Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 HEs 86/07; 4 HEs 86/2007

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 22. Mai 2007 - 22 Gs 6865/07 - wird

a u f g e h o b e n .

Der Beschuldigte ist in dieser Sache auf freien Fuß zu setzen.

Gründe

 
I.
Der Beschuldigte befindet sich seit dem Tag der Aufhebung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 21. April 2006 (in dem er vom Vorwurf des Mordes und des zweifachen Mordversuchs freigesprochen worden ist) durch den BGH am 22. Mai 2007 erneut in Untersuchungshaft. Grundlage ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom selben Tage. Ihm werden 65 Vergehen des Diebstahls in einem besonders schweren Fall (gewerbsmäßig) und ein Vergehen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und eines Schalldämpfers zur Last gelegt. Der Verdacht hinsichtlich dieser Taten hat sich im Laufe der Ermittlungen wegen des Mordverdachtes im Jahre 2004 ergeben.
Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Heilbronn wegen des Verdachts des Mordes, des zweifachen Mordversuchs u.a. vom 09. Oktober 2004 befand sich der Beschuldigte nach seiner vorläufigen Festnahme am 08. Oktober 2004 bereits ununterbrochen in Untersuchungshaft bis zum 21. April 2006.
Die gemäß §§ 121, 122 StPO vorzunehmende Haftprüfung führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Heilbronn vom 22. Mai 2007.
II.
Der Beschuldigte befindet sich „wegen derselben Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO seit über sechs Monaten in Untersuchungshaft. Fristbeginn insoweit ist der 30. Oktober 2004.
1. Der Begriff „derselben Tat“ in § 121 Abs. 1 StPO ist gesetzlich nicht definiert. In Literatur und Rechtsprechung besteht heute weitgehend Einigkeit, dass er nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO oder dem des § 53 StGB gleichgesetzt werden kann. Eine solche Auslegung entspräche nicht dem Schutzzweck des § 121 StPO, da dies die Möglichkeit einer „Reservehaltung“ von Tatvorwürfen eröffnen würde (vgl. etwa Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 121 Rn. 12).
Nach dem in der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur vertretenen „erweiterten Tatbegriff“ fallen unter „dieselbe Tat“ alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1998 - 4 HEs 184/98 = Justiz 1999, 83; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2004, 125; OLG Koblenz NStZ-RR, 2001, 152; KG, Beschluss v. 21.01.1997 - 1 HEs 189/96 -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N. aus der Rspr.). Wird erst nach dem Erlass des ersten Haftbefehls eine weitere, schon vor Erlass dieses Haftbefehls begangene Straftat bekannt, beginnt die Sechsmonatsfrist jedenfalls hinsichtlich dieser neuen Taten von dem Zeitpunkt an, ab dem wegen dieses neuen Vorwurfs erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können. An die Unverzüglichkeit der Herbeiführung eines neuen bzw. erweiterten Haftbefehls sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei klarem Beweisergebnis ist es in der Regel geboten, den Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. Senatsbeschluss sowie OLG Düsseldorf, OLG Koblenz und KG jeweils a.a.O.).
Dieser Ansicht in Rechtsprechung und Literatur schließt sich der Senat an. Sie führt zur sachgerechten Ergebnissen, ohne den von § 121 Abs. 1 StPO eingeräumten Schutz des Beschuldigten in unzulässiger Weise einzuschränken.
2. Daraus folgt für das vorliegende Verfahren, dass die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO am 30. Oktober 2004 in Gang gesetzt worden ist. Die Waffe und der Schalldämpfer wurden bereits im Rahmen einer Durchsuchung beim Beschuldigten am 14. Oktober 2004 gefunden. Die letzte Zeugenvernehmung in dem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls fand am 29. Oktober 2004 statt. Spätestens am darauffolgenden Tag hätte der Haftbefehl der veränderten Sachlage angepasst werden können.
3. Unter Berücksichtigung der Zeiten, während derer der Fristenlauf ruhte - Dauer der Hauptverhandlung wegen Mordverdachtes vom 14. April 2005 bis 21. April 2006 und der Zeit der Freilassung des Beschuldigten bis zum 21. Mai 2007 -, ist somit Haftprüfung des Senats nach Verbüßung von 6 Monaten Untersuchungshaft veranlasst.
