Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 UF 395/11

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller / Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 25. November 2011 - 3 F 979/11 - in seiner Ziffer 2

abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 923,68 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts Tuttlingen, wonach sie verpflichtet wurden, die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens wegen einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu tragen.
Die Beschwerdeführer waren die Pflegeeltern der am 11. Oktober 2003 geborenen A. P.. Sei Oktober 2007 befand sich das Kind auf Grund erheblicher psychischer Belastungen der leiblichen Mutter im Haushalt der Beschwerdeführer. Anfang 2011 äußerte die Kindesmutter den Wunsch auf Rückführung von A. in ihren Haushalt. In der Folgezeit kam es zu nicht unerheblichen Spannungen zwischen der Kindesmutter und den Pflegeeltern. Zum Schutz von A. stellte das zuständige Jugendamt Tuttlingen Ende September 2011 beim Familiengericht in Tuttlingen (Az. 3 F 861/11) einen Verbleibensantrag, um einen Wechsel des Kindes zu ihrer leiblichen Mutter behutsam vorbereiten zu können. In dem am 26. Oktober 2011 anberaumten Verhandlungstermin gelangte der Familienrichter zu der Ansicht, dass A. zurückzuführen sei. Allerdings müsse das Jugendamt die weitere Vorgehensweise abklären. Nachdem die Kindesmutter A. erklärt hatte, sie wolle A. noch am gleichen Tag aus der Pflegefamilie herausnehmen, erfolgte eine Inobhutnahme von A. durch das Jugendamt. A. blieb vorläufig bei den Pflegeeltern. Allerdings wurden die Pflegeeltern angehalten, an der Rückführung von A. in den mütterlichen Haushalt mitzuwirken, anderenfalls die sofortige Rückführung von A. angezeigt sei.
Anfang November 2011 begehrten die Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Verbleibens von A., da das Kind bei ihnen bleiben wolle. Zur Vermeidung der Gefahr eines Bindungsabbruches zum Nachteil von A. wurde die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens angeregt.
Mit Beschluss des Familiengerichts Tuttlingen vom 25. November 2011 wurde der Verbleibensantrag abgelehnt. Die Erziehungsgeeignetheit der Kindesmutter stehe nicht in Frage. Dagegen hätten es die Pflegeeltern versäumt, A. hinreichend auf die Rückführung vorzubereiten. Weiterhin wurden die Pflegeeltern auf Grund ihres vollumfänglichen Unterliegens zur Kostentragung verpflichtet. A. lebt inzwischen bei ihrer leiblichen Mutter. Kontakte zu ihren Pflegeeltern gibt es nicht mehr.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass ihnen angesichts der obergerichtlichen Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des FamFG keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Sie hätten jedenfalls zum Wohl von A. gehandelt und sich auch einer Rückführung nicht verschlossen.
Die Beschwerdegegnerin verteidigt den Kostenbeschluss, da der gestellte Antrag von vorne herein aussichtslos gewesen sei und nicht dem Kindeswohl gedient habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Abänderung der Kostenentscheidung.
1.
Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Bei FamFG-Verfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit herrscht Einigkeit, dass sich die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidungen nach den Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG richtet (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; OLG Bamberg, FamRZ 2011, 1244, 1245, m.w.N.).
Der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG ist - unabhängig davon, worum es in der Hauptsache ging (vgl. zur Problematik Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 61 Rn. 3 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen) - erreicht, nachdem die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes mit nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erweitertem Aufgabenkreis sowie entstandener außergerichtlicher Kosten der Beschwerdegegner insgesamt EUR 923,48 an Kosten zu tragen hätten.
2.
10 
Die Beschwerde ist auch begründet und führt dazu, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
11 
Nach § 81 Abs. 1 Satz FamFG kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung wird dies regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn es nach dem Verlauf oder Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten (BT-Drucks. 16/6308, S. 215). Der Gesetzgeber hat davon Abstand genommen, Regelbeispiele für eine etwaige Unbilligkeit anzuführen.
