Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 UF 93/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer II. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Wendel vom 10. Juli 2009 - 16 F 13/08 S - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die am ... Mai 1982 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder (L., geboren am ... Mai 1985, R., geboren am ... Mai 1988) hervorgegangen sind, wurde auf den der Antragsgegnerin am 11. Februar 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Wendel vom 10. Juli 2009 geschieden (Ziffer I). Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 10. November 2009 rechtskräftig (Bl. 49 d.A.). Ferner hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, , auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei Deutsche Rentenversicherung Saarland, , Rentenanwartschaften von monatlich 429,08 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2008, übertragen hat, zusätzlich im Wege des erweiterten Splittings vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, , auf das Versicherungskonto Nr. der Antragsgegnerin bei Deutsche Rentenversicherung Saarland, , Rentenanwartschaften von monatlich 49,70 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2008, übertragen hat, und bezüglich eines Ausgleichsbetrages von 261,42 EUR monatlich den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat (Ziffer II).

Hiergegen richtet sich das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Antragsgegnerin.

Der Sach- und Streitstand in der Folgesache Versorgungsausgleich stellt sich wie folgt dar:

Die Parteien schlossen am 5. September 2007 eine privatschriftliche Trennungs- und Scheidungsvereinbarung nebst Hausratsauseinandersetzung (Bl. 4 ff d.A.) und am 2. Oktober 2007 gemäß Urkunde des Notars H. P., (UR-Nr. ..../2007) einen notariellen Trennungs- und Auseinandersetzungsvertrag (Bl. 8 ff d.A.) zwecks Regelung der Vermögensauseinandersetzung und Gütertrennung. Gemäß diesen Vereinbarungen übertrug der Antragsteller seinen Miteigentumsanteil an dem ehegemeinsamen unbelasteten Hausanwesen auf die Antragsgegnerin und es erfolgte eine hälftige Teilung der gemeinsamen Geldanlagen, die sich auf einen Betrag von 55.690,39 EUR beliefen (Ziffer 1. und 2. der Vereinbarung vom 5. September 2007, Bl. 4 ff d.A., Bl. 80 d. BA 16 F 13/08 VA). Der hälftige Verkehrswert des Hausanwesens wurde in dem notariellen Vertrag mit einem Betrag in Höhe von 125.000 EUR ausgewiesen (Bl. 12 d.A.). Hinsichtlich der von dem Antragsteller am 12. Dezember 2003 gegründeten Firma 3. S. GmbH, für deren Zwecke der Antragsteller im Jahre 2006 einen Betrag von dem gemeinsamen Konto der Parteien in Höhe von 110.000 EUR – hiervon 70.000 EUR als Darlehen für die Firma und 40.000 EUR zur Bestreitung der Haushaltsführung während eines Zeitraums von sechs Monaten - entnommen hatte, bestimmten die Parteien, dass das Unternehmen im alleinigen Eigentum des Antragstellers verbleibt und jeder Ehegatte seine Girokonten behält (Ziffer 3. der Vereinbarung vom 5. September 2007, Bl. 4 ff d.A.). Mit diesen in Ziffer 1. bis 3. der Vereinbarung vom 5. September 2007 getroffenen Regelungen sollten alle Zugewinnausgleichsansprüche sowie sonstigen eventuellen Zahlungsansprüche der Parteien gegeneinander, gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt, erledigt sein (Ziffer 4. der Vereinbarung vom 5. September 2007). Unter Ziffer 10. der Vereinbarung vom 5. September 2007 war bestimmt, dass der Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden soll (Bl. 4 ff/, 6 d.A).

Der Antragsteller bezieht ein Gehalt als Geschäftführer der Firma 3. S. GmbH in Höhe von monatlich 4.000 EUR brutto, was einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.976,86 EUR entspricht (Bl. 93 d. BA. 16 F 13/08 VA, Bl. 106 d.A.). Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 5. September 2007 zahlte er zunächst an die Antragsgegnerin einen für die Dauer von drei Jahren befristeten monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 EUR, an den Sohn L. 184,26 EUR und an die Tochter R. 307,00 EUR. Derzeit zahlt er monatlichen Unterhalt an die Antragsgegnerin in Höhe von 500 EUR (seit August 2009), an R. 84 EUR (seit November, bis Oktober 2009 144 EUR) sowie die Krankenversicherung für L. in Höhe von 68 EUR.

