1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Freiwillige Gerichtsbarkeit – vom 2. Dezember 2011, Az. F 3 UR III 597/2010, wird
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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| | Mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 hat das Amtsgericht das zuständige Standesamt angewiesen, die beantragte Nachbeurkundung der beiden adoptierten Kinder der Antragstellerin ohne Angabe von deren (früheren) Namen und von deren leiblichen Eltern vorzunehmen. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. |
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| | Gegen die am 12. Dezember 2011 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 11./13. Januar 2012 Beschwerde eingelegt und am 3. Februar 2012 begründet. Sie beantragt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anweisung des Standesamts dahin, dass die Nachbeurkundung der Geburten der Kinder im Ausland auf der Grundlage der jeweils bestehenden Familienbucheinträge vorzunehmen seien. |
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| | Im Einzelnen wird zur Sachverhaltsdarstellung und zu den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten auf den Beschluss vom 2. Dezember 2011, die eingereichten Stellungnahmen, die Beschwerdebegründung und den übrigen Akteninhalt verwiesen. |
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| | Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und die Akten am 18. Januar 2012 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. |
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| | Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2011 Bezug genommen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt. |
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| | Lediglich ergänzend wird verwiesen auf die folgend wiedergegebene Kommentierung von Gaaz in Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Auflage 2010, § 25 PStG Rn. 7, mit weiteren Nachweisen: |
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| | "Die Frage der Abgrenzung des § 25 PStG zur Nachbeurkundung gemäß § 36 PStG stellt sich insbesondere bei Kindern, die im Ausland geboren und von Deutschen adoptiert worden sind. Hier kommt eine Bestimmung des Personenstandes nach § 25 PStG grundsätzlich nicht in Betracht, weil der gegenwärtige Personenstand der Angenommenen nicht unbekannt ist. Zumeist handelt es sich um Kinder aus der Dritten Welt, für die in aller Regel Geburtsurkunden aus dem Herkunftsstaat vorliegen, die Angaben über das Kind enthalten und in denen nur die Eltern als unbekannt bezeichnet werden. Das Kind hat durch die Adoption häufig die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 6 StAG) und führt grundsätzlich einen von den Annehmenden abgeleiteten Geburtsnamen sowie die im Heimatstaat beigelegten oder im Adoptionsverfahren geänderten Vornamen. Für diesen Fall kommt allein die nachträgliche Beurkundung der Geburt gemäß § 36 PStG in Betracht. Zwar können bei unbekannten Eltern nicht alle nach § 21 Abs. 1 PStG in den Geburtseintrag aufzunehmenden Angaben beurkundet werden, wie dies § 36 Abs. 1 S. 2 PStG vorschreibt. Bei nicht zu schließenden Lücken gilt jedoch der Annäherungsgrundsatz: Die gesetzlich festgelegten Angaben sind so vollständig wie möglich zu machen; lassen sich einzelne Daten nicht feststellen, so ist die Beurkundung gleichwohl vorzunehmen, wobei in Kauf zu nehmen ist, dass der Eintrag unvollständig bleibt. Die für Mutter und Vater vorgesehenen Felder des Geburtenregisters bleiben dann ohne Eintrag." |
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| | Verwiesen wird zusätzlich auf die Entscheidung des VG Berlin vom 30. Juli 1999, Az. 3 A 21.95, zur Auslegung von § 41 Abs. 4 PStG a.F., veröff. in StAZ 2000, 242. |
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| | Dieses hat sich befasst mit der nachträglichen Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines von deutschen Staatsangehörigen adoptierten Kindes, das mit der Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat und dessen leibliche Abstammung (Identität der Eltern) unbekannt ist. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Adoptionsfällen mit Auslandsbezug, bei denen trotz intensiver Bemühungen keine oder nur lückenhafte Angaben zu den leiblichen Eltern vorliegen, in Kauf genommen werden muss, dass die Eintragung hinsichtlich von Vorname und Familienname der Eltern gegebenenfalls auch "unbekannt" lauten kann. |
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| | Diesen Rechtsauffassungen hat sich das Amtsgericht fehlerfrei angeschlossen. |
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| | Die Einholung einer Auskunft des Standesamts I in Berlin über die dort gängige Eintragungspraxis hat keinen Einfluss auf die vom Senat zu treffende Entscheidung, die sich allein am Gesetz, der hierzu ergangenen Rechtsprechung und vorhandenen Literaturmeinung zu orientieren hat. Danach aber ist die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Ausführungen in Literatur und Rechtsprechung nicht zu beanstanden. |
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| | Bei ihrer Rechtsauffassung verkennt die Antragstellerin, dass erst mit der Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten erlöscht (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB), nicht aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt, so dass die vom Kind durch die Adoption erlangte rechtliche Stellung als gemeinschaftliches Kind der Antragstellerin und ihres Ehemannes (§ 1754 Abs. 1 BGB) nicht als von Geburt an bestehend eingetragen werden kann, wie von ihr geltend gemacht. |
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