12 
Der Senat ist der Ansicht, dass die Pflegeeltern bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann zur Tragung von Gerichtskosten verpflichtet sind, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch grob schuldhaftes Verhalten veranlasst haben. Dies ergibt sich aus einer am Kindeswohl orientierten Betrachtungsweise sowie der Stellung der Beschwerdeführer als Pflegeeltern.
13 
Pflegeeltern nehmen durch das Stellen eines Verbleibensantrages in aller Regel die Interessen des ihnen anvertrauten Kindes wahr, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Daneben sind auch ihre finanziellen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Denn die Pflegeeltern, bei denen das Kind nach § 33 SGB VIII in aller Regel im Rahmen der Vollzeitpflege untergebracht ist, erhalten für den Pflegling lediglich die notwendigen Kosten für die Pflege und die Erziehung nach § 39 Abs. 1 SGB VIII. Etwaige anfallende Kosten im Zusammenhang mit einem Verbleibensantrag müssten die Pflegeeltern ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf staatliche Stellen selbstständig finanzieren, obwohl sie sich im vermeintlichen Interesse des Kindes für das Stellen eines Antrag nach § 1632 Abs. 4 BGB berechtigt halten konnten. Daher ist das Kostenrisiko der Pflegeeltern vor dem Hintergrund einer im Allgemeinwohl gebotenen freiwilligen Übernahme angemessen zu begrenzen (vgl. insoweit u.a. OLG Köln, FamRZ 2011, 842; OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1577). Auch vor dem Inkrafttreten des FamFG wurde überwiegend die Ansicht vertreten, dass Pflegeeltern nur in besonderen Ausnahmefällen nach § 2 Nr. 2 KostO a.F. mit Gerichtsgebühren und Auslagen belastet werden konnten (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 19. Juli 2011 - 21 WF 656/11, zit. nach juris und die unter Rn. 15 angeführten Rechtsprechungsnachweise).
14 
Die Beantragung einer gerichtlichen Verbleibensanordnung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung war weder erkennbar aussichtlos noch grob schuldhaft veranlasst. Bei Einleitung des Verfahrens konnten die Beschwerdeführer unter Beachtung des Kindeswohls noch davon ausgehen, dass A. - wenigstens noch für einen begrenzten Zeitraum - bei ihnen verbleiben müsste. Die bisherigen Bindungen von A. zu den Beschwerdeführern und ihre Äußerungen anlässlich ihrer am 19. Oktober 2011 im Hauptsacheverfahren erfolgten gerichtlichen Anhörung, wonach sie bei ihren Pflegeltern verbleiben wollte, berechtigten die Beschwerdeführer durchaus zu der Annahme, dass eine unmittelbar bevorstehende Herausnahme von A. durch die leibliche Mutter oder das Jugendamt kindeswohlschädlich sein und auch die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung rechtfertigen könnte. Überdies hatte der Familienrichter den Beteiligten noch im Verhandlungstermin vom 26. Oktober 2011 mitgeteilt, dass eine eindeutige Entscheidung bislang nicht getroffen werden könne. Mögen die Pflegeeltern auch eine Bindung von A. zugelassen haben, so haben sie jedenfalls nicht in einem Maße schuldhaft gehandelt, das die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Ein schuldhaftes Verhalten wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Pflegeeltern vollkommen uneinsichtig gehandelt hätten. Ein derartiges uneinsichtiges Verhalten läge vor, wenn die Pflegeeltern trotz eines erstellten Sachverständigengutachtens, das die Herausnahme des Kindes zwingend empfohlen hätte, einen Verbleibensantrag im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt hätten. Vorliegend haben die Pflegeeltern lediglich ein Sachverständigengutachten angeregt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Pflegeeltern auch nicht gegenüber den ihnen obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber den jeweils Beteiligten verstoßen haben.
15 
Nach alledem war daher von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Nachdem - wie ausgeführt - keiner der Tatbestände des § 81 Abs. 2 FamFG gegeben ist, entsprach es nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch billigem Ermessen, von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.
III.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 40 Abs. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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