Der Antragsteller hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, , ehezeitbezogene (§ 1587 Abs. 2 BGB a.F.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1030,21 EUR erworben. Weiterhin hat er aus seiner Tätigkeit bei der Fa. F. M. C. in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 2003 eine betriebliche Altersversorgung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F.) in Höhe von (dynamisiert) monatlich 620,56 EUR erworben. Ferner hat er aus einem bei der C. M. I. G. Ltd. abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag (Nr. ~C) mit einem ehezeitbezogenen Deckungskapital von 384,44 EUR monatliche Anwartschaften in Höhe von (dynamisiert) 1,69 EUR erworben. Die Höhe der Anwartschaften insgesamt beträgt 1.652,46 EUR.

Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, , ehezeitbezogene Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 172,06 EUR erworben.

Auf dieser Grundlage hat das Familiengericht mit der Versorgungsausgleichsentscheidung des angefochtenen Urteils vom 10. Juli 2009, auf das Bezug genommen wird (Bl. 49 ff d.A.), einen von dem Antragsteller ausgleichspflichtigen Betrag in Höhe von (1.652,46 EUR – 172,06 EUR = 1.480,20 EUR : 2) 740,20 EUR ermittelt und gemäß § 1587 Abs. 1 BGB durch Splitting Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (1.030,21 EUR – 172,06 EUR: 2) 429,08 EUR und durch erweitertes Splitting Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 49,70 EUR übertragen. Hinsichtlich des danach verbleibenden Ausgleichsbetrages in Höhe von monatlich 261,42 EUR hat es nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wegen der geschuldeten Begründung einer Beitragszahlung in Höhe von 59.575,61 EUR vorbehalten bleibt.

Das Familiengericht hat den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs damit begründet, dass dem Antragsteller eine Beitragsentrichtung in Höhe von 59.575,61 EUR nicht zumutbar sei. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung sei in der Regel zu verneinen, wenn der Ausgleichspflichtige hierdurch außerstande gesetzt werde, sich angemessen selbst zu unterhalten oder seinen (gesetzlichen) Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Mit Blick auf das dem Antragsteller zur Verfügung stehende Nettoeinkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit sowie die von ihm aufzubringenden Unterhaltszahlungen verblieben ihm nur noch ca. 1.300 EUR monatlich, wovon er noch Krankenversicherung und Altersvorsorge bestreite. Bei dieser Sachlage komme weder eine Kreditfinanzierung der Zahlungsverpflichtung noch eine ratenweise Abzahlung der Verpflichtung in Betracht. Ein Rückgriff auf das Sparguthaben in Höhe von insgesamt 28.804,15 EUR (23.252,26 EUR + 5.551,89 EUR, Bl. 80 d. BA 16 F 13/08 VA) sowie auf die in die Firma investierten 70.000 EUR verbiete sich unabhängig davon, ob eine vorzeitige Fälligstellung des Darlehens möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar sei schon deshalb, weil dem Antragsteller auf diesem Weg der durch die Vermögensauseinandersetzungsvereinbarung vom 5. September 2007 zugeflossene Anteil entzogen würde. Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar, seinen – wirtschaftlich – auf der Vermögensauseinandersetzung beruhenden Vermögensstamm (oder Teile davon) für die Beitragsentrichtung zu verwenden. Dass er weitere Gelder aus der Firma, so zum Beispiel (verdeckte) Gewinne, erhalte, sei nicht feststellbar.

