Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 13 W 55/03

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 28. Oktober 2003 wird

zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert. 1.700,-- EUR.

Gründe

 
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Abänderung nicht.
Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers ist § 98 ZPO für die Kostenverteilung nicht maßgeblich. § 98 ZPO gilt nicht, soweit die Parteien im Vergleich - auch konkludent - eine anderweitige Kostenregelung getroffen haben (vgl. etwa Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rdnr. 6). Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben im Vergleich nur vereinbart, dass dessen Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Im übrigen haben sie eine ausdrückliche Kostenregelung nicht getroffen. Die Verfügungsbeklagten waren mit einer Aufhebung der gesamten Verfahrenskosten nicht einverstanden. Sie waren wie das Landgericht der Auffassung, der Verfügungskläger werde mit seinem Hauptsachebegehren voraussichtlich keinen Erfolg haben. Darüber war vor Abschluss des Vergleichs auch gesprochen worden. Da die Parteien eine ausdrückliche Regelung nur für die Vergleichskosten getroffen haben und der Verfügungskläger im Rahmen des Vergleichs seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Parteien bezüglich der weiteren Kosten stillschweigend die Geltung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vereinbart haben (vgl. BGH MDR 1988, 1053 und OLG Köln MDR 1986, 503).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO dem zu schätzenden streitigen Teil der Kosten entsprechend festzusetzen.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (§ 574 ZPO).

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