Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 214/09

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. November 2009 - 23 O 92/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.936,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Restkaufpreiszahlung für die Lieferung von indonesischen Teakmöbeln.
Im Januar/Februar 2008 bestellte der Beklagte beim Kläger oder dessen Vater - Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig - verschiedene Möbelwaren aus indonesischer Herstellung im Gesamtwert von netto 13.065,00 EUR. Aus einer früheren Lieferung war noch ein Betrag in Höhe von 611,00 EUR zur Zahlung offen, sodass sich der Gesamtwert der noch unbezahlten Waren auf 13.676,00 EUR netto belief. Hierauf wurden Zahlungen in Höhe von 1.500,00 EUR und 4.000,00 EUR geleistet. Des Weiteren verrechnete der Kläger auf den offenen Betrag eine dem Beklagten zustehende Forderung in Höhe von 100,00 EUR sowie eine Gutschrift in Höhe von 140,00 EUR, sodass der Kläger wegen der Möbelbestellung gegenüber dem Beklagten insgesamt noch einen Betrag von 7.936,00 EUR geltend macht. Die Möbel wurden von Indonesien aus an den vereinbarten Lieferort nach Italien verschifft. Den Transport und die Desinfektion der Ware organisierte der Beklagte. Die Ware wurde in Italien u.a. vom Beklagten in Empfang genommen.
Der Beklagte macht geltend, lediglich als Kontaktmittler für die italienische Firma I… C…(im Folgenden: I…) gehandelt zu haben. Mit dem Kläger habe er niemals geschäftlich zu tun gehabt, lediglich mit dem Vater des Klägers, dem Zeugen M… T… .
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 23.11.2009 Bezug genommen.
Durch dieses Urteil wurde der Klage nach Vernehmung des Zeugen M… T… teilweise stattgegeben; der Beklagte wurde zur Zahlung von 7.936,00 EUR verurteilt. Soweit der Kläger neben der Restkaufpreiszahlung noch Schadensersatz wegen Nichtherausgabe von nicht für den Beklagten bestimmten Möbeln geltend macht, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 7.936,00 EUR zu. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über die gelieferten Möbel zu Stande gekommen. Wegen der erfolgten Abtretung etwaiger Ansprüche des Zeugen M… T… an den Kläger könne es letztlich dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich nur mit dem Zeugen M… T… zu tun gehabt habe oder aber vertragliche Beziehungen zum Kläger selbst begründet habe. Der Beklagte sei auch selbst Käufer gewesen. In seiner Anhörung habe er vorgetragen, er sei Agent/ Vertreter der Firma I…, welche ihn beauftragt habe, Möbel zu bestellen. Der Beklagte sei also nach seinem eigenen Vortrag als Vertreter im Sinne des § 164 BGB für die Firma I… tätig geworden. Er habe für die Firma I… die entsprechenden Willenserklärungen zum Kauf der Möbel abgegeben und nach seinem eigenen Vortrag so einen Vertrag zwischen dem Kläger bzw. dem Zeugen M… T… und der Firma I… zu Stande bringen wollen. Insofern obliege es ihm, zu beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen der Firma I… aufgetreten oder dass sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen gewesen sei. Dieser Beweis sei ihm nicht gelungen. In den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen sei zwar stets die Firma I… als Empfänger der Waren bezeichnet und der Beklagte lediglich als Kontaktperson aufgeführt. Allerdings habe der Beklagte den Transport der Waren von Indonesien nach Italien organisiert, ebenso die Desinfektion der Ware und des Containers in Italien. Aus diesem Grunde lasse sich aus den Angaben in den entsprechenden Dokumenten nicht zwingend darauf schließen, wie der Beklagte gegenüber dem Kläger bzw. dem Zeugen M… T… aufgetreten sei. Einen unmittelbaren Beweis hierfür habe der Beklagte nicht benannt. Der Beklagte sei auch nicht als bloßer Erklärungsbote aufgetreten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Umstand, dass er eine Zahlung im Zusammenhang mit dem Warenkauf angewiesen habe, als auch aus seiner organisatorischen Einbindung in die Lieferung. Dem Beweisangebot des Beklagten, den Geschäftsführer der Firma I… sowie einen weiteren Mitarbeiter dieser Firma im Wege der Rechtshilfe als Zeugen zu vernehmen, sei nicht nachzugehen. Soweit der Beklagte behaupte, er sei nicht als Vertreter, sondern lediglich als Kontaktvermittler tätig gewesen, habe er schon nicht in ausreichendem Maße