Die Antragsgegnerin stellt diese Regelung zur Überprüfung (Bl. 84 ff d.A.). Sie vertritt die Auffassung, dass das Familiengericht zu Unrecht davon ausgehe, dass dem Antragsteller die Beitragsentrichtung unzumutbar sei. So seien bereits die von dem Familiengericht angenommenen Unterhaltszahlungen unrichtig, weil der Antragsteller für den im Studium befindlichen Sohn L. keinen Unterhalt, für die im Studium befindliche Tochter R. monatlich 120 EUR bzw. 80 EUR (Bl. 124 d.A.) und an sie selbst nur noch 500 EUR monatlich zahle, so dass er eine monatliche Gesamtbelastung durch Unterhaltszahlungen in Höhe von lediglich 620 EUR, die zudem zu steuerlichen Rückflüssen führten, zu tragen habe. Bereits die Buchhaltungsunterlagen für 2007 wiesen einen – hinzuzurechnenden - Überschuss auf, der indes wesentlich höher liege. Dies sei darin begründet, dass der Antragsteller Reise- und Werbungskosten im Umfang von 34.309,43 EUR abrechne, ohne dass dies hinreichend spezifiziert worden sei. Hierbei handele es sich - zumal im Jahr zuvor nur ein Betrag von 7.634,00 EUR in Anrechnung gebracht worden sei - um verdeckten Gewinn bzw. die Entnahme für private Zwecke (Reisekosten zur Lebensgefährtin). Ferner gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigung des Steuerberaters eine Gefälligkeitsbescheinigung sei (Bilanzbericht 2007: Kosten Messestand Düsseldorf 20.000 EUR, tatsächliche Kosten gemäß Rechnung 1.400 EUR). Der Antragsteller verschweige zudem erhebliche weitere eigene Einkünfte. Wie aus dem Aufhebungsvertrag mit dem früheren Arbeitgeber des Antragstellers zu ersehen sei (Bl. 90 ff d.A.), habe er von diesem am 28. Februar 2007 noch Tantiemen in Höhe von 16.667,00 EUR sowie im Herbst 2007 ein Beraterhonorar in Höhe von 117.000 EUR bezogen, was er zu keinem Zeitpunkt – auch nicht in der Mediation – angegeben habe. Im Gegenteil habe er ihr vorgegaukelt, der Beratervertrag sei vorzeitig aufgelöst worden, er habe hieraus nur 10.000 EUR erhalten. Auch habe er aus der Vermögensauseinandersetzung ausschließlich Vorteile gezogen, da der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung eines Gebäudewertes von 150.000 EUR noch 50.000 EUR hätten zufließen müssen; das Hausanwesen sei mit 250.000 EUR zu hoch bewertet worden, diesen Wert habe das Hausanwesen nie gehabt. Tatsächlich habe es nach dem Gutachten des Gutachterausschusses für den Landkreis nur einen Wert von 195.000 EUR (Bl. 130 d.A.), was zur Folge habe, dass sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung 46.000 EUR zu wenig erhalten habe (Bl. 122 ff d.A.). Auch habe der Antragsteller entgegen ursprünglicher Absprache den aus der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung erlangten Betrag in Höhe von 14.000 EUR allein vereinnahmt. Aus diesen Gründen sei damit zu rechnen, dass der Antragsteller alles daran setzen werde, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu hintertreiben. Da das verfügbare Einkommen über 1.400 EUR liege, könne eine Beitragspflicht angeordnet werden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Wendel vom 10. Juli 2009 – 16 F 13/08 S – anzuordnen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. der Antragsgegnerin bei Deutsche Rentenversicherung Saarland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 261,42 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2008, durch Beitragszahlung in Höhe von 59.575,61 EUR zu begründen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass mit Blick auf durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte Änderungen in der Unterhaltslast ihm nach Abzug der Unterhaltsbeiträge (R.: bis Oktober 2009 144 EUR, ab November 84 EUR; Krankenversicherung L. 68 EUR; Unterhalt Antragsgegnerin ab August 2009 500 EUR), Kranken- und Pflegeversicherung (241,40 EUR, ab Januar 2010: 264,84 EUR, Bl. 146 d.A.) und Selbstbeteiligung (166,66 EUR), Renten – und Berufsunfähigkeitsversicherung (445,40 EUR, ab Dezember 2009: 490,06 EUR, Bl. 148 d.A.), Lebensversicherung (39,88 EUR) sowie Miete zuzüglich Nebenkosten (575 EUR, 40 EUR) nur noch ein Betrag in Höhe von 776,36 EUR verbleibe. Überschüsse verblieben im Unternehmen, die Reisekosten seien spezifiziert dargelegt (Bl. 106 ff, 137 ff d. BA 16 F 13/08 VA). Auch die übrigen Vorwürfe der Antragsgegnerin entbehrten jeglicher Grundlage. Das Beraterhonorar sei – in Teilzahlungen - in den Umsatz seiner Firma eingeflossen, die Tantiemen auf das gemeinsame Konto der Parteien (Bl. 111 d.A.). Die Antragsgegnerin sei auch nicht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung übervorteilt worden, weil die jetzige Wertberechnung nicht dem Wert des Hausanwesens zum damaligen Zeitpunkt entspreche und zudem der Antragsgegnerin Hausrat im Wert von 100.000 EUR zugeflossen sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Im vorliegenden Verfahren sind die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 111 FGG-RG).

