I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird Ziff. 3. des Urteils
des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd - Familiengericht - vom
03.11.2005 (7 F 67/05)
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab
Rechtskraft der Ehescheidung (08.03.2006) an die Antragstellerin
nachehelichen Unterhalt in Höhe von 135,-- EUR monatlich,
zahlbar jeweils im Voraus zum 1. Werktag eines jeden Monats, zu
bezahlen.
II. Die weitergehende Berufung wird
III. Von den im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten
trägt der Antragsgegner 80 %, die Antragstellerin 20 %. Von den
eigenen notwendigen Auslagen und denjenigen der Antragstellerin
trägt der Antragsgegner 80 %, die Antragstellerin jeweils 20 %.
Hinsichtlich der in 1. Instanz entstandenen Kosten bleibt es bei
der Entscheidung des Familiengerichts.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
| |
|
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 170,-- EUR monatlich zu bezahlen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
|
|
|
Mit seiner Berufung verfolgt der Antragsgegner die Abweisung des Unterhaltsanspruchs. Er macht geltend, für die Versorgung ihres neuen Lebenspartners müsse sich die Antragstellerin 250,-- EUR monatlich anrechnen lassen; im Übrigen entspreche die Berücksichtigung des (überobligatorischen) Erwerbseinkommens der Antragstellerin nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
|
|
|
Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig; in der Sache hat sie nur teilweise Erfolg. Der Antragstellerin steht im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Sohnes R. (geb. am ...) Unterhalt gemäß § 1570 BGB in Höhe von 135,-- EUR monatlich zu. Geschuldet wird der Unterhalt ab 08.03.2006, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten ist (§ 629a Abs. 3 ZPO).
|
|
|
Die ehelichen Lebensverhältnisse sind geprägt durch beiderseitige Erwerbseinkünfte. Der Antragsgegner übt eine vollschichtige Tätigkeit als Fachberater im Außendienst aus. Sein monatliches Nettoeinkommen ist vom Familiengericht - von den Parteien unbeanstandet - mit 1.925,94 EUR festgestellt worden. Nach Abzug von 5 % pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen (96,30 EUR), des Kindesunterhalts für R. nach der Einkommensgruppe 6/1. Lebensaltersstufe der Düsseldorfer Tabelle (276,-- EUR) und eines 10 % -igen Erwerbstätigenbonus (155,36 EUR) verbleiben dem Antragsgegner 1.398,28 EUR.
|
|
|
Die Antragstellerin ist Grundschullehrerin. Nach der im Oktober 2003 erfolgten Trennung der Parteien hat sie mit Beginn des Schuljahrs 2004/2005 ihre Berufstätigkeit mit einem Lehrauftrag von 21 Schulstunden (75 %-Beschäftigung) wieder aufgenommen. Ihr hieraus erzieltes monatliches Nettoeinkommen hat das Familiengericht unbeanstandet mit 1.950,-- EUR festgestellt.
|
|
|
Die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin ist im Hinblick auf die Betreuung des 4-jährigen Kindes überobligatorisch. So ist sie darauf angewiesen, dass ihre Mutter R. morgens in den Kindergarten bringt und ihn mittags abholt, weil ihre Unterrichtsstunden teilweise früher beginnen als die Kindergartenzeiten und später als diese enden. Daneben hat sie am Montagnachmittag zwei sog. Kooperationsstunden; es fallen Elterngespräche an, Fachkonferenzen, Elternabende, Zusatztätigkeiten wie z. B. Theateraufführungen mit der Schulklasse sowie Unterrichtsvorbereitungen zuhause. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ausgeführt, sie bezahle ihrer Mutter, die selbst nicht erwerbstätig ist, für die Betreuung von R. 175,-- EUR im Monat; soweit die Mutter ausfällt, wird die Betreuung von einer Nachbarin (Frau K.) übernommen, die entsprechend für ihre Tätigkeit bezahlt wird. Daneben macht die Antragstellerin, die seit Mai 2005 mit einem neuen Lebenspartner zusammen lebt, der ebenfalls Lehrer ist, Kindergartenkosten für R. in Höhe von 75,-- EUR als betreuungsbedingten Bedarf geltend.
|
|
|
Die Berufung macht zu Recht geltend, dass die Behandlung des überobligatorischen Einkommens der Antragstellerin nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Ob und in welchem Umfang ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten, das dieser neben der Kindeserziehung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442 mit Anmerkung Schilling). Diese entscheiden darüber, ob dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Teil seines Einkommens anrechnungsfrei zu belassen ist. Die Höhe des anrechnungsfreien Teils wird im Einzelfall davon abhängen, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob das Kind zu bestimmten Zeiten anderweitig beaufsichtigt wird und insofern zeitweise nicht der Betreuung durch den unterhaltsbedürftigen Elternteil bedarf (BGH FamRZ 2001, 350). Dabei kann die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit ein maßgebendes Indiz für eine Vereinbarkeit von Kindererziehung und Arbeitsmöglichkeit im konkreten Einzelfall sein. Ein überobligatorisch erzieltes Einkommen ist bei der Unterhaltsbemessung daher nicht von vornherein unberücksichtigt zu lassen. Nicht zu beanstanden ist es jedenfalls, wenn der Betrag abgesetzt wird, der für die in Folge der Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung des Kindes aufgewendet werden muss (sog. konkreter Betreuungsaufwand). Allerdings kommt die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages auch dann in Betracht, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil Angehörige oder ein neuer Partner das Kind betreuen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2005 - XII ZR 273/02 - in FamRZ 2005, 1541 mit kritischer Anmerkung von Maurer in FamRZ 2005, 1823).
