Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 32/10

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 17. März 2010 – 23 F 52/10 UG – wird mit der Maßgabe auf ihre Kosten zurückgewiesen, dass der Mutter für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. dieses Beschlusses, Umgang mit M bis zum 17. März 2012 zu unterlassen, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angekündigt wird.

2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Der Mutter wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Dem Vater wird mit Wirkung vom 18. Mai 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt.

Gründe

I.

Aus der Beziehung der Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren oder sind, ist der betroffene Sohn M, geboren am …, hervorgegangen. Die Eltern haben keine Sorgeerklärungen für M abgegeben. Mit Beschluss vom 26. April 1999 – 23 F 401/98 – hatte das Familiengericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M entzogen und dieses auf das Kreisjugendamt Saarlouis als Pfleger übertragen, weil die Mutter unter einer paranoiden Schizophrenie leide und eine Behandlungsnotwendigkeit mangels Krankheitseinsicht nicht erkenne. M lebt mit Zustimmung des Jugendamtes seit Dezember 1998 beim Vater; eine Erziehungsbeistandschaft ist eingerichtet. Die Kindesmutter versucht seit Jahren erfolglos, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M zurückzuerhalten; es waren auch mehrere Verfahren wegen des Umgangs der Mutter mit M anhängig. Wegen der Einzelheiten der vorangegangenen Verfahren wird auf den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts Bezug genommen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Vater mit am 8. Februar 2010 eingegangenem Schreiben beantragt, die Umgangskontakte des Kindes mit seiner Mutter auszusetzen.

Die Mutter hat um Zurückweisung dieses Antrags gebeten.

Der Verfahrensbeistand und das Kreisjugendamt haben beantragt, das Umgangsrecht der Mutter mit dem Sohn für mindestens zwei Jahre auszuschließen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 17. März 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht das Umgangsrecht der Mutter mit M für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen.

Gegen diesen der Mutter am 22. März 2010 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 31. März 2010 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie nicht den Umgangsausschluss in Frage stellt, aber beantragt, den Umgang lediglich für die Dauer von sechs Monaten auszuschließen.

Der Vater, das Kreisjugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes tragen unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses auf Zurückweisung der Beschwerde an.

Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Dem Senat haben die Akten des Familiengerichts 20/23 F 401/98, 20 F 282/07 SO, 20 F 183/08 UG, 23 F 93/09 UG, 23 F 125/09 SO und 23 F 312/09 UG vorgelegen.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG FamRZ 2009, 399; 2008, 494; 2007, 1625 und 105; BGH, FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 21. August 2009 – 6 UF 71/09 – m.w.N.).

Allerdings gebietet das Elternrecht auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets die Prüfung, ob als – im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrecht – milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht kommen. Zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechte des Umgangsberechtigten und des Kindes müssen auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in – auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls – vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und – erforderlichenfalls – in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können (vgl. BVerfG FuR 2008, 338 m.w.N.).

Ein vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille muss als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung finden. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.).

Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht daher auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines auf das 14. Lebensjahr zugehenden Kindes wird ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem Kind in diesem Alter kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Sieht das Gericht in einem solchen Fall in Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Kindes von der Anordnung eines, auch begleiteten, Umgangs ab, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Das Gericht hat allerdings das Kind persönlich zu hören; soweit dieses den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGK 6, 57; jeweils m.z.w.N.; BGH FamRZ 1980, 131; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. August 2009 – 6 UF 71/09 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2005 – 9 UF 124/04 –, juris).

Diesen einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens und unter eingehender, vom Senat geteilter Würdigung des erstinstanzlichen Anhörungsergebnisses getroffene angefochtene Entscheidung, den Umgang der Mutter mit M für die Dauer von zwei Jahren – also bis zum 17. März 2012 – auszuschließen, stand.

Die Belastung Ms ist in seiner richterlichen Anhörung im Verfahren 20 F 183/08 am 7. August 2008, die im Verfahren 23 F 93/09 UG (dort Bl. 14) dokumentiert ist, zum Ausdruck gekommen. In dieser hat M berichtet, dass er seine Mutter nicht besuchen wolle. Diese sei in den Schulunterricht gekommen, um ihn dort herauszuholen, er sei dann aus der Klasse raus. Sie habe nur herumgeschrien, dies sei „total peinlich“ gewesen. Sie sei auch oft in den Pausen und der Nachmittagsbetreuung aufgetaucht, habe dann nur herumgeschrien und ihn „total blamiert“. Sie sei auch öfter am Busbahnhof und an der Haltestelle an der Schule aufgetaucht. Er sei dann weg- und sie hinter ihm hergelaufen, habe ihn aber „nicht gekriegt“. Er habe jetzt die Nase voll, möchte einfach nicht mehr. Er wolle einfach nur noch seine Ruhe vor seiner Mutter haben und sie erst dann wieder besuchen, wenn sie wieder total gesund sei. In diesem richterlichen Vermerk ist ferner festgehalten, dass M schon in früheren Verfahren erzählt habe, das die Mutter ihn durch ihr Verhalten „blamiert“ habe; so habe sie sich auch schon einmal vor der Schule mit einem Fahrrad unterhalten, was M mehr als peinlich gewesen sei.