Das - zulässige (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO) - Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen den vom Amtsgericht – Familiengericht – St. Wendel mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Verbleibt – wie hier – nach Anwendung des § 1587 b BGB sowie der §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht, kann das Familiengericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG den ausgleichspflichtigen Ehegatten verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Mit der Zumutbarkeitsprüfung soll insbesondere eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung des Ausgleichspflichtigen vermieden werden (BtDrs. 10/5447 S. 25; BGH FamRZ 1997, 166 m.w.N.). Dieses – verfassungsrechtlich erforderliche, aber auch ausreichende (vgl. BVerfGE 63, 88, 116 ff.; 71, 364, 389) – Korrektiv soll sicherstellen, dass die dem Verpflichteten abverlangten Vermögensopfer zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie dürfen seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden und den Vermögensstamm nicht in unzumutbarer Weise angreifen (BGH, aaO; Senat, Beschl.v. 8. Oktober 2003 - 9 UF 100/03 - m.w.N.). Insoweit muss das Interesse des Ausgleichsberechtigten, im Wege der Beitragszahlung eine eigenständige soziale Sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen, zurücktreten. Diese gegenläufigen Interessen sind in jedem Einzelfall gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, aaO; Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 3 b VAHRG, Rz. 25). In die hierbei gebotene Betrachtung ist auch die Situation des Berechtigten einzubeziehen, wobei von Bedeutung ist, in welchem Maße dieser bereits für Alter und Invalidität abgesichert ist (OLG Celle, FamRZ 1995, 366, 368). Die Zumutbarkeit der Beitragsleistung ist von Amts wegen zu prüfen und vom Gericht positiv festzustellen (vgl. KG FamRZ 2002, 467; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – II-8 UF 255/07, 8 UF 255/07 –; Bregger in: jurisPK-BGB/, 4. Aufl. 2008, § 3 b VAHRG, Rz. 28). Dabei ist kein allzu strenger und jedenfalls ein weniger strenger Maßstab als im Unterhaltsrecht anzulegen (BGH, aaO; Bregger in: jurisPK-BGB, aaO, Rz. 29; Staudinger/ Schlosser, BGB (2004), § 3 b VAHRG, Rz. 18, m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Urt. v. 10. September 2009 – 6 UF 60/09 – m.z.w.N.). In der Regel setzt daher die Zumutbarkeit das Vorhandensein von Vermögen oder ausreichend hohem Einkommen voraus. Denn die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Beitragszahlung ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Ausgleichspflichtige hierdurch außer Stande gesetzt würde, sich angemessen zu unterhalten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGH, aaO; Saarländisches Oberlandesgericht, aaO, m.w.N.).

Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete die Beiträge in Raten aufbringen kann. Ratenzahlungen aus einem geringen Einkommen sind aber regelmäßig unzumutbar, insbesondere wenn die Raten nur so niedrig bemessen werden können, dass der Verpflichtete zum Dauerschuldner würde (vgl. Senat. Beschl v. 8. Oktober 2003 – 9 UF 100/03 –; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, aaO, m.w.N.; OLG München, FamRZ 1998, 679, 680; OLG KG FamRZ 2002, 467; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004, Kapitel VI, Rz. 221; Münchener Kommentar – Sander, BGB, 4. Aufl., § 3 b VAHRG, Rz. 37).

2.

Nach Maßgabe dessen kann derzeit auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden, dass es dem Antragsteller nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist, wegen eines unverfallbaren, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrechts in Höhe von 59.575,61 EUR für die Antragsgegnerin Beiträge in Höhe von monatlich 261,42 EUR zur Begründung von Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

a.

