1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ö. vom 29. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht S. zurückverwiesen.
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I. Das Amtsgericht Ö. hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Ö. vom 6. Mai 2003 gemäß §§ 412 Abs.1, 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger dem Hauptverhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sind.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Mit ihr beanstandet der Rechtsmittelführer zu Recht, dass an dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden ist (§ 338 Nr. 3 StPO).
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II. Der Rüge liegt folgender Verfahrenssachverhalt zugrunde:
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Das Amtsgericht Ö. hat am 6. Mai 2003 gegen den Angeklagten, der bis dahin keine Angaben zur Sache gemacht hatte, durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 EUR festgesetzt. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf 16. September 2003 und zugleich das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet. Der Angeklagte räumte über seinen Verteidiger mit Schreiben vom 12. August 2003 das äußere Geschehen ein, wie es dem Strafbefehl zugrunde gelegt war. Gleichzeitig wurde von Seiten des Angeklagten wegen des erheblichen Mitverschuldens der später Getöteten die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO angeregt. Mit Schreiben des Amtsgerichts Ö. vom 25. August 2003 wurde dem Angeklagten eine - abschlägige - Stellungnahme der Staatsanwaltschaft übermittelt und er aufgefordert, die Einspruchseinlegung noch einmal zu überdenken. Zum Verhandlungstermin am 16. September 2003 ist der Angeklagte nicht erschienen, sondern ließ sich durch einen Verteidiger nach § 411 Abs. 2 StPO vertreten.
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Nach Beginn der Hauptverhandlung erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, er lege gesteigerten Wert auf die Anwesenheit des Angeklagten, worauf das Verfahren ausgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 19. September 2003 wurde neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt und das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet. Der Verteidiger des Angeklagten teilte mit Schreiben vom 18. September 2003 mit, der Angeklagte werde in einem künftigen Termin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten sei deshalb nicht nachvollziehbar.
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Hierauf ließ ihm der abgelehnte Richter mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 mitteilen:
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„Das Gericht hält das Erscheinen des Angeklagten weiter für erforderlich, zum einen weil es sich einen persönlichen Eindruck von ihm machen muss, zum anderen deshalb, weil Fragen zur Person bestehen, nachdem er selbst seine Lohnbescheinigung unterschrieben hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Strafzumessung im Strafbefehl ein Geständnis des Angeklagten zugrunde liegt und er für den Fall, dass er keine Angaben machen will, aufgrund des dann fehlenden strafmildernden Geständnisses mit einer höheren Tagessatzanzahl zu rechnen hat. Darüber hinaus wird um Mitteilung der Anschrift des Hotels in Österreich gebeten, damit dort Erkundigungen zu den Preisen eingeholt werden können.“
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Aufgrund dieser Mitteilung hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2003 den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zum einen beanstandet er die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten, zum anderen sei ihm für den Fall, dass er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch mache, eine härtere Strafe angedroht worden.
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III. Das Ablehnungsgesuch ist zu Unrecht zurückgewiesen worden.
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Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin vermag jedoch die Ablehnung des erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Nach § 236 StPO ist das Gericht auch in Fällen der an sich zulässigen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten befugt, dessen persönliches Erscheinen anzuordnen, sofern es die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen für die Erforschung der Wahrheit für sachdienlich hält und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegensteht (BGHSt 9, 356; OLG Stuttgart Justiz 1994, 25; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 236 Rn 3; Fischer in KK, StPO, 5. Aufl. § 411 Rn 14).
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In Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs war die Anordnung des persönlichen Erscheinens auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte zur Hauptverhandlung aus der Tschechischen Republik anreisen musste, nicht unverhältnismäßig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 18. September 2003 mitgeteilt hat, er werde in einem künftigen Termin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, da nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte unter dem Eindruck des sich in der Hauptverhandlung herausbildenden Beweisergebnisses sein Schweigen bricht (OLG Stuttgart a.a.O.).
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Die Besorgnis der Befangenheit begründet indes die schriftliche Mitteilung des Amtsrichters, der Strafzumessung im Strafbefehl sei ein Geständnis zugrunde gelegt worden und der Angeklagte müsse für den Fall, dass er keine Angaben machen wolle, aufgrund des dann fehlenden strafmildernden Geständnisses mit einer höheren Tagessatzanzahl rechnen.
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Zwar rechtfertigt weder die Mitteilung einer unrichtigen Rechtsansicht noch der abstrakte Hinweis auf die Rechtslage die Besorgnis der Befangenheit (BGH NJW 1984, 1907; BGH StV 2002, 115). Bei verständiger Würdigung handelte es sich bei der gerichtlichen Mitteilung aber nicht um einen abstrakten Hinweis auf die Rechtslage. Vielmehr hatte der Angeklagte Grund zu der Annahme, dass der Amtsrichter ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen hatte, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit würde störend beeinflussen können (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 24 Rn 8 m.w.N.).
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Der Richter darf den Angeklagten zwar darauf hinweisen, dass ein Geständnis schuldmindernd wirken und deshalb bei der Zumessung der Strafe zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann (vgl. BGHSt 42, 191; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 12). Umgekehrt ist es ihm aber versagt, für den Fall, dass kein Geständnis abgegeben wird, eine Erhöhung der „an sich“ schuldangemessenen Strafe in Aussicht zu stellen. Ein zulässiges Prozessverhalten darf dem Angeklagten nämlich nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 21).
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Der Angeklagte, der - entgegen der Auffassung des Gerichts - erst nach Erlass des Strafbefehls über seinen Verteidiger den Tatvorwurf in objektiver Sicht einräumte und hiervon auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht abgerückt ist, musste aufgrund dieses Hinweises davon ausgehen, dass gegen ihn, sollte er in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch machen, eine höhere Strafe als im Strafbefehl verhängt werden würde. Das Amtsgericht hat sich insoweit nicht darauf beschränkt, auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hinzuweisen, sondern eine Verschärfung der Strafe für den Fall, dass kein Geständnis abgegeben wird, in Aussicht gestellt und eine Anhebung der Strafe gegenüber dem Strafbefehl angekündigt. Aus Sicht des Angeklagten bestand demnach im für ihn günstigsten Fall nur die Möglichkeit, dass in einem Urteil die selben Rechtsfolgen wie in dem angefochtenen Strafbefehl festgesetzt würden. Der dadurch auf den Angeklagten ausgeübte Druck, auf sein Schweigerecht zu verzichten, stellt einen massiven Verstoß gegen einen fundamentalen Grundsatz des geltenden Strafverfahrensrecht (§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) dar, der im Angeklagten berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Amtsrichters entstehen lassen konnte (vgl. BGH wistra 1985, 27).
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IV. Angesichts dessen, dass bereits mehrere Richter des Amtsgerichts Ö. mit diesem Verfahren befasst waren, hält es der Senat für sachgerecht, die Sache an das Amtsgericht S. zurückzuverweisen.
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