dargelegt, wie der Vertrag dann - ohne seine Einschaltung - zu Stande gekommen sein soll. Soweit die Zeugen auch dafür benannt worden seien, dass durch den Zeugen M… T… vehement versucht worden sei, den Kaufpreis von der Firma I… zu erhalten, so könne hierin, unterstellt der Sachvortrag des Beklagten werde durch die Zeugeneinvernahme bestätigt, allenfalls ein Indiz gesehen werden. Im Übrigen könne die Beweisaufnahme im Ausland auch dann unterbleiben, wenn es auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beweisperson durch das erkennende deutsche Gericht ankomme. Eine Vernehmung des Geschäftsführers der indonesischen Möbelfirma sei ebenfalls nicht angezeigt. Dieser könne allenfalls Angaben dazu machen, ob der Beklagte mit ihm selbst vertragliche Verpflichtungen eingegangen sei. Dies werde allerdings durch den Kläger nicht behauptet. Auch die Vernehmung des Agenten des Beklagten in Indonesien sei nicht angezeigt. Hätte der Zeuge M… T… - wie vom Beklagten behauptet - dessen Agenten unter Druck gesetzt, so könnte hierin lediglich ein Indiz dafür gesehen werden, dass der Beklagte eventuell nicht der Vertragspartner des Klägers gewesen sei. Für dieses allenfalls sehr schwache Indiz sei jedoch eine Vernehmung im Wege des Rechtshilfeersuchens nicht angezeigt. Gegenansprüche des Beklagten stünden der Kaufpreisforderung des Klägers nicht entgegen. Der Beklagte habe lediglich darauf verwiesen, dass die Firma I… als letztendliche Erwerberin der Möbel die Mangelhaftigkeit gerügt habe und diese von der Klägerseite nicht behoben worden sei. Eigene Rechte im Verhältnis zum Kläger habe der Beklagte trotz Hinweises des Gerichtes nicht geltend gemacht. Schadensersatzansprüche wegen der weiteren nach Italien gelieferten Möbel, die sich möglicherweise im Besitz des Beklagten befinden, bestünden nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass stets die Firma I… als Empfänger der Waren bezeichnet und der Beklagte lediglich als Kontaktperson aufgeführt worden sei. Die Unterlagen habe der Zeuge M… T… entgegen seiner Angaben auch gekannt. Der Beklagte sei lediglich derjenige gewesen, der den Kontakt zur Bestellung und später die Korrespondenz hinsichtlich der logistischen Abwicklung der Lieferung vollzogen habe. Der Beklagte stünde seit langen Jahren geschäftlich mit der Fa. I… in wechselseitigen Geschäftsbeziehungen, weswegen eine solide, über die Jahre gewachsene gegenseitige Vertrauenssituation gegeben sei. Dies sei dem Kläger, insbesondere dem hinter der Klage stehenden Zeugen M… T…, auch hinreichend bekannt und bewusst. Die Abtretung der Ansprüche des Zeugen T… an den Kläger sei eine rein prozesstaktische Maßnahme, um M… T… als Zeugen benennen zu können. Tatsächlich habe M… T…, der über die Vorgänge und deren Hintergründe vollumfänglich informiert gewesen sei, die gesamte Angelegenheit abgewickelt. Das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Die Aussage des Zeugen M… T… hätte vor dem Hintergrund seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Rechtsstreits gewürdigt werden müssen. Es sei zwar richtig, dass der Beklagte in die Vertragsabwicklung aktiv eingebunden gewesen sei. Hieraus könne jedoch keine Vertreterposition hergeleitet werden. Den Zahlungsauftrag habe er lediglich aufgrund seiner bisherigen Geschäftskontakte mit der Firma I… veranlasst. Hintergrund seien interne Verrechnungen und Gegenverrechnungen gewesen. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Beweisangebote des Beklagten übergangen. Der Geschäftsführer sowie der Mitarbeiter der Firma I… hätten bestätigen können, welche Rolle der Beklagte tatsächlich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag gespielt habe. Da er den wahren Vertragspartner gekannt habe, habe der Zeuge M… T… versucht, den Kaufpreis von der Firma I… direkt zu bekommen. Hierbei sei er jedoch wegen der von der Firma I… vorgebrachten Einwendungen in Italien gescheitert. Anschließend habe er sich zu einem Vorgehen gegen den Beklagten in Deutschland entschlossen. Einer Vernehmung der Zeugen im Wege der Rechtshilfe stehe nichts entgegen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 23.11.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Geschäftszeichen 23 O 92/09, das Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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Zurückweisung der Berufung.