Der Senat tritt der Wertung des Familiengerichts, dass der Antragsteller über kein verwertbares Vermögen (Vermögensstamm) verfügt, das es ihm erlaubt, der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nachzukommen, bei.

Dabei kann unentschieden bleiben, ob ein Zugriff auf den Vermögensstamm gänzlich ausgeschlossen (BT-Drucks. 10/6369 S. 18) oder, wovon der BGH ausgeht (Urt. v. 9. Oktober 1996 – XII ZB 188/94 – aaO), grundsätzlich möglich ist. Der BGH hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Keine Bedenken gegen eine Beitragsentrichtung durch Zugriff auf das Vermögen bestünden bei guten Vermögensverhältnissen, wenn ausreichendes Kapital, etwa in Form von wirtschaftlich angemessen verwertbarem Wertpapiervermögen oder Beteiligungen vorhanden sei, das weder zur Absicherung der eigenen angemessenen Alterssicherung des Verpflichteten bestimmt sei noch dem Erwerb einer Immobilie zu Wohnzwecken dienen solle. Bestehe dagegen das Vermögen im Wesentlichen aus dem (Mit-) Eigentum an einem Haus, das der Verpflichtete im Laufe seines Erwerbslebens mittels seines Einkommens abgezahlt habe und das bisher ihm und seiner Familie zu Wohnzwecken gedient habe, sei ihm selbst dann, wenn das Haus im Zuge der Vermögensauseinandersetzung veräußert werden müsse, nicht ohne weiteres zuzumuten, diesen Erlös ganz oder zum überwiegenden Teil für eine Beitragszahlung einzusetzen. Ferner komme es auf das Alter des Verpflichteten und darauf an, ob er noch in der Lage sei, den Vermögensverlust wieder auszugleichen. Schließlich sei auch zu fragen, ob der Verpflichtete noch im Rahmen eines Zugewinnausgleichs in Anspruch genommen werde oder mit sonstigen hohen Scheidungsfolgekosten zu rechnen habe. Der Verpflichtete sei nicht gehalten, überwiegende Teile eines ihm gebührenden Zugewinns oder eines sonstigen ihm nach der Auseinandersetzung verbliebenen Vermögens aufzugeben (BGH, aaO; siehe hierzu auch Staudinger/ Schlosser, aaO., m.z.w.N.; Bregger, aaO; Johannsen/Henrich/ Hahne, aaO; KG, FamRZ 2002, 467; OLG Braunschweig, FamRZ 1997, 615) .

So liegt der Fall hier.

Auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, wie vom Familiengericht unangefochten festgestellt, über Sparguthaben (Festgeld) bei der im Wert von 23.252,26 EUR und 5.551,89 EUR verfügt (Bl. 54 d.A., Bl. 80 d. BA. 16 F 13/08 VA). Das Sparguthaben resultiert aus der Anlage der nach der Vermögensauseinadersetzung dem Antragsteller zustehenden Ersparnisse, über die die Parteien zum Zeitpunkt der Trennung verfügten (55.690,39 EUR) und die gemäß Ziffer 2. der am 5. September 2007 zwischen den Parteien abgeschlossenen privatschriftlichen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung nebst Hausratsauseinandersetzung hälftig (27.845,19 EUR) zu teilen waren.

Weiterhin existiert ein Privatdarlehen des Antragstellers in Höhe von 70.000 EUR, das der Antragsteller der von ihm am 12. Dezember 2003 gegründeten Firma 3. S. GmbH im Dezember 2006 gewährt hatte. Das Unternehmen sollte gemäß Ziffer 3. der vorgenannten Vereinbarung im alleinigen Eigentum des Antragstellers, der auch Alleingesellschafter ist (Bl. 77 d. BA. 16 F 13/08 VA), verbleiben.

Mit der 5. September 2007 abgeschlossenen privatschriftlichen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung nebst Hausratsauseinandersetzung und dem am 2. Oktober 2007 gemäß Urkunde des Notars H. P., (UR-Nr. ..../2007), abgeschlossenen notariellen Trennungs- und Auseinandersetzungsvertrag (Bl. 8 ff d.A.), mit denen der Antragsteller im Übrigen seinen Miteigentumsanteil an dem ehegemeinsamen unbelasteten Hausanwesen auf die Antragsgegnerin übertragen hat, hatten die Parteien eine vollständige und abschließende Vermögensauseinandersetzung herbeigeführt (vgl. Seite 9 des notariellen Vertrages, Bl. 17 d.A.).