In seiner Anhörung im Verfahren 23 F 125/09 UG am 29. Mai 2009 hat M berichtet, er wolle seine Mutter im Moment nicht besuchen und eigentlich auch gar keinen Kontakt zu ihr haben, bis sie sich behandeln lasse. Sie nehme ihre Medikamente nicht und sei deshalb schon seit längerer Zeit „ganz komisch“. Sie habe abends vor dem Fernseher mit irgendwelchen Stimmen geredet, was ihm Angst gemacht habe. Wenn er seine Mutter einmal nicht habe besuchen wollen, habe sie immer behauptet, sein Vater zwinge ihn dazu, das zu sagen, was aber nicht stimme. Wenn er, M, seiner Mutter erkläre, dass er nicht wolle, höre sie nicht richtig zu, sie nehme das nicht wahr und wechsle das Thema. Wenn er sie bitte, doch ihre Medikamente zu nehmen, werde sie direkt aggressiv. Ferner hat M von Vorfällen erzählt, bei denen seine Mutter ihn in Anwesenheit Dritter aus nichtigem Anlass angeschrien oder in seinem Beisein Passanten beleidigt habe, wofür er sich geschämt habe. Er wolle seine Mutter gerne wieder besuchen, wenn sie sich behandeln lasse und ihre Medikamente nehme.

Im Rahmen der Kindesanhörung vom 25. November 2009 im Verfahren 23 F 312/09 UG hat M von „blöden Sachen“ berichtet, die die Mutter bei der Polizei über den Vater erzählt habe. Dies steht in Zusammenhang mit einer Anzeige der Mutter wegen vorgeblichen sexuellen Missbrauchs Ms durch seinen Vater (siehe den polizeilichen Ermittlungsbericht Bl. 29 ff. d. BA. 20 F 282/07 SO). In dieser Anhörung hat M auch einen begleiteten Umgang abgelehnt, weil er sich da sogar noch unwohler fühlen würde.

Im vorliegenden Verfahren hat M erneut von Erlebnissen anlässlich zweier Umgangskontakte berichtet, die er als blamabel erlebt habe; anlässlich eines von diesen habe seine Mutter ihn am Kragen gepackt, woraufhin die Situation eskaliert sei. Er hat dabei auf eine umfangreiche, von ihm erstellte Liste (Bl. 2 d.A.) von Gründen Bezug genommen, aus denen er keinen Kontakt zu seiner Mutter haben wolle. Seine Mutter habe sich nie an Kontaktaufnahmeverbote zu ihm gehalten. Er habe schon so oft zu Gericht müssen; er habe genug davon und wolle seine Ruhe. Es nerve, wenn seine Mutter ständig Anträge stelle und er zu Gericht müsse. Einen begleiteten Umgang lehne er kategorisch ab. Die erkennende Richterin hat in dieser Anhörung den Eindruck gewonnen, dass der aufgeweckte und selbstbewusste M über das Verhalten seiner Mutter, die seine Wünsche nicht akzeptiere, enttäuscht und auch wütend sei.

In Ansehung dieser Entwicklung hat der vom Familiengericht auf der Grundlage von § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB angeordnete Umgangsausschluss nicht nur dem Grunde nach Bestand – was dem Senat unbeschadet des Umstandes, dass die Mutter diesen insoweit nicht bekämpft, amtswegig zur Prüfung anfällt –, sondern begegnet auch die vom Familiengericht erkannte Ausschlussfrist von zwei Jahren – auch im Lichte des bei Umgangsausschlüssen strikt zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – bei den vorliegenden Gegebenheiten keinen Bedenken.

Der von M im vorliegenden Verfahren nachdrücklich in seiner richterlichen Anhörung und sowohl seinem Verfahrens- als auch seinem Erziehungsbeistand – einem Diplom-Psychologen – gegenüber vertretenen Willen, mit seiner Mutter nunmehr keinen Umgang mehr zu pflegen, ist leicht nachvollziehbar. M ist in einer Entwicklungsphase, in der er sich für seine Mutter und ihr Verhalten schämt und sich dadurch bloßgestellt fühlt. Gleichzeitig ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung noch nicht genug gefestigt, um mit den Symptomen der psychischen Erkrankung seiner Mutter in für ihn erträglicher Weise umzugehen. Dies führt zu einer hohen psychischen Belastung Ms, die nur durch den im angefochtenen Beschluss erkannten langfristigen Umgangsausschluss auf ein das Kindeswohl nicht mehr gefährdendes Maß zurückgeführt werden kann.