11 
Er verteidigt das angegriffene Urteil. Ein Kaufvertrag sei zwischen den Parteien zu Stande gekommen, nicht zwischen dem Kläger und der Firma I…, mit der nur der Beklagte in Rechtsbeziehung stehe. Der etwaige Wille des Beklagten, nur als Vertreter aufzutreten, sei nach außen hin nie erkennbar gewesen, er habe dies auch nie erwähnt. Der Kläger habe stets nur mit dem Beklagten zu tun gehabt, die Firma I… sei ihm nicht bekannt gewesen. Zu Recht habe das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagte sich in wichtigen Punkten selbst widerspreche. Einerseits habe er behauptet, nur Mittler für die Firma I… gewesen zu sein, andererseits trage er vor, die Bestellung der Ware sei ausschließlich über ihn gelaufen. Wichtigstes Indiz für die Käuferstellung des Beklagten sei der zu den Akten gereichte Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr. Diesbezüglich habe der Beklagte bestätigt, dass seine Lebensgefährtin für ihn und nicht für die Firma I… die Zahlung vorgenommen habe. Hätte der Beklagte den Kauf tatsächlich nur für die Firma I… vermittelt, hätte die Firma I… die Zahlung selbst vorgenommen. Des Weiteren könne auf die Bestätigungen der Herstellerfirma hingewiesen werden, denen zu entnehmen sei, dass sie mit der Firma I… nie in Geschäftsbeziehungen gestanden habe. Gleiches habe auch der Vater des Klägers in seiner Zeugenvernehmung bestätigt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Die vom Gericht unterlassene Beweisvernehmung sei ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft, da kein erhebliches Beweisthema vom Beklagten benannt worden sei.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
II.
13 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Eigenhaftung des Beklagten gemäß § 164 Abs. 2 BGB angenommen.
14 
1. Wie das Landgericht richtig festgestellt hat, ist zwischen dem Beklagten und dem Kläger bzw. dessen Vater ein Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Möbel zustande gekommen.
15 
Wie der Beklagte in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2009 (Bl. 69 ff d.A.) vorgetragen hat, hat er die streitgegenständlichen Möbel beim Zeugen M… T… bestellt. Während er noch erstinstanzlich dargelegt hat, dass er lediglich den Kontakt zwischen der italienischen Firma I… und dem Zeugen T… hergestellt habe (vgl. Bl. 104 d.A. sowie die Sitzungsniederschrift vom 02.11.2009, Bl. 132 d.A.), räumt der Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr ein, aktiv in die Vertragsabwicklung eingebunden gewesen zu sein und auch die Bestellung der streitgegenständlichen Möbel beim Vater des Klägers vorgenommen zu haben (Bl. 174 d.A.).
16 
Der Beklagte behauptet, jedoch ohne Darlegung der tatsächlichen Umstände der Möbelbestellung, er habe hierbei für die italienische Firma I…, die Käufer der Möbel sei, gehandelt. Der Kläger ist dem entgegen getreten und behauptet, weder er noch sein Vater hätten die Firma I… zum Zeitpunkt der Möbelbestellung durch den Beklagten überhaupt gekannt. Dass der Beklagte nicht in eigenem Namen handele, sei für sie nicht ersichtlich gewesen.
17 
a) Wie das Landgericht richtig festgestellt hat, kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte bei Bestellung der Möbel lediglich als Erklärungsbote für die Firma I… aufgetreten ist. Abgesehen davon, dass einer solchen Annahme die Aussage des Zeugen M… T… entgegensteht, fehlt es jedenfalls an konkreten Darlegungen des Beklagten, aus denen auf Willenserklärungen von Repräsentanten der Firma I… im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss geschlossen werden könnte, die dann wiederum der Beklagte übermittelt haben könnte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger bzw. dessen Vater eigene Willenserklärungen abgegeben hat, so dass allein eine Vertreterstellung des Beklagten in Betracht kommt.
18 
b) Tritt der Wille, in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB). Macht der für einen anderen Handelnde also seinen Vertreterwillen nicht erkennbar, wird er selbst aus dem durch seine Willenserklärung zustande gekommenen Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Der Vortrag des Beklagten zu den Umständen der Möbelbestellung beschränkt sich darauf, mit Wissen des Vaters des Klägers für die Firma I… gehandelt zu haben.
19 
Die subjektive Tatsache, dass der Vater des Klägers Kenntnis von einer etwaigen Vertreterstellung des Beklagten hatte, hat der Beklagte nicht beweisen können. Der insoweit vom Landgericht vernommene Zeuge M… T… hat eine solche Kenntnis ausdrücklich in Abrede gestellt. Konkrete objektive Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Vater des Klägers oder der Kläger selbst bei Bestellung der Möbel Kenntnis von der behaupteten Vertreterstellung des Beklagten hatten, trägt dieser nicht vor.