III.
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Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist mangels Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 112 StPO unzulässig.
11 
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 22. Mai 2007 vorgeworfenen Taten zwar mit der Maßgabe dringend verdächtig, dass hinsichtlich des Diebstahlsvorwurfs lediglich von 58 Taten ausgegangen werden kann. Nur insoweit decken sich die Zeugenaussagen mit dem Auszug aus dem Wachbuch des ehemaligen Depots der US-Armee in S.. Ob die entwendeten Gegenstände tatsächlich einen Gesamtwert von insgesamt deutlich mehr als 10.000,00 EUR hatten - wie vom Amtsgericht Heilbronn angenommen -, vermag der Senat nach Aktenlage nicht zu beurteilen. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte jedenfalls den unteren Teil einer NIROSTA-Stahlküche, 36 explosionsgeschützte Lampen, 6 Rolltore, mehrere Bodenstahlroste für Eingangsbereiche, ein Stromaggregat der Firma MAN, einen Zaun und Pfosten, mehrere Schaltschränke, zwei Kühlaggregate sowie zwei Öltanks, mindestens eine Warmluftheizung sowie Hundezwinger entwendet haben soll. Das Bundesvermögensamt Stuttgart hat bis heute eine genaue Schadensauflistung nicht vorgenommen. Die vorliegenden Wertangaben beruhen lediglich auf Schätzungen der Zeugen, die das Diebesgut entweder vom Beschuldigten gegen Geld oder gegen Verrechnung erworben und es für eigene Rechnung weiter verkauft haben. Außerdem waren die Gegenstände jedenfalls Baujahr 2001. Indiz für einen geringen Wert der entwendeten Gegenstände mögen die beide Kaufverträge zwischen dem Beschuldigten und der Bundesrepublik Deutschland vom 18. März 2003 und vom 12. Juni 2003 sein, in denen als Kaufpreis für 240 m Zaun mit Pfosten 240,00 EUR und für 8 Rolltore 400,00 EUR vereinbart wurden.
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2. Der dem Haftbefehl zugrunde gelegte Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) mag damit begründet werden, dass der Beschuldigte nach Aufhebung des freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof am 22. Mai 2007 mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes u.a. und folglich mit seiner Verhaftung in jenem Verfahren rechnen muss. Beim zuständigen Landgericht Stuttgart wurde ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wegen Mordes u. a. gestellt.
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3. Unbeschadet dessen ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft in dieser Sache angesichts des Gewichts der Vorwürfe nicht verhältnismäßig. Abzuwägen für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Beschuldigten gegen die Bedeutung der Strafsache und die Rechtsfolgenerwartung (vgl. etwa Meyer-Goßner a.a.O. § 112 Rn. 11). Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte bislang im Bundeszentralregister keine Eintragungen aufweist und die Schadenshöhe nach Aktenlage nicht hinreichend gesichert feststellbar ist, kann nach derzeitigem Stand der Ermittlungen nicht von einer empfindlichen Freiheitsstrafe ausgegangen werden. Für sich betrachtet rechtfertigt der Vorwurf in vorliegendem Verfahren den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht. Dies hat die Staatsanwaltschaft Heilbronn im Übrigen seinerzeit auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie von der weiteren Verfolgung dieser Taten am 19. Oktober 2005 und am 29. März 2006 mit Blick auf das Strafverfahren wegen Mordes gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen und es nicht - wie zu erwarten gewesen wäre - unmittelbar nach dem freisprechenden Urteil am 21. April 2006, sondern erst einen Tag vor Erlass des Revisionsurteils, nämlich am 21. Mai 2007, wieder aufgenommen hat.
IV.
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Überdies wurden seit dem 29. Oktober 2004 jedenfalls bis zur Wiederaufnahme am 21. Mai 2007 keine weiteren Ermittlungen mehr durchgeführt. Somit wurde das Verfahren entgegen dem besonderen Beschleunigungsgebot nach § 121 Abs. 1 StPO nicht genügend gefördert.
15 
Bei dieser Sachlage ist der Haftbefehl gegen den Beschuldigten aufzuheben.

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