Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2009 mit den Feststellungen
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart
| |
|
| |
Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten am 17. Dezember 2009 wegen „räuberischen Diebstahls im besonders schweren Fall“ zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
|
|
| |
Es hat folgende Feststellungen getroffen:
|
|
| |
Der Angeklagte hatte sich seit Anfang August 2009 zusammen mit seinem Arbeitskollegen … in … aufgehalten. Gemeinsam mit ihm entwendete er in angetrunkenem, aber nicht volltrunkenem Zustand gegen 11.25 Uhr in den Geschäftsräumen … eine Flasche Grappa im Wert von 21,50 EUR. Im hinteren Hosenbund versteckt verließ er den Laden ohne Bezahlung. Der Diebstahl wurde von Mitarbeitern des Geschäftes bemerkt, die die beiden verfolgten. Im Laufe der sich anschließenden Flucht, die sich bis zum … erstreckte, hob der Angeklagte die Flasche mehrfach über seinen Kopf, um seine Verfolger zu bedrohen und abzuwehren. Schließlich konnte er von der Polizei festgenommen werden. Während der Tat führte er ein geschlossenes Klappmesser mit 12 cm Klingenlänge zugriffsbereit in der Innentasche seiner Oberbekleidung mit sich, ohne dieses zu verwenden. Der Angeklagte wollte von Anbeginn wegen des Diebstahls nicht habhaft gemacht werden und im Besitz des Diebesgutes bleiben. Zur Tatzeit hatte er eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,81 ‰, die aus der Aufnahme von „erheblichem Jägermeister“ am Vormittag stammte.
|
|
| |
Mit seiner zulässigen Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere rügt er, dass die Feststellungen zur Beutesicherungsabsicht und zum Qualifikationstatbestand lückenhaft seien. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des Urteils beantragt.
|
|
|
|
| |
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB hat keinen Bestand, weil die für die Feststellung zum Tatgeschehen maßgebliche Beweiswürdigung bei der Frage der Beutesicherungsabsicht lückenhaft ist.
|
|
| |
1. Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt:
|
|
| |
„Der Angeklagte räumte den Diebstahl ein, bestritt aber eine Beutesicherungsabsicht, er habe die Flasche lediglich zur Abwehr seiner Verfolger eingesetzt; insbesondere verwies der Angeklagte darauf, dass er die Flasche bereits beim ersten Zusammentreffen auf den Boden abgestellt hatte, zudem, dass das in seiner Jackentasche mitgeführte Messer ein bloßer Gebrauchsgegenstand gewesen sei, eine Benutzung als Waffe habe er nie beabsichtigt.“
|
|
| |
Sodann wendet sich das Gericht der Beweiswürdigung des objektiven Tatgeschehens zu.
|
|
| |
2. Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft.
|
|
| |
Das Amtsgericht setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten nicht auseinander. Es teilt nicht mit, aufgrund welcher Umstände, Beweise oder Indiztatsachen es zu der Überzeugung gelangte, der Angeklagte habe Nötigungsmittel auch deshalb eingesetzt, um sich im Besitz der entwendeten Grappa-Flasche zu halten. Das Gericht hat es unterlassen, aus dem Urteil ersichtliche Umstände zu würdigen, die gegen eine derartige Absicht des Angeklagten sprechen könnten, obwohl der Sachverhalt und auch die Einlassung des Angeklagten dazu drängen, die Möglichkeit des Fehlens einer derartigen Absicht zu erörtern.
|
|
| |
Dem Senat ist es nicht möglich, diese Lücke durch Heranziehung anderer Urteilsgründe zu schließen.
|
|
| |
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
|
|
| |
1. Zu den Feststellungen zum Tatgeschehen gehört auch die Angabe des Tatzeitpunktes. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass sich der Angeklagte seit Anfang August 2009 in … aufgehalten habe und gegen 11.25 Uhr eine Flasche Grappa gestohlen habe. An welchem Tag sich der Vorfall ereignet hat, wird hingegen nicht mitgeteilt.
|
|
| |
2. Das Qualifikationstatbestandsmerkmal des „Beisichführens“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB setzt voraus, dass der Angeklagte das Klappmesser bei der Tatausführung „bewusst gebrauchsbereit bei sich hatte“ (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12). Insoweit bedarf es Feststellungen im subjektiven Bereich.
|
|
| |
3. Bei der Feststellung zur Alkoholisierung sind die Anknüpfungstatsachen mitzuteilen. Hierzu gehören zumindest der Zeitpunkt der Blutentnahme und das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 20 Rn. 16). Im Falle einer Rückrechnung ist ein einmaliger Sicherheitszuschlag in Höhe von 0,2 ‰ vorzunehmen (vgl. Fischer a. a. O. Rn. 13).
|
|