20 
Der Beklagte legt auch nicht dar, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände für den Kläger bzw. dessen Vater der Wille des Beklagten, in fremdem Namen zu handeln, erkennbar gewesen sein soll. Wie das Landgericht richtig ausführt, folgt aus der Vorschrift des § 164 Abs. 2 BGB, dass der Beklagte darlegen und beweisen muss, bei der Bestellung der Möbel in fremdem und nicht in eigenem Namen gehandelt zu haben. Fehlt es bereits an der somit dem Beklagten obliegenden Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen die vom Beklagten behauptete Rechtsfolge geschlossen werden könnte, ist das Landgericht den Beweisangeboten des Beklagten im Ergebnis zu Recht nicht nachgegangen.
21 
c) In rechtlicher Hinsicht nicht haltbar, jedoch im Ergebnis ohne Folge, ist allerdings die Begründung des Landgerichts, eine Beweisaufnahme im Ausland könne unterbleiben, wenn es auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beweisperson durch das erkennende deutsche Gericht ankomme. Abgesehen davon, dass in den seltensten Fällen schon vor Kenntnis des Inhalts der Zeugenaussage beurteilt werden kann, ob es maßgeblich auf dessen Glaubwürdigkeit ankommt, bestand jedenfalls im vorliegenden Fall die Möglichkeit für die Einzelrichterin, an der Beweisaufnahme durch das ersuchte italienische Gericht teilzunehmen, um sich ein eigenes Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu machen (§§ 363 Abs. 3 Satz 2, 1073 ZPO). Im übrigen würde die Argumentation des Landgerichts dazu führen, dass die Gerichte mehr oder weniger willkürlich jede Vernehmung von Auslandszeugen ablehnen könnten (so im Ergebnis auch Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 363 Rn. 6).
22 
Im Ergebnis ist die rechtsfehlerhafte Ablehnung der Durchführung einer Beweisaufnahme im Ausland jedoch ohne Auswirkungen geblieben, da es bereits an entscheidungserheblichem konkreten Vortrag des Beklagten fehlt, der eine Vernehmung von Auslandszeugen erforderlich gemacht hätte.
23 
Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Beklagten, der Vater des Klägers habe im außergerichtlichen Vorfeld mehrfach versucht, von der Firma I… Geld zu bekommen, nur mittelbar und sehr eingeschränkt geeignet ist, Erkenntnisse über die Umstände des Zustandekommens des Kaufvertrages zu erlangen. Selbst wenn der Vortrag des Beklagten insoweit als wahr unterstellt wird, könnte hieraus nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass der Kläger oder dessen Vater bei der Möbelbestellung wussten oder erkennen konnten, dass der Beklagte im Namen der Firma I… handelte.
24 
Soweit der Beklagte Vertreter der Firma I… zum Beweis für die Tatsache benannt hat, er sei lediglich Kontaktvermittler gewesen, fehlt es an der Behauptung von Tatsachen, über die Beweis erhoben werden könnte. Die bloße Benennung einer Rechtsfolge genügt insoweit nicht. Dass möglicherweise die benannten Zeugen wussten, dass der Beklagte Möbel für sie beim Kläger bzw. dessen Vater bestellt, sagt im Übrigen nichts über die Erkennbarkeit des Vertreterwillens des Beklagten bei Vertragsabschluss.
25 
Soweit der Beklagte unter jeweiligen Beweisangeboten Vortrag zum Verhältnis des Klägers bzw. dessen Vaters zu der indonesischen Möbelfirma sowie des Verhaltens des Zeugen T… in Indonesien hält, ist ein Zusammenhang mit den vorliegend streitentscheidenden Umständen des Kaufvertragsabschlusses nicht ersichtlich.
26 
d) Die somit vom Beklagten in eigenem Namen erklärte Möbelbestellung zielte auf Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages mit dem Kläger bzw. dessen Vater ab. Mit der Bestellung der Möbel beim indonesischen Hersteller und deren Lieferung nach Italien hat der Kläger bzw. sein Vater das Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Kaufvertrages zumindest konkludent angenommen.
27 
Ob die vertragliche Bindung des Beklagten mit dem Kläger oder dessen Vater zu Stande gekommen ist, kann nach Abtretung etwaiger Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom Zeugen M… T… an den Kläger dahinstehen. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass der Beklagte beim Zeugen M… T… die Möbel bestellt hat. Ob der Zeuge T… wiederum - wie er in seiner mündlichen Zeugeneinvernahme angegeben hat - dabei deutlich gemacht hat, dass er nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seines Sohnes handelt, kann nach der Abtretung etwaiger Kaufpreisansprüche an den Kläger offen bleiben.
28 
2. Hat der Beklagte demnach die vereinbarungsgemäß nach Italien gelieferten Möbel im eigenen Namen gekauft, ist er gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Hinsichtlich der geltend gemachten Höhe erhebt der Beklagte keine Einwendungen. Auch macht er keine Gegenansprüche wegen der von ihm behaupteten Mangelhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit des Kaufgegenstandes geltend. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an konkretem Vortrag des Beklagten.
III.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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