ff d.A.).
II.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält den Beschwerdeangriffen des Klägers stand.
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO kann die nach der Kostengrundentscheidung erstattungs- oder ausgleichsberechtigte Partei Erstattung ihrer Auslagen verlangen, wenn und soweit diese (§ 91 ZPO) zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rz. B 300). Grundsätzlich hat jede Partei ihre Einstandspflicht in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Die Kosten privat - auch vorprozessual -eingeholter Gutachten können - ausnahmsweise - als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden, wenn sie sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf diesen Prozess in Auftrag gegeben worden sind, sofern eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme „ex ante“ als sachdienlich ansehen durfte, was insbesondere dann der Fall ist, wenn entweder die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (BGH, VersR 2003, 481, m. w. N.; 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 W 135/07-16-, m.w.N.), oder wenn es gilt, ein vom Gegner vorgelegtes oder gerichtlich eingeholtes Gutachten zu überprüfen bzw. zu erschüttern (Senat, Beschl.v. 8. Januar 2010, 9 WF 16/10, m.w.N.; 2. Zivilsenat, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 – 2 W 120/08-14 – und vom 17. Dezember 2005 - 2 W 330/05-58-; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, aaO, Rz. B 408).
Als Ausnahmen anerkannt sind Privatgutachtenaufträge nach Klageandrohung, um sich gegen die bevorstehende Klage sachgerecht verteidigen zu können. Wird eine Klage angedroht wird, liegt es auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position der beauftragenden Partei in dem angedrohten Rechtsstreit stützen soll, so dass die Tätigkeit des Privatsachverständigen in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit steht (BGH, VersR 2003, 481 = BGHZ 153, 235; BGH, NJW 2006, 2415; OLG Frankfurt, VersR 2009, 1559; OLG Koblenz, MDR 2009, 471). Das nämliche gilt, das heißt die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage noch nicht angedroht ist, der Gegner sich aber in Folge anwaltlicher Zahlungsaufforderung auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss, das Gutachten also auch insoweit wegen eines sich abzeichnenden Rechtsstreits in Auftrag gegeben wird (OLG Frankfurt, aaO).
Nach Maßgabe dessen unterliegt es keinem Zweifel, dass die von der Beklagten aufgewendeten Kosten für die vorprozessuale Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens erstattungsfähig sind.
Im Streitfall musste die Beklagte aufgrund der anwaltlichen und mit einem Privatgutachten unterlegten Zahlungsaufforderung des Klägers vom 1. Juli 2008 mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen. Aus eigener Sachkunde vermochte die Beklagte nicht zuverlässig zu den in nicht unbeträchtlicher Höhe geltend gemachten Reparaturkosten und einer Wertminderung, die an dem geparkten Fahrzeug des Klägers entstanden sein sollen, Stellung zu nehmen. In derartigen Fallkonstellationen ist die Prozessbezogenheit des Gutachtens nicht nur dann zu bejahen, wenn das aus konkretem Anlass – Zahlungsaufforderung, Klageandrohung - in Auftrag gegebene Gutachten – wie hier - bei Gericht vorgelegt wird (BGH, VersR 2003, 481), sondern auch dann, wenn die Erkenntnisse aus dem Privatgutachten - wie hier – in der Klageerwiderung verarbeitet und in das Wissen des sachverständigen Zeugen gestellt werden (OLG Frankfurt, aaO). Das Gutachten ist in diesem Fall mit Blick auf die fehlende bzw. nicht ausreichende Sachkunde der Partei zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung erforderlich. Es handelt sich in diesem Fall um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme aus ex-ante-Sicht unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten als sachdienlich ansehen durfte. Denn die Partei darf die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen, also auch solche Maßnahmen, die sie bei fehlender Sachkenntnis in die Lage zu einem sachgerechten Vortrag versetzt (BGH, aaO; siehe auch OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2001, 204). Darauf, ob das Gericht das Gutachten erkennbar verwertet hat, kommt es, entgegen der Auffassung des Klägers, hingegen nicht entscheidend an.
Der Festsetzungsantrag ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt. Gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten hat der Kläger keine rechtserheblichen Einwendungen vorgebracht, im Übrigen bestehen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten auch keine Bedenken.
Demzufolge hat das Rechtsmittel des Klägers insgesamt keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.