Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 WF 168/05

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 11.11.2005 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Kläger trägt die mit der Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 522,00 EUR

Gründe

 
I.
Nach Rücknahme ihrer Berufung wurden der Beklagten durch Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 12.10.2005 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 21.10.2005 beantragte der Kläger die Festsetzung der von der Beklagten zu erstattenden Kosten für die Berufungsinstanz, wobei er die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV/RVG geltend machte, weil ein Telefonat mit der Beklagtenvertreterin über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits geführt worden sei.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.11.2005 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts -Familiengericht- Böblingen die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten in Höhe von 719,20 EUR nebst Zinsen fest und berücksichtigte eine Terminsgebühr nicht, weil ein Termin nicht stattgefunden habe.
Gegen den am 21.11.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22.11.2005 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr weiter verfolgt. Eine Terminsgebühr entstehe auch durch eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts.
Mit Verfügung vom 19.12.2005 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts -Familiengericht- Böblingen die sofortige Beschwerde ohne Abhilfe dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist in der Sache unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG gemäß der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 - Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts - angefallen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann sie nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach § 103 ff ZPO sein. In Übereinstimmung mit Herget (Zöller-Herget, 25. Aufl., § 104 ZPO, RN 21, Stichwort „Terminsgebühr“) ist der Senat der Auffassung, dass die Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Festsetzbarkeit einer Vergleichsgebühr aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs vertretenen Grundsätzen (Beschluss vom 26.09.2002, NJW 2002, 3713) zu verneinen ist. Die Festsetzung der von der unterlegenen Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO bedarf praktikabler Berechnungsgrundlagen. Dies gilt auch für die zum Ausgleich angemeldeten Anwaltsgebühren. Die Tatsachen, die für die Entstehung einer außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend sind, lassen sich nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnehmen. Im Streitfall müsste der Kostenbeamte (wie beim außergerichtlichen Vergleich) Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, die sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ereignet haben. Die Kostenfestsetzung würde durch die Einbeziehung solcher außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren erschwert und verlöre ihren Charakter als Mittel zum zügigen Kostenausgleich von Verfahrenskosten.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts -Familiengericht- Böblingen hat deshalb die beantragte Terminsgebühr zu Recht nicht festgesetzt.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Koblenz in vergleichbaren Fällen in neueren Entscheidungen die Festsetzbarkeit von außergerichtlich entstandenen Terminsgebühren ohne Problematisierung inzidenter bejaht und bei Streit über ihr Zustandekommen lediglich nach Beweislastgrundsätzen entschieden (OLG Koblenz NJW 2005, jeweils S. 2162; so auch Jungbauer/Bischof, RVG, Seite 543 oben). Im Hinblick hierauf wird wegen der Frage der Festsetzbarkeit einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 1811 KV / GKG und § 91 Abs. 1 ZPO.

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