Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 95/03

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 6.5.2003 (20 F 353/03) dahingehend abgeändert, dass der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit sie sich gegen eine den Betrag von 282,00 EUR monatlich unterschreitende Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs verteidigt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung über eine mögliche Verpflichtung der Beklagten, auf die Prozesskosten monatliche Raten zu erbringen, bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.

Gründe

 
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, durch die der Beklagten zur Verteidigung gegen die Unterhaltsabänderungsklage ihres geschiedenen Ehemannes nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, findet gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Sie ist - in Abweichung der sonst für sofortige Beschwerden üblichen Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO - innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer einzulegen (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9.5.2003 zugestellt; die am 26.5.2003 eingelegte (und zugleich begründete) Beschwerde ist daher rechtzeitig.
In der Sache hat die Beschwerde der Beklagten teilweise Erfolg.
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist in einem Prozessvergleich vom 13.12.2000 geregelt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Grundlage dieser Vereinbarung das Erwerbseinkommen des Klägers sowie seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer vorehelichen Tochter und gegenüber dem gemeinsamen Sohn M. waren. Gemäß § 313 BGB kann eine Partei eine Anpassung ihrer Leistung verlangen, wenn sich die zu Grunde gelegten Verhältnisse so wesentlich verändert haben, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit durch die Beklagte führt dazu, dass sie sich billigerweise einen Teil dieser Einkünfte auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muss. Die Erwerbseinkünfte der Beklagten prägen nicht, auch nicht teilweise, die ehelichen Lebensverhältnisse, da es sich hierbei um eine überobligatorische Erwerbstätigkeit handelt (Urteil des BGH vom 22.1.2003, FamRZ 2003, 518 m. Anm. Büttner). Der Sohn M. (geboren am 17.3.1998), den die Beklagte betreut und versorgt, ist noch ein Kindergartenkind. Gemäß Nr. 17.1. SüdL besteht in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten erst, wenn das (jüngste) Kind in die 3. Grundschulklasse kommt.
Hiernach ergibt sich aufgrund der zu Grunde zu legenden Erwerbseinkünfte der Parteien folgende Unterhaltsberechnung:
 durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Klägers
 1.900,00 EUR
 ./. 5 % pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen
 95,00 EUR
        
 1.805,00 EUR
 ./. Kindesunterhalt für M.
 364,00 EUR
 ./. Unterhalt für M.
 254,00 EUR
 (jeweils 135 % des bis 30.6.2003 geltenden Regelbetrags)
 1.187,00 EUR
 ./. 10 % Erwerbstätigenbonus
 119,00 EUR
 verbleiben
 1.068,00 EUR
 Bedarf (: 2)
 534,00 EUR
 durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Beklagten
 1.348,00 EUR
 ./. 5 % pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen
 67,40 EUR
 ./. Mehraufwand für Kindertagesstätte
 100,00 EUR
        
 1.180,60 EUR
 ./. 10 % Erwerbstätigenbonus
 118,00 EUR
 verbleiben (gerundet)
 1.062,00 EUR.
Ihre Einkünfte müssen der Beklagten anrechnungsfrei insoweit verbleiben, als sie sie benötigt, um wenigstens ihren notwendigen Eigenbedarf zu erreichen (§ 1577 Abs. 1 S. 1 BGB). Das sind 306,00 EUR (840,00 - 534,00), die vom bereinigten Einkommen der Beklagten abzuziehen sind; hiernach bleiben 756,00 EUR (1.062,00 - 306,00). Dieser Betrag unterliegt sodann der Billigkeitsanrechnung nach § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB. Nachdem vom Einkommen der Beklagten bereits ein Mehraufwand von 100,00 EUR berücksichtigt worden ist, der im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit notwendig ist, erscheint es angemessen, 1/3 des verbleibenden Betrages, somit 252,00 EUR auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Damit kommt eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 282,00 EUR (534,00 - 252,00) in Betracht.
Die Verteidigung der Beklagten gegenüber der Unterhaltsabänderungsklage ist daher erfolgversprechend, soweit sie sich gegen eine Herabsetzung ihres titulierten Unterhalts auf einen Betrag unterhalb von 282,00 EUR monatlich (in der Zeit bis 30.6.2003) wehrt. In der Zeit ab 1.7.2003 kann sich der Unterhaltsanspruch wegen der angehobenen Tabellenbeträge zum Kindesunterhalt etwas reduzieren.
10 
Das Amtsgericht hat in seinem PKH-Beschluss noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob oder ggf. in welcher Höhe die Beklagte Raten auf die Prozesskosten zu bezahlen hat. Diese Entscheidung ist nachzuholen, sobald die PKH-Erklärung der Beklagten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Abzüge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3/4 ZPO vorliegt.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 b KostO.

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