|
|
|
Hiernach sind aufgrund des dargestellten Aufwands für die Betreuung von R. der Antragstellerin in jedem Fall 175,-- EUR monatlich anrechnungsfrei zu belassen. Hinzu kommt der Teil ihres Arbeitseinkommens, den sie, wäre sie nicht berufstätig, benötigen würde, um zusammen mit ihrem Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner wenigstens den notwendigen Eigenbedarf sicherzustellen. Würde die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit einstellen, wozu sie im Hinblick auf das Alter des zu betreuenden Kindes jederzeit berechtigt wäre, stünde ihr gegen den Antragsgegner wegen dessen eingeschränkter Leistungsfähigkeit nur ein Unterhaltsanspruch über 663,64 EUR monatlich zu (1.553,64 EUR nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und Kindesunterhalt ./. 890,-- EUR notwendiger Selbstbehalt). Damit ihr zum Lebensunterhalt wenigstens der notwendige Selbstbehalt zur Verfügung stünde, wären ihr daher 226,36 EUR (890,-- EUR ./. 663,64 EUR) anrechnungsfrei zu belassen. Was die Geltendmachung der für den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten betrifft, so handelt es sich um Unterhaltsbedarf für das Kind, der, jedenfalls soweit Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags bezahlt wird, aus dem vom Antragsgegner bezahlten Kindesunterhalt sowie dem von der Antragstellerin bezogenen Kindergeld bestritten werden kann (OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1129). Hiernach stellt sich die Einkommenssituation der Antragstellerin wie folgt dar:
|
|
|
|
Monatliches Nettoeinkommen |
|
./. 5 % pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen |
|
./. konkreter Betreuungsaufwand |
|
./. „unfreiwillig“ erzielter Einkommensanteil |
|
bleiben |
|
./. 10 % Erwerbstätigenbonus |
|
|
|
|
|
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind eventuelle Versorgungsleistungen der Antragstellerin für ihren Partner ihrem Erwerbseinkommen nicht hinzu zu rechnen, da sie bereits eine 75 %-Beschäftigung ausübt. Die bei Ausübung dieser Erwerbstätigkeit verbleibende Zeit steht der Antragstellerin für die Versorgung ihres eigenen Haushalts und des Kindes zu.
|
|
|
Während der nicht unterhaltsrelevante Teil des Einkommens der Antragstellerin (Betreuungskosten und „unfreiwillig“ erzieltes Einkommen) bei der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt bleibt, ist der sog. unterhaltsrelevante Teil (1.306,03 EUR) in vollem Umfang in die Unterhaltsbemessung mit einzubeziehen, und zwar seit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 BGB (BGH FamRZ 2001, 986) im Wege der Additions- bzw. Differenzmethode (Urteil vom 13.04.2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1541). Die Summe der bereinigten Einkünfte der Parteien ergibt 2.704,31 EUR (1.398,28 + 1.306,03) und damit einen Bedarf in Höhe von 1.352,15 EUR. Nach Abzug des eigenen Einkommens der Antragstellerin verbleibt rechnerisch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 46,12 EUR.
|
|
|
Jeder Unterhaltsanspruch ist vom Ergebnis auf seine Billigkeit zu überprüfen. Würde man der Antragstellerin nur einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 46,-- EUR (gerundet) zusprechen, würde dies bedeuten, dass sie die Betreuungskosten für das Kind im Wesentlichen alleine trägt. Dies erscheint dem Senat im Hinblick darauf, dass die anfallenden Betreuungskosten erst ihre Erwerbstätigkeit ermöglichen, als unbillig. Durch ihre deutlich überobligatorische Tätigkeit entlastet die Antragstellerin ihren geschiedenen Mann so stark, dass es billig erscheint, wenn er an sie Unterhalt in Höhe der konkreten Betreuungskosten trägt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die konkreten Betreuungskosten (monatlich 175,-- EUR) im Hinblick auf die Ferienzeiten nur in rund 40 Wochen des Jahres anfallen, wirken sie sich aufs Jahr gesehen in einer Höhe von 135,-- EUR monatlich aus. Diesen Betrag hat der Antragsgegner zu übernehmen; nach Abzug dieses Betrages von seinem anrechenbaren Einkommen steht ihm immer noch mehr als der angemessene Selbstbehalt zur Verfügung (1.398 - 135 = 1.263,-- EUR).
|
|
| |
| |
|
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
|
|