Ein Rückgriff auf die vorgenannten Vermögenswerte des Antragstellers kommt mit Blick auf die Auseinandersetzungsvereinbarungen der Parteien nicht in Betracht. Diese Vermögenswerte hat der Antragsteller, wie dies der privatschriftlichen Trennungs- und Auseinandersetzungsvereinbarung unzweifelhaft zu entnehmen ist, im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhalten. Würde man ihn verpflichten, die Beitragsentrichtung aus diesen Vermögenswerten zu realisieren, müsste er überwiegende Teile des ihm im Zuge der güterrechtlichen Vermögensauseinandersetzung verbliebenen Vermögens aufgeben. Dies ist dem Antragsteller, der auf den Bestand der getroffenen güterrechtlichen Vereinbarungen vertrauen durfte und weiterhin darf, nicht zumutbar.

Hinzu kommt, dass ungeachtet der Frage, ob die Realisierung der finanziellen Beteiligung des Antragstellers an der von ihm gegründeten – und nach der Auseinandersetzungsvereinbarung allein gehörenden - Firma in Form der Darlehensgewährung über 70.000 EUR (derzeit) überhaupt möglich ist, die Beteiligung des Antragstellers als Alleingesellschafter der Existenzsicherung und der zusätzlichen Absicherung der Altersversorgung des Antragstellers dient. Er ist Geschäftsführer der GmbH und erzielt seine monatlichen Einkünfte aus dem Geschäftsführergehalt. Das Darlehen wurde zwecks „Aktivierung“ des Unternehmens im Jahr 2006 (Bl. 76 d. BA. 16 F 13/08), also offensichtlich als Gründungsdarlehen im eigentlichen Sinn gewährt. Dafür, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine Rückzahlung des Darlehens erlaubt, liegen keine verlässlichen Anhaltspunkte vor (vgl. insoweit auch Stellungnahme der Steuerberatungsgesellschaft R. und K. vom 3. September 2008, Bl. 116/117 d. BA 16 F 13/08 VA). Hierfür hat auch die Antragsgegnerin nichts Erhebliches vorgetragen.

Dass der Antragsteller im Jahr 2007 von seinem früheren Arbeitgeber (Fa. m. sukzessive ein Beraterhonorar in Höhe von insgesamt 117.000 EUR sowie eine Abfindung in Höhe von 16.667 EUR bezogen hat (Bl. 90, 91 d.A.), ist ohne Belang.

Soweit es den Geldbetrag von 16.667 EUR betrifft, haben die Parteien gemäß der Trennungs- und Aufhebungsvereinbarung bestimmt, dass die gemeinsamen Geldanlagen hälftig geteilt werden und im Übrigen jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seiner Girokonten bleibt (Ziffer 2. und 3. der Vereinbarung). In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller zudem unwidersprochen vorgetragen, dass - die am 2. März 2007 und damit weit vor Abschluss der Auseinandersetzungsvereinbarung gezahlte - Abfindung auf das gemeinsame Konto der Eheleute in geflossen ist (Bl. 101 d.A.).

Soweit es Einkünfte in Höhe von 117.000 EUR anbelangt, hat der Antragsteller vorgetragen und – jedenfalls zum Teil – belegt (vgl. Kontoauszug Bl. 111 d.A.), dass das Beraterhonorar, das gemäß dem Aufhebungsvertrag in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Mai 2007 zu zahlen und damit auch weit vor dem Abschluss der Auseinandersetzungsvereinbarung fällig war, in 2007 in sein Unternehmen geflossen ist. Hinreichende Anhaltspunkte, dass das Beraterhonorar nicht in das Unternehmen 3. S. GmbH geflossen ist, wie die Antragsgegnerin vermutet (Bl. 126 d.A.), liegen nicht vor. Das Beraterhonorar wurde, wie der Antragsteller vorgetragen hat, als Umsatz verbucht bzw. als Einlage dem Unternehmen zur Verfügung gestellt. Dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt in sein Unternehmen – gleich in welcher Form - investiert hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er war, insbesondere als juristischer Laie, nicht verpflichtet, prospektiv für einen in der Zukunft liegenden Versorgungsausgleich, dessen Ausgestaltung ohnehin nicht prognostizierbar und vom Gericht von Amts wegen durchzuführen war, Geldmittel vorzuhalten.

