Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 21/11

Tenor

1. Die Beschwerde der V.Ä. gegen den am 13. Januar 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig - 27 F 268/09 VA - wird zurückgewiesen.

2. Die V.Ä. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Gründe

I.

Der am ... Februar 1952 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... August 1955 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), beide niederländische Staatsangehörige, haben am 21. Juni 1978 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 2. Mai 2007 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. Juni 1978 bis 30. April 2007, § 3 VersAusglG) hat der Antragsteller Anwartschaften bei der V.Ä. (Versorgungseinrichtung der, weitere Beteiligte zu 1) erlangt und die Antragsgegnerin hat Rentenanwartschaften bei der R.S. erworben; seit dem 14. Oktober 2010 wird das Versicherungskonto der Antragsgegnerin von der D.Rh. (D.Rh., weitere Beteiligte zu 2) geführt.

Durch Urteil des Familiengerichts vom 28. Juni 2007 – 27 F 71/07 S - wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Familiengericht das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich abgetrennt.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungseinrichtung der zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11,952 Beitragsquotienten nach Maßgabe von § 16 der Satzung der Versorgungseinrichtung der, bezogen auf den 30. April 2007, übertragen (Ziffer I des Beschlusstenors) und angeordnet, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der R.S. in Höhe von 2,6406 Entgeltpunkten nicht stattfinde (Ziffer II des Beschlusstenors).

Hiergegen wendet sich die Versorgungseinrichtung der mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügt, dass das Familiengericht bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin noch mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2007 und nicht mit dem zwischenzeitlich feststehenden tatsächlichen Wert gerechnet habe. Letzterer müsse in die Berechnung einfließen.

Antragsteller und Antragsgegnerin haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert. Die D.Rh. hält die Berechnung des Kapitalwerts der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin für zutreffend.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Versorgungseinrichtung der BÄK ist unbegründet.

Zu Recht hat das Familiengericht nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB den Versorgungsausgleich durchgeführt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, wogegen keiner der Beteiligten Einwände erhoben hat und keine Bedenken bestehen.

Ebenso zutreffend hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht durchgeführt (Art. 111 Abs. 5 FGG-RG).

Nach der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der Versorgungseinrichtung der vom 9. Juli 2010 (Bl. 57 ff. d.A.) hat der Antragsteller während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in Höhe eines Beitragsquotienten von 25,1399 erlangt, wobei sich insofern ein von der Versorgungseinrichtung der vorgeschlagener Ausgleichswert von 12,5700 Beitragsquotienten ergibt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 157.590,09 EUR entspricht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich entsprechend der Satzung der Versorgungseinrichtung der im Wege des internen Ausgleichs durchgeführt hat, weil dies, soweit ersichtlich, zu einem angemessenen Ausgleich i.S.v. § 11 VersAusglG führt. Auch hiergegen haben die Beteiligten keine Einwände erhoben, solche sind auch nicht ersichtlich.

Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D.Rh. nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG als nicht ausgleichsreif angesehen und angeordnet hat, dass insofern einen Wertausgleich nicht stattfinde.

Es erscheint zwar zumindest zweifelhaft, ob stets eine Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG vorzunehmen ist, wenn wegen fehlender Ausgleichsreife eines Anrechts nach § 19 VersAusglG insofern ein Wertausgleich unterbleibt; dagegen spricht bereits neben allgemeinen Erwägungen auch der Umstand, dass § 19 VersAusglG eine eigene Billigkeitsklausel enthält, die sich allerdings nur auf die in § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG aufgeführten Anrechte bezieht, zu denen das hier in Rede stehende Anrecht der Antragsgegnerin allerdings nicht gehört. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, denn der Senat ist mit dem Familiengericht im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles der Auffassung, dass vorliegend eine Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG zu erfolgen hat, nachdem dies einer erstinstanzlich erzielten Übereinkunft der beteiligten Ehegatten entspricht und auch von den übrigen Beteiligten, insbesondere der Versorgungseinrichtung der, nicht infrage gestellt wird.

Ebenso wenig begegnet die Berechnung des im Wege der Billigkeitskorrektur ermittelten verminderten Wertausgleichs der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Versorgungseinrichtung der Bedenken, denn dies bewegt sich im Rahmen des insoweit bestehenden Ermessens des Familiengerichts. Demzufolge spricht einiges dafür, dass die angefochtene Entscheidung auch dann Bestand hätte, wenn der insoweit zu Grunde gelegte Kapitalwert entsprechend dem Beschwerdevorbringen zu korrigieren wäre.

Diese Frage kann indes letztlich dahinstehen, denn der in dem angefochtenen Beschluss angesetzte korrespondierenden Kapitalwert der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin und die daraus abgeleitete Kürzung des Ausgleichs der Anrechte bei der Versorgungseinrichtung der sind zutreffend ermittelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Berechnungen des Familiengerichts, die im Grundsatz von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen werden und zu keinen Bedenken Anlass geben, Bezug genommen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Versorgungseinrichtung der der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in den Auskünften vom 10. August 2010 (Bl. 62 ff. d.A.) und vom 29. März 2011 (Bl. 110 ff. d.A.) mitgeteilte korrespondierende Kapitalwert nicht zu beanstanden. Maßgebend ist insoweit § 187 SGB VI (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Eherecht, 5. Aufl., § 47 VersAusglG, Rz. 6; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 180). Nach dieser Regelung ist für je einen Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird (§ 187 Abs. 3 SGB VI). Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte. Alles dies ist bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts berücksichtigt worden, insbesondere ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bezüglich der anzuwendenden Rechengrößen auf die vorläufigen Durchschnittsentgelte abzustellen. Die mit der Beschwerde insoweit geforderte Korrektur entspricht daher nicht der Gesetzeslage.

Nach alledem hat die Beschwerde der Versorgungseinrichtung der keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Versorgungseinrichtung der nach § 84 FamFG zu tragen. Es besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach demjenigen die Kosten Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden sollen, der das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

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