Die Ausschlussfrist kürzer als das Familiengericht – das die Länge der Frist indessen nicht eigenständig begründet hat – zu bemessen oder – sogar – einen begleiteten Umgang anzuordnen, bedeutete die Missachtung des von M klar geäußerten Willens. Dies gilt umso mehr, als gerade die Äußerung Ms, er würde sich bei einem begleiteten Umgang noch unwohler fühlen, die Intensität seines Schamgefühls unterstreicht. Den Willen Ms zu brechen würde zu einer intensiven Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls des Kindes und damit erkennbar zu einer nachhaltigen Gefährdung seiner Persönlichkeitsentwicklung führen. M braucht längerfristige Sicherheit, um für sich selbst Abstand zu gewinnen. Dies birgt auch die Chance, dass M seinen Empfindungen gelassener nachspüren und lernen kann, mit zunehmendem Alter und unter Umständen auch unter Zuhilfenahme therapeutischer Begleitung und fortdauernder Unterstützung durch seinen Vater mit der Krankheit seiner Mutter besser umzugehen. Ließe man es vor Ablauf jener Frist zu, dass die Mutter erneut einen Umgangsantrag stellen kann, so zwänge dies M dazu, erneut in einem gerichtlichen Verfahren die gesamten vergangenen Abläufe zu durchleben und ließe ihn der Befürchtung ausgesetzt, dass erneut gegen seinen Willen ein Umgang angeordnet wird. Dies erhöhte zugleich die Gefahr, dass sich die Ablehnungshaltung Ms gegenüber der Mutter noch weiter verstärkt, was sowohl dem Kindeswohl als auch den wohlverstandenen Interessen der Mutter zuwiderliefe. Schließlich hegt der Senat die Hoffnung, dass gerade die längere Frist von zwei Jahren den Leidensdruck der Mutter endlich so erhöht, dass sie sich eingesteht, dass es so nicht weitergehen kann und sich deshalb auf eine Behandlung ihrer Krankheit einlässt, in deren Verlauf sie nach und nach Einsicht in diese und in die Bedürfnisse Ms gewinnen könnte. Nur dann besteht eine gewisse Aussicht darauf, dass sich das derzeit zerrüttete Verhältnis zu ihm wieder bessert.

Infolge des Umgangsausschlusses hat die Mutter es bis zum 17. März 2012 zu unterlassen, Umgang mit M zu pflegen. Das Familiengericht hat allerdings die Mutter nicht nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den angefochtenen Beschluss – die sich ihrerseits aus § 89 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 sowie S. 2 FamFG i.V.m. § 913 S. 1 ZPO ergeben – hingewiesen. Diese Hinweispflicht erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 823 [zum alten Recht]; Bumiller/Herders, FamFG, 9. Aufl, § 89, Rz. 1 a.E.; Schulte-Bunert/Weinreich/Schulte-Bunert, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 11; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 3. Aufl., § 6, Rz. 9 f.); denn der Begriff der „Zuwiderhandlung“ umfasst auch diese Alternative, zumal ansonsten ein Umgangsausschluss, der gerade dem Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dienen soll, sonst nicht vollstreckt werden könnte. Diese Folgenankündigung hat der Senat daher in seiner Beschwerdeentscheidung nachzuholen, zumal bei den vorliegend obwaltenden Umständen die Notwendigkeit einer Vollstreckung dieser Unterlassungsverpflichtung der Mutter nicht fernliegt.

Mit der Maßgabe dieser Ergänzung bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer erneuten – erstinstanzlich eingehend dokumentierten – persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und von einer erneuten Anhörung bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Auch der von der Mutter angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob nicht ein vollständiger Ausschluss des Umgangs für M derzeit wesentlich schädlicher ist, bedarf es nicht, weil der Senat anderweitig über eine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügt (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897; 2007, 105). Denn er ist – auch angesichts der gut dokumentierten Vorgeschichte – sachkundig genug, die Aussagen des einen Umgang nachhaltig ablehnenden, nunmehr bald vierzehnjährigen M, dem das Familiengericht zudem zutreffend nach § 158 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 FamFG einen Verfahrensbeistand bestellt hat, unter Kindeswohlgesichtspunkten angemessen zu bewerten (vgl. dazu BVerfGK 6, 57).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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