Demzufolge kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller über Vermögen verfügt, das ihn in die Lage versetzt, die Beitragsentrichtung vorzunehmen.

Soweit der Antragsteller weiterhin über ein Girokontoguthaben bei der in Höhe von (rund) 9.300 EUR verfügt (Bl. 64, 68 d. BA. 16 F 13/08 VA), ist er auf Grund dieser Geldmittel ebenfalls nicht in der Lage, die Beitragsentrichtung vorzunehmen.

b.

Der Antragsteller verfügt über ein Geschäftsführergehalt in Höhe von monatlich 4.000 EUR brutto, was einem Nettoeinkommen in Höhe von (gerundet) 2.977 EUR entspricht (Bl. 93 d. BA. 16 F 13/08 VA). Die monatlichen Belastungen des Antragstellers belaufen sich auf 1.514,77 EUR bzw. nach einer Änderung in einzelnen Bewertungsfaktoren auf 1530,22 EUR.

Einkommen

2.977,00 EUR

abz. Unterhalt Ehefrau

500,00 EUR

abz. Unterhalt Tochter

144,00 EUR

abz. KV Sohn

68,00 EUR

abz.Beitrag KV/ PV

264,84 EUR

abz.Beitrag Rente/BU

445,51 EUR

abz. LV

     39,88 EUR

        

1.514,77 EUR

        

        

Einkommen

2.977,00 EUR

abz. Unterhalt Ehefrau       

500,00 EUR

abz. Unterhalt Tochter

84,00 EUR

abz. KV Sohn

68,00 EUR

abz.Beitrag KV/ PV

264,84 EUR

abz.Beitrag Rente/BU

490,06 EUR

abz. LV

     39,88 EUR

        

1.530,22 EUR

Nicht abzugsfähig sind die ursprünglich geltend gemachten (Bl. 99 d.A.), nicht mehr aufrecht erhaltenen Kosten für Miete und Nebenkosten (Bl. 140/141 d.A.), da diese auch nicht belegt sind.

Ferner sind nicht abzugsfähig die Kosten für die im Rahmen der Krankenversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung von 2.000 EUR jährlich, da die Selbstbeteiligung nur im Falle der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes aktiviert wird und nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller krankheitsbedingt Eigenkosten in Höhe von 2.000 EUR gehabt hat bzw. hat.

Mit Blick auf das hiernach verbleibende Einkommen ist der Antragsteller nicht in der Lage, der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung in Höhe des aufzubringenden Betrages von 59.575,61 EUR nachzukommen.

c.

Dass der Antragsteller weitere Einkünfte aus seinem Unternehmen (versteckte Gewinnanteile, Tantiemen) bezogen hat bzw. bezieht, kann auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden. Hierfür liegen keine verlässlichen Grundlagen vor.

Nach der von dem Antragsteller vorgelegten Bilanz für das Jahr 2007 (Bl. 98 ff/ 94 ff d. BA. 16 F 13/08 VA) und der Bilanz für das Jahr 2008 (Bl. 196 ff d.A.) ergeben sich, wovon auch das Familiengericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, der beigetreten wird, ausgegangen ist, keine hinreichenden oder gar zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller verdeckte Gewinnanteile oder in relevantem Umfang Tantiemen aus seinem Unternehmen gezogen hat. Insbesondere spricht, auch mit Blick auf das Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft R. und K. vom 13. Oktober 2008 nebst Anlagen (Bl. 112 ff d. BA. 16 F 13/08 VA) nichts dafür, dass die in den Bilanzen angegebenen Werbungskosten nicht in dem angegebenen Umfang angefallen sind.

Auf der Grundlage der von dem Antragsteller vorgelegten Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2007 (Bl. 177 ff d.A.) und 2008 (Bl. 189 ff d.A.) kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller über ein höheres als das von ihm angegebene monatliche Einkommen verfügt.

Auch unter Berücksichtigung dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über Vermögen verfügt, das es ihm erlaubt, der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nachzukommen, bei.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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