|
|
| In dem am 24. 9. 2009 eingeleiteten Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge wurde die Beteiligte Ziff. 1 mit Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd - Familiengericht vom 4. 11. 2009 als Verfahrensbeistand bestellt. Es wurde festgestellt, dass die Beteiligte Ziff. 1 die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausübt. Außerdem wurden ihr die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräch mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken. Das Verfahren erster Instanz endete durch Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd - Familiengericht vom 28. 12. 2009, mit welchem der Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren endete durch Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. 7. 2010 (11 UF 29/10), mit welchem die elterliche Sorge gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB einvernehmlich auf die Mutter übertragen wurde. Eine Aufhebung oder Abänderung des Bestellungsbeschlusses vom 4. 11. 2009 erfolgte während des gesamten Verfahrens nicht. |
|
| Am 9. 10. 2010 beantragte die Beteiligte Ziff. 1, für ihre Tätigkeit im Beschwerdeverfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge vor dem Oberlandesgericht ihr eine erhöhte Pauschalvergütung von 550,00 EUR zu gewähren. Dem trat der am Verfahren beteiligte Bezirksrevisor beim Landgericht Ellwangen am 19. 11. 2010 entgegen. Die Beteiligte Ziff. 1 begründete mit Schriftsatz vom 15. 12. 2010 ihren Vergütungsantrag damit, die von ihr durchgeführten, auf Einvernehmlichkeit ausgerichteten Elterngespräche im Beschwerdeverfahren seien erfolgreich gewesen und hätten dazu geführt, dass die Eltern sich über das Sorgerecht einigen konnten. |
|
| Mit Beschluss vom 3. 3. 2011 setzte die Rechtspflegerin die der Beteiligten Ziff. 1 für das Beschwerdeverfahren zu gewährende Pauschalvergütung auf 350,00 EUR fest. Gegen diese ihr am 8. 3. 2011 zugestellte Entscheidung legte die Beteiligte Ziff. 1 am 14. 3. 2011 Beschwerde ein. |
|
| Die Rechtspflegerin half mit Beschluss vom 23. 3. 2011 der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. |
|
| Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen die Kürzung der Vergütung ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Sie ist auch zulässig, obgleich der Beschwerdewert von 600,00 EUR gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nicht überschritten ist, da die Rechtspflegerin in ihrem Beschluss vom 3. 3. 2011 die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG). |
|
| Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Die Beteiligte Ziff. 1 kann auch für das Beschwerdeverfahren betreffend die elterliche Sorge die erhöhte Vergütung von 550,00 EUR gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG beanspruchen. |
|
| Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. 8. 2010 (8 WF 141/10) entschieden hat, endet die Bestellung des Verfahrensbeistandes, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung. Hieraus folgt, dass die Bestellung des Verfahrensbeistandes in erster Instanz in einem anschließendes Beschwerdeverfahren fortwirkt (Prütting/Helms/Stößer, § 158 Rn 27; MünchKommZPO/Schumann, 3. Auflage, Band IV, § 158 FamFG, Rn 42; Keidel/Engelhardt, 16. Auflage, § 158 Rn 44). Einer neuerlichen Bestellung für das Beschwerdeverfahren bedarf es daher nicht. Erfolgt eine Aufhebung oder Abänderung des Bestellungsbeschlusses durch das Gericht zweiter Instanz nicht, so verbleibt es bei der Bestellung des Verfahrensbeistandes zu den Bedingungen des erstinstanzlichen Beschlusses. Umfasst dieser die Übertragung weiterer Aufgaben nach § 158 Abs.4 Satz 3 FamFG, so bleibt es auch in zweiter Instanz hierbei (Salgo/Bauer, Verfahrensbeistandschaft, 2. Auflage, Rn 1830). Die Beteiligte Ziff. 1 bedurfte also keiner erneuten Beauftragung mit zusätzlichen Aufgaben als sie im Beschwerdeverfahren weitere Tätigkeiten zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung der Eltern über das Sorgerecht entfaltete wie sie unwidersprochen vorbringt. |
|
| Wäre der Familiensenat der Auffassung gewesen, dass derartige Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren nicht angezeigt sind, so wäre es ihm freigestanden, den Bewilligungsbeschluss vom 4. 11. 2009 mit Wirkung ex nunc entsprechend abzuändern. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der Vorschrift des § 158 Abs. 6 FamFG, welcher die Beendigung der Bestellung des Verfahrensbeistandes durch entsprechenden Gerichtsbeschluss ausdrücklich vorsieht. Auch wenn das Gesetz hierzu keine ausdrückliche Regelung trifft, kann nicht angenommen werden, dass dem Gericht eine Aufhebung der zusätzlichen Beauftragung nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG als weniger starker Eingriff in die Rechtsstellung des Verfahrensbeistandes verwehrt sein sollte. Da der Familiensenat im Beschwerdeverfahren eine solche Einschränkung nicht vorgenommen hat, bleibt es auch in zweiter Instanz bei der Beauftragung entsprechend dem Ausgangsbeschluss vom 4. 11. 2009 und damit dem Vergütungsanspruch der Beteiligten Ziff. 1 in Höhe von 550,00 EUR. |
